Einbau von Brandschutzklappen : Weiß schon wer, wie es wann richtig gemacht werden hätte sollen?
Bei der Suche nach dem Grund für die Abweichungen, und vor allem nach dem dafür Verantwortlichen, stellt sich schon sehr bald die Frage: Zu welchem Zeitpunkt musste wie eingebaut bzw. befestigt werden? Im letzten Jahrtausend – die ÖNORM M7625:1985 Die ÖNORM M7625:1985 beschrieb den Einbau von Brandschutzklappen in eine 25 cm dicke Massivwand1 und das bedeutete zum Zeitpunkt der Normerstellung (1985) vor allem: einmauern/ einmörteln/einbetonieren. So eingebaut galten die Brandschutzklappen als starr mit dem Baukörper verbunden. Die Norm nahm keinen Bezug auf den Einbau in Leichtwände oder die Verwendung von Weichschottsystemen für den Verschluss der Restflachen zwischen Baukörper und Brandschutzklappengehäuse; und auch der Befestigung von Brandschutzklappen selbst wurde normativ kein besonderes Augenmerk geschenkt. BSK-Einbau mit Dehnungskompensation Speziell aus den 1990er-Jahren des letzten Jahrtausends, resultiert das Problem, dass Brandschutzklappen nicht oder nur unzureichend befestigt wurden, und das nicht, weil man sich was ersparen wollte (was natürlich auch vorgekommen sein soll), sondern weil in den Leistungsverzeichnissen üblicherweise „einmauern" als Brandschutzklappenbefestigung vorgegeben wurde. In der Folge entschied man sich dann aber dafür statt des Mörtels ein Weichschott für den Verschluss der Durchbruch-Restflachen zu verwenden. BSK-Einbau ohne Dehnungskompensation Zur gleichen Zeit begann die Invasion der Leichtwände (Gipsständerwände) auf den Baustellen und in diese schnell zu errichtenden Wände war das Einmauern sowieso nicht mehr möglich und so kam im Gefolge der Leichtwände das Weichschott zum Einsatz. 2000 – es gibt auch andere Wände und Weichschotts! Mit der ÖNORM H6031:2000 wurde erstmals der Einbau von Brandschutzklappen in verschiedenen Tragkonstruktionen (Wände/Decken) normativ geregelt und dem Umstand Rechnung getragen, dass immer mehr Leichtwände und Weichschotts zur Verwendung kamen.
Es wurde unterschieden und die jeweiligen Anforderungen definiert – für den Einbau
â in massive tragfähige Wände oder tragende Decken, durch Einmauern/ Einmörteln/Einbetonieren
â in tragfähige Wände oder tragende Decken, unter Verwendung eines Weichschotts
â in Leichtwänden, unter Verwendung eines Weichschotts
â mit Dehnungskompensation, unter Verwendung eines Weichschotts 2007 – 10 kN2, das Maß aller Dinge! Welchen Belastungen müssen die für den Einbau von Brandschutzklappen Verwendung findenden Konsolen, Profile, Winkel und Laschen im Brandbelastungsfall standhalten? Diese Frage stellte sich die Arbeitsgruppe AG 141.22 des Österreichischen Normungsinstituts zu Beginn der Überarbeitung der H6031 im Jahre 2004 – mit dem nicht wirklich überraschenden Ergebnis, dass man über keine gesicherten Erkenntnisse verfügt. Das änderte sich mit den Grundlagenversuche die 2004/2005 in den Prüfanlagen der MA 39 durchgeführt wurden. In diesen Versuchen wurden die von Lüftungsleitungen unter Brandbelastung3 ausgehenden und die in Luftrichtung auf Brandschutzklappen einwirkenden, maximal zu erwartenden Schubkräfte ermittelt, und in die mit 1.5.2007 neu aufgelegte Fassung der ÖNORM H 6031:2007 eingearbeitet. Damit wurde erstmals normativ publiziert, dass der Auslegung einer Brandschutzklappen- Befestigung eine axial wirkende Kraft von 10 kN zugrunde zu legen ist, sofern nicht durch Maßnahmen der Dehnungskompensation „die im Brandfall durch Wärmedehnung oder Absturz der anschließenden Luftleitung entstehenden Kräfte soweit herabgesetzt werden, dass die Lage der Brandschutzklappen herabgesetzt werden, dass die Lage der Brandschutzklappen und des Weichschotts nicht verändert wird."4 Die Realität – ab dem 1.12.2000 – und immer noch andauernd ... Auch nach dem Erscheinen der H6031:2000 und auch nach Veröffentlichung der H6031:2007 wurde und wird immer noch „einmauern" als Standardeinbausituation ausgeschrieben, obwohl mittlerweile mehr als 80 % der Brandschutzklappen zusammen mit Weichschotts eingebaut werden. Darin liegt ein Problem verborgen, dessen tatsachlicher Umfang schwer abzuschätzen ist, aber mit Sicherheit noch zu vielen Überraschungen und Sanierungskosten fuhren wird. Da die Brandschutzklappen, der Ausschreibung entsprechend, einzumauern sind, werden diese von den Lüftungsfirmen nur „provisorisch" befestigt5 und für den weiteren Einbau der Baufirma bzw. den Maurern überlassen.
Die treten aber in der Folge nicht mehr in Aktion, da zu diesem Zeitpunkt kaum mehr Maurer auf der Baustelle zu finden sind und der fachgerechte Verschluss der Durchbruche mittels Weichschott ohnehin einer Abschottungsfirma übertragen wurde – die von Brandschutzklappen und deren Befestigung keine Ahnung haben (muss) und deshalb auch in der Regel nichts unternimmt, was zu einer nachträglichen Befestigung der Brandschutzklappe mittels Konsolen oder ähnlichem führen wurde. Damit ergibt sich die Situation, dass Brandschutzklappen, die ordentlich und für das Einmauern vorbereitet und korrekt montiert wurden, mit einer tadellosen Weichschott-Abschottung verheiratet werden, jedoch ohne die Befestigung der geänderten Einbausituation anzupassen. Und was soll man tun, wenn dann (manchmal Jahre später) im Zuge der eigentlich jährlich durchzuführenden
Kontrollen6 der Einbau der Brandschutzklappen bemängelt wird, und
â einerseits die ausführende Lüftungsfirma vertragsgerecht errichtet hat, da in der Ausschreibung, als Basis des Werkvertrags, der Einbau der Brandschutzklappen durch Einmauern vereinbart, und alles dafür Notwendige ordnungsgemäß vorbereitet und fachgerecht erledigt wurde, und
â andererseits der Abschotter das Weichschott Auftrags- und Prüfzeugnisgemäß ausgeführt hat – also auch dieser seinen Auftrag korrekt ausgeführt erfüllt hat?
Wer trägt die Verantwortung und vor allem die Kosten, die sich aus dem nach Jahren augenscheinlich gewordenen mangelhaften Brandschutzklappen- Einbau ergeben und wie ist die Verantwortung der bauuberwachenden Organe, der kontrollierenden oder abnehmenden Stellen zu sehen? Ein Lösungsansatz: Seit der Neuauflage der H 6031 im Jahre 2007 ist es möglich, die Konsolen zur Befestigung der Brandschutzklappen auch an den anschließenden Lüftungsleitungen, im Abstand von max. 1 m von der BSK zu montieren7. Damit und z.B. mit zwei Stand- oder Dreieckskonsolen (Knotenblechen), die mit selbstbohrenden Schrauben seitlich an der Lüftungsleitung, und 2 Ankern an der Decke befestigt werden, wird es bei den meisten Brandschutzklappen relativ einfach und kostengünstig möglich, eine dem aktuellen Stand der Normung entsprechende Befestigung nachzurüsten – und damit waren wieder „alle" zufriedengestellt:
â der Kontrollierende kann ein in diesem Punkt „mangelfreies" Protokoll ausstellen und
â der Betreiber der Anlage hat seine Anlage aufgewertet, indem er sie dem aktuellen Stand der Technik nachgeführt und das Sicherheitsniveau angehoben hat.
1) das von ÖNORM M 7625:1985 normativ vorgegebene Prüfszenario
2) kN = Kilo-Newton
3) im schlimmsten Fall oder neudeutsch : „worst case“
4) ONORM H6031:2007 – 4.2 „Einbau mit Dehnungskompensation“
5) die Brandschutzklappen werden z.B. mittels Ziegelbrocken udgl. im Durchbruch „eingekeilt“
6) nach ÖNORM H6031 und gemäß §13 der Arbeitsstättenverordnung: in Abstanden von maximal 15 Monaten – sofern es sich um eine „Arbeitsstätte“ handelt
7) bis zur Überarbeitung der H 6031 galt: Befestigung der Brandschutzklappe – d.h. die Befestigung musste auf der BSK selbst erfolgen!