Rechtstipp : Kostenersatz bei Selbstverbesserung durch Auftraggeber

Eine Person in Anzug hält ein rotes Paragrafen-Zeichen in der Hand.
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Alle Anschlüsse sind verlegt, die Armaturen wurden installiert und auch die Keramik ist angebracht: Der Auftrag scheint abgeschlossen, doch der Kunde ist unzufrieden mit dem Endergebnis. Was nun? Rechtsexpertin Sylvia Unger erklärt, welche Ansprüche Kunden in so einem Fall haben.

Möglichkeiten bei einer mangelhaften Sache oder Leistung

Der Übernehmer (Werkbesteller, Auftraggeber, Kunden) kann wegen eines Mangels in der Sache oder Leistung die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.

Vorrang der Verbesserung und Austausch („primäre Rechtsbehelfe“)

Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Dies gilt nicht, so die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.

Durch den Vorrang der Verbesserung und des Austausches soll dem Übergeber eine „zweite Chance“ zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes ermöglicht werden. Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer vorzunehmen. Dabei ist die Art der Sache/Leistung und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen.

Sind die Verbesserung und der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangelhandelt, das Recht auf Wandlung („sekundäre Rechtsbehelfe“). Dies gilt auch, so

der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder

nicht in angemessener Frist vornimmt;

diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder

sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

Unmöglichkeit durch Selbstverbesserung des Übernehmers („voreilige Selbstverbesserung“)

Die Verbesserung und der Austausch sind auch dann unmöglich, wenn der Übernehmer den Mangel selbst verbessert hat oder auf eigene Kosten durch einen Dritten verbessern lässt. In diesem Fall kann sich der Übernehmer nicht auf die von ihm selbst herbeigeführte „Unmöglichkeit" der Verbesserung berufen und die „sekundären Rechtsbehelfe“ verlangen (RS0120246).

Aber: Nach ständiger Rechtsprechung hat der Übergeber die aufgewendeten Verbesserungskosten bis zu jenem Betrag zu ersetzen, die er selbst für die Mängelbehebung („zweite Chance“) aufwenden hätte müssen. Es kann dem Willen des Gesetzgebers nicht entnommen werden, dass der „Vorrang der Verbesserung und Austausch“ die Konsequenz haben solle, dass der Übernehmer bei Selbstverbesserung endgültig mit den gesamten Kosten belastet bleibt.

Fazit

Nimmt der Übernehmer dem Übergeber aufgrund der Selbstverbesserung die zweite Chance auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes, so gebührt dem Übernehmer trotzdem Kostenersatz für die Selbstverbesserung. Dieser Kostenersatz ist mit jenem Betrag begrenzt, die den Übergeber bei Mängelbehebung treffen würde.