Wasserschutz : EuGH-Urteil: Öffentliche Wasserversorger können den Schutz des Grundwassers vor hohen Nitrateinträgen einfordern

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Der Wasserleitungsverbande Nördliches Burgenland (WLV) ging für den Schutz des Grundwassers nun bis zum EuGH. Im Zuge des Umweltverfahrens ging es um die Frage, ob der WLV als Wasserversorger ein Recht darauf hat, dass seine für die nordburgenländische Bevölkerung genutzten Grundwasserressourcen durch gesetzliche Regelungen so zu schützen sind, dass der Nitratgrenzwert von 50 Milligramm pro Liter nicht überschritten wird, und ob der WLV diesbezüglich erforderliche Anpassungen auch einfordern kann.

Wasserversorger darf eingreifen

Mit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober wurde der Argumentation des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland vollinhaltlich Recht gegeben. Es wurde in dem europaweit geltenden Urteil festgestellt, dass sich ein öffentlicher Wasserversorger, genauso wie ein Einzelner oder eine Gemeinde als öffentliche Körperschaft, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen auf die EU Nitrat Richtlinie berufen können, wenn sie von einer Verunreinigung des Grundwassers betroffen sind, etwa, weil sie in der Nutzung eigener Brunnen zur rechtmäßigen Trinkwassergewinnung behindert werden.

Die Umsetzung der EU Nitrat Richtlinie, welche in Österreich über das Aktionsprogramm Nitrat erfolgt, muss darauf abzielen, eine Belastung des Grundwassers mit mehr als 50 Milligramm pro Liter Nitrat zu verhindern oder zu beseitigen, wenn die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zu dieser Verunreinigung beiträgt.

Alle vier Jahre muss von den Mitgliedsstaaten wirksam überprüft werden, ob die bestehenden Aktionsprogramme zur Umsetzung der EU Nitrat Richtlinie ausreichen, um eine Belastung des Grundwassers mit mehr als 50 Milligramm Nitrat pro Liter Wasser zu verhindern oder zu beseitigen. Die innerstaatlichen Gerichte müssen die Beurteilung der Wirksamkeit der Aktionsprogramme und die Entscheidungen betreffend zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen überprüfen können.