Kolumne : Fälligkeit des Werklohns bei Unterbleiben des Werks aus bestellerseitigen Gründen

Eine Person in Anzug hält ein rotes Paragrafen-Zeichen in der Hand.
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Grundsätzliches

Der Werkvertrag ist i. d. R. ein Zielschuldverhältnis, in welchem sich der Werkunternehmer zur Herstellung eines Erfolgs nach den individuellen Wünschen des Werkbestellers verpflichtet. Im Gegenzug dafür hat der Werkbesteller das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Soweit nichts anderes vereinbart, wird der Werklohn Zug um Zug mit Vollendung des Werkes fällig (§ 1170 Satz 1 ABGB). Steht die Höhe des Werklohns nicht von vornherein fest, wird der Werklohn mit Rechnungslegung fällig.

Wenn die Ausführung des Werks aus in der Sphäre des Bestellers liegenden Gründen unterbleibt, hat der Werkunternehmer gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB Anspruch auf das vereinbarte Entgelt abzüglich der durch die Nichtausführung entstandenen Ersparnisse. Den Abzug muss der Werkunternehmer nicht von vornherein vornehmen, weil die Behauptungs- und Beweislast für eine Aufwandersparnis beim Besteller liegt.

Entscheidung des OGH 24.04.2020, 7 Ob 34/20f

Zwischen dem klagenden Werkunternehmer und dem beklagten Werkbesteller war für das Werk ein Pauschalpreis vereinbart. Aus Gründen, die in der Sphäre des Werkbestellers lagen, unterblieb das Werk.

Der Entgeltanspruch nach § 1168 Abs. 1 ABGB wird laut OGH fällig, sobald endgültig feststeht, dass das Werk nicht ausgeführt wird. Eine Fälligstellung durch Einmahnung ist nur erforderlich, wenn dies aus Sicht des Werkbestellers nicht klar ist. Dies ist etwa nicht der Fall, wenn der Werkbesteller das Werk selbst abbestellt.

Obwohl normalerweise die Rechnungslegung zur Fälligstellung erforderlich ist, ist diese bei der Vereinbarung eines Pauschalpreises nicht notwendig; dies deshalb, weil dem Werkbesteller bei einem Pauschalpreis der geschuldete Betrag von vornherein bekannt ist und eine Rechnungslegung somit nicht notwendig ist.

Wenn die Vertragsparteien eine vertragliche Regelung über die Fälligkeit des Entgelts zu einem späteren Zeitpunkt getroffen haben, bleibt diese Vereinbarung über die Fälligkeit aufrecht. Trotz Unterbleiben des Werkes aus bestellerseitigen Gründen tritt die Fälligkeit erst zum vereinbarten Zeitpunkt ein.

Fazit

Grundsätzlich setzt der Entgeltanspruch bei Unterbleiben des Werks aus bestellerseitigen Gründen bei einem vereinbarten Pauschalpreis keine Rechnungslegung voraus, um den Anspruch fällig zu stellen. Der Entgeltanspruch kann sofort eingeklagt werden, sobald feststeht, dass das Werk nicht ausgeführt wird.

Anderes gilt nur, wenn eine Abrechnungspflicht oder eine abweichende Fälligkeit vereinbart wurde. Diese Vereinbarungen bleiben aufrecht.