Coronavirus-Krise : Das sollten SHK-Betriebe während der Coronakirse beachten

gaskessel heizung warmwasser haustechnik installation heizungsbau sanitär sanitärinstallation installateur kessel gas heizungsanlage gebäudetechnik brennwert brennwertheizung brennwertkessel neu modern neubau
© Alex - stock.adobe.com

Neben den wirtschaftlichen Fragen tun sich bei Unternehmern derzeit auch viele Fragen rund um das Arbeitsrecht auf. Wo darf überhaupt noch gearbeitet werden und was passiert, wenn sich ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert hat? Diese und weitere Fragen beantwortet TGA.

Dürfen Arbeiten beim Kunden noch ausgeführt werden?

Eine durchaus positive Information für SHK-Installateure: Baustellen dürfen grundsätzlich geöffnet bleiben, da das von der Bundesregierung eingeführte Betretungsverbot nur für den Kundenbereich der Betriebsstätte von Dienstleistungsunternehmen gilt. Das bedeutet: Der Kundenverkehr im Geschäftslokal muss eingestellt werden, Montagen der SHK-Fachbetriebe sind aber weiterhin erlaubt, wenn die Abstandsregelung eingehalten wird.

Noch deutlicher ist die Lage bei Wartungen und Notfall-Dienstleistungen: Sie fallen in den Bereich „kritische Infrastruktur“ und dürften deshalb uneingeschränkt fortgesetzt werden. Arbeiten beim Kunden dürfen damit weiterhin ausgeführt werden, sollten aber dennoch auf das Notwendigste beschränkt werden.

Was muss auf Baustellen beachtet werden?

Hier wird es bereits bei der Anfahrt kompliziert: Die Mitarbeiter müssen auch auf dem Weg zur Baustelle den vorgegebenen Abstand von mindestens 1,5 Meter einhalten. Das ist in den meisten Fahrzeugen der SHK-Betriebe schwer umsetzbar. Nicht unbedingt einfacher wird es auf der Baustelle selbst, denn auch hier muss stets der Mindestabstand eingehalten werden – zum Kunden und zu den Kollegen. Da dies in der Realität oft schwer umzusetzen ist, empfiehlt es sich, Baustellen, die nicht dringend betreten werden müssen, vorerst stillzulegen.

Welche Präventionsmaßnahmen sind im Betrieb sinnvoll?

Die bereits erwähnte Abstandsregelung sollte auch innerhalb des eigenen Betriebs gewahrt werden. Außerdem sollte auf die Husten- und Nies-Etikette geachtet werden: Husten und niesen Sie nicht in die Handflächen, sondern in die Ellenbeuge. Auch verstärkte Hygienemaßnahmen wie regelmäßiges Händewaschen und verstärkte Desinfektion sind zu empfehlen. Rauchpausen oder andere Pausen, in denen sich mehrere Arbeitnehmer auf engem Raum zusammenfinden, erhöhen das Ansteckungsrisiko und können vom Arbeitgeber verboten werden.

Um bei einer potenziellen Ansteckung nicht gleich die gesamte Belegschaft zu infizieren, empfiehlt es sich, die Mitarbeiter in kleine Teams, die nicht miteinander in Kontakt treten, aufzusplitten. Eventuelle Schichtübergaben sollten so gestaltet werden, dass sich Mitarbeiter verschiedener Teams nicht begegnen. Die Büroangestellten werden vom Arbeitgeber am besten ersucht, ins Homeoffice zu wechseln und auch der Außendienst sollte von Zuhause aus arbeiten. Die von der Bundesregierung vorgegebenen Präventionsmaßnahmen sind dabei nicht nur eine Empfehlung, sondern sind aufgrund der Fürsorgepflicht vom Arbeitgeber dringend einzuhalten.

Dürfen Arbeitnehmer sich aus Angst vor einer Infektion weigern, zur Arbeit zu kommen?

Nein, der Arbeitnehmer unterliegt auch während der Corona-Krise seiner Dienstpflicht. Bleibt er grundlos der Arbeit fern, ist der Arbeitgeber nach einer entsprechenden Vorwarnung sogar dazu berechtigt, den Arbeitnehmer zu entlassen. „Der Arbeitnehmer könnte nur dann die Arbeitsleistung berechtigt verweigern, wenn im Betrieb die konkret nachvollziehbare Gefahr besteht, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Ein solcher Fall wäre beispielsweise dann gegeben, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld des Arbeitnehmers bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist und der Arbeitgeber nicht alle nötigen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Ansteckung zu verhindern“, schreibt die Wirtschaftskammer dazu.

Wie geht man mit infizierten Mitarbeitern um?

Bereits ein Verdacht auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus reicht, dass der Arbeitgeber umgehende die Gesundheitsbehörden informieren muss. In Österreich passiert das am besten unter der Telefonnummer 1450, die extra für die Coronakrise eingeführt wurde. Ein Infektionsverdacht besteht dann, wenn der Arbeitnehmer akute Symptome zeigt, sich innerhalb der letzten 14 Tag in einem gefährdeten Gebiet befand oder in den vergangenen zwei Wochen mit einer infizierten Person persönlichen Kontakt hatte. Weitere Anweisungen erhält der Arbeitgeber dann von den Gesundheitsbehörden, es empfiehlt sich aber, den Arbeitnehmer vorerst in einem eigenen Raum unterzubringen.

Haben Mitarbeiter in Quarantäne Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Ja, wird ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt, ist der Arbeitgeber verpflichtet das Entgelt in vollem Ausmaß weiterzuzahlen, auch bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Das gilt solange, bis die Quarantäne beendet ist und der Mitarbeiter wieder zurück in die Arbeit kommen kann. Die Kosten dafür muss der Arbeitgeber aber nicht selber tragen, wie die Wirtschaftskammer erklärt: „Der Arbeitgeber kann aber binnen sechs Wochen nach Ende der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgeltes stellen. Diesem Antrag muss er den Bescheid, den der Arbeitnehmer von der Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz über die Quarantäne erhalten hat, als Nachweis beilegen.“ Ein offizielles Antragsformular gibt es dafür nicht, es reicht ein formloses schreiben mit folgendem Inhalt:

„Name, Firma, ‚Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz‘, Name des Arbeitnehmers, Zeitpunkt der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Anordnung, Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Aufhebung, Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (z. B. Lohnzettel, Überweisungsbeleg, etc.), Kontoverbindung des Unternehmens.“

Was kann ich als Arbeitgeber tun, wenn nicht genug Beschäftigung für meine Mitarbeiter vorhanden ist?

Hier gibt es mehrere Möglichkeiten: Zum einen können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses vereinbaren. Dies muss einvernehmlich geschehen und die Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt muss verbindlich sein. Dafür sollte eine schriftliche Wiedereinstellungszusage aufgesetzt werden, in der festgehalten wird, dass alle Ansprüche aus dem alten Arbeitsvertrag in den neuen übernommen werden.

Des Weiteren können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf unbezahlten Urlaub einigen, bis sich die Situation der Coronavirus-Pandemie beruhigt hat. Die Entgeltpflicht wird damit ruhend gestellt, der Arbeitsvertrag bleibt aber weiterhin bestehen. Wichtig für den Arbeitnehmer: Er bleibt zwar bis zu einem Monat lang weiter sozialversichert, muss die Beiträge dafür aber selbst decken.

Der Arbeitgeber kann mit den Mitarbeitern auch vereinbaren, während der Coronavirus-Krise Überstunden und Urlaub abzubauen. Verpflichten kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer dazu aber nur, wenn der Betrieb von Kunden nicht betreten werden darf und demzufolge keine oder zu wenig Arbeit anfällt. Zu guter Letzt können Mitarbeiter auch in Kurzarbeit geschickt werden. Die Kosten dafür werden zum Teil vom Staat getragen, genauere Informationen dazu finden Sie hier.