Aus TGA 5: Gebäudereinigung : „Natürlich muss man die Norm nachschärfen“

Eine Person mit einem Bodenreinigungsgerät in einer großen Halle.
© danielsbfoto - stock.adobe.com

Der Geburtsstunde der ÖNORM D 2050 ging ein Einspruch gegen ein Vergabeverfahren voraus. In diesem Zuge entschied das Bundesvergabeamt, dass die vorgeschriebenen Leistungswerte im Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger exakt einzuhalten seien. Das Problem: Die Werte waren veraltet. „Das hätte bedeutet, dass sich die Preise wahrscheinlich plötzlich verdoppelt hätten. Um das zu verhindern, mussten wir diese Zahlen auf den letzten Stand der Technik und der Bedürfnisse der Kunden aktualisieren“, erzählt Gerhard Komarek, Bundesinnungsmeister der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung. Man habe damit die Gefahr des Backsourcings auf Seiten der Auftraggeber abwenden wollen: Denn wenn diese die ursprünglich extern vergebenen Aufträge wieder ins Haus zurückgeholt hätten, wäre das ein schwerer Schlag für die Branche gewesen. Somit mündeten diese Anstrengungen im November 2014 in der ÖNORM D 2050, die auch im Kollektivvertrag verankert ist.

Lohndumping verhindert

Inzwischen liegt die Norm in der Version aus dem Jahr 2017 vor. Außerdem lässt sich auch ein Resümee über ihre Wirkung ziehen. Dem Lohndumping wurde durch die einheitlichen Kennzahlen für Reinigungsleistungen – abhängig von Reinigungsniveau, Raumfläche und Raumnutzung – ein substantieller Riegel vorgeschoben. „Das hat dazu geführt, dass die Angaben und Angebote viel ehrlicher geworden sind“, freut sich Komarek. In weiterer Folge führte diese Dynamik dazu, dass sich die preislichen Differenzen zwischen unterschiedlichen Anbietern verringerten. „Früher gab es Preisunterschiede von 60 bis 70 Prozent“, blickt Komarek zurück. Heute lägen sie zwischen vier und acht Prozent, je nachdem was im Detail mit eingerechnet wird.

Gerhard Komarek, Bundesinnungsmeister der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung

- © Gerhard Komarek

Schlupfloch-Teufel im Detail

Aber in genau jenen Details steckt der Schlupfloch-Teufel. Denn die Praxis zeigt auch, wo Grauzonen in den Definitionen der ÖNORM bestehen. „Natürlich muss man nachschärfen“, sagt der Bundesinnungsmeister dazu. Die Rüst-, Weg- und Stehzeiten der Reinigungskräfte sind etwa je nach Objekt unterschiedlich und können deshalb nicht pauschal niedergeschrieben werden. Manchmal beobachte man vereinzelt noch Versuche, durch das Weglassen dieser Zeiten die Grenzen der Norm auszuhebeln und sich Kostenvorteile zu verschaffen, so Komarek. Ein weiteres Beispiel dafür ist der Einsatz von Reinigungsautomaten mit erhöhten Leistungswerten in Sanitärbereichen. Da die Maschine nicht unter WC-Becken reicht, muss auch manuell gereinigt werden. Das wiederum verursacht höhere Arbeitszeiten. „Solche Dinge, die immer wieder vom Markt kommen, um sich Aufträge zu erschwindeln, müssen wir dann natürlich abwehren, beziehungsweise relativieren – durch Fallstudien und Gutachten“, berichtet Komarek. Für die Kombination aus maschineller und manueller Reinigung in Sanitär- und Büroanlagen arbeitet die Innung aktuell an einem Gutachten.

Wie jedes Rechtsdokument müssen auch Normen stetig aktualisiert und weiterentwickelt werden. Nur so kann dafür gesorgt werden, dass die Bedingungen für unterschiedliche Marktteilnehmer fair und transparent sind. Übrigens: Für die Trockenschaumreinigung von Teppich gilt ein Leistungswert von 40 Quadratmetern pro Stunde.