Aus TGA 6: Kolumne : Gehilfenhaftung gilt auch für Schutz- und Sorgfaltspflichten

Eine Person in Anzug hält ein rotes Paragrafen-Zeichen in der Hand.
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Grundsätzlich haftet jeder nur für sein eigenes Verschulden. Die Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB bildet davon eine Ausnahme. Wenn sich jemand einem anderen gegenüber zu einer Leistung verpflichtet und dafür Gehilfen einsetzt, haftet er für das Verschulden dieser Hilfsperson, als hätte er selbst gehandelt.

Schutz und Sorgfaltspflichten

Allgemein anerkannt ist, dass zwischen Parteien schon bevor der Vertrag zustande kommt gewisse Pflichten zur Sorgfalt bestehen. Werden diese verletzt, können dadurch entstandene Schäden geltend gemacht werden.

Sachverhalt (OGH 21.02.2020, 1Ob202/19s)

Ein Mitglied eines Kleingartenvereins (KGV) pachtete von diesem eine Parzelle. Das Grundstück dieser Unterpächterin grenzte an einen Gemeinschaftskanal. Für Arbeiten an ihrem Haus bediente sich diese eines Erfüllungsgehilfen. Dieser beschädigte während der Durchführung von Aushubarbeiten den Kanal des KGV. Der KGV verlangt Schadenersatz für die Sanierung des Kanals.

Rechtliche Beurteilung des OGH

Die Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB bestimmt, dass jeder für das Verhalten eines eingesetzten Gehilfen genauso haftet wie für sein eigenes. Das Verschulden der Hilfsperson muss aber bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gesetzt werden. Der OGH hat festgestellt, dass sich diese Verpflichtungen nicht nur auf die Hauptleistungspflicht beschränken, sondern auch auf Schutz- und Sorgfaltspflichten erstrecken. Im gegebenen Sachverhalt ist die Unterpächterin dazu verpflichtet, den Kanal nicht zu beschädigen. Nach Ansicht des OGH ergibt sich diese Verpflichtung direkt aus ihrer Berechtigung, den Gemeinschaftskanal zu benutzen, und bildet eine Schutz- und Sorgfaltspflicht. Da der Gehilfe bei den Arbeiten am Haus diese Pflicht verletzt hat, haftet die Unterpächterin für dessen Verschulden so, als hätte sie selbst gehandelt.

Fazit

Bei der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB muss der Schaden durch die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entstehen, also mit dem Vertragsverhältnis in Verbindung stehen. Den Gehilfen treffen neben der Hauptleistungspflicht dieselben Schutz- und Sorgfaltspflichten wie den Besteller. Daher haftet jemand als Geschäftsherr nicht nur für das Verhalten des Erfüllungsgehilfen, wenn dieser die Hauptleistungspflicht verletzt, sondern auch wenn dieser Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben.