ÖVGW-Richtlinien für Kunden-Gasanlagen : Update für die "Gas-Bibel"
Einzelne ÖVGW-Richtlinien für Kunden-Gasanlagen bekommen mit Oktober eine Aktualisierung.
- © U. J. Alexander - stock.adobe.comMit Oktober 2025 werden einzelne ÖVGW-Richtlinien für Kunden-Gasanlagen (G K-Serie) wieder aktualisiert. Seit der Strukturumstellung im Jahr 2016 von G 1 & Co auf die G K-Serie waren nun technische Anpassungen aufgrund von Normen- und Gesetzesänderungen bzw. praktischen Erfordernissen notwendig. Der vorhandene zweitägige Spezialkurs Kunden-Gasanlagen wird entsprechend aktualisiert. Zusätzlich gibt es ein kurzes Informations-Video für GK-Kenner*innen mit den aktuellen Neuerungen.
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Die Änderungen im Überblick
- G K11 „Begriffe, Sinnbilder und Tabellen“
Neben einer generellen redaktionellen Überarbeitung und Neustrukturierung der Richtlinie zur besseren Lesbarkeit wurden insbesondere die Begriffe rund um den Betrieb wie die „Nutzungsunterbrechung“, die „Betriebsunterbrechung“, die „Sperrung“, die „Außerbetriebnahme“ und die „Wiederinbetriebnahme“ neu aufgenommen bzw. adaptiert. Diese sollen in der Anwendung der G K71 und G K72 für ein besseres Verständnis aller Beteiligten sorgen. - G K51 „Gasmessung“
Hier wurden Regelungen für Anlagen über 40 Kubikmeter pro Stunde neu aufgenommen. Weiters wurde der Mindestabstand zwischen Strom- und Gaszähler von 30 auf 15 cm reduziert. - G K52 „Gasdruckregelung“
Die Richtlinie wurde an aktuelle Normen, Gesetze und Richtlinien angepasst - diese Veränderung hat jedoch keine relevante Auswirkung für den Betrieb klassischer Haushaltsanlagen.
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- G K71 „Arbeiten an Gasanlagen“
Die G K71 behandelt sämtliche Arbeiten an Gasanlagen. Die Definition neuer Betriebszustände, die das Arbeiten an Gasanlagen eindeutiger beschreiben und die Kommunikation zwischen Fachpersonal, Anlagenbetreiber und Netzbetreiber erleichtern, stand im Fokus der Überarbeitung. Diese neue Aufteilung soll aber auch die Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten erhöhen. - G K72 „Betrieb von Gasanlagen“
Die Regelungen für den „Betrieb von Gasanlagen“ wurden auf Basis der neuen Betriebszustände für den verantwortlichen Anlagenbetreiber klarer definiert. Neu ist zudem die Aufnahme der Gasmessanlagen über 40 Kubikmeter pro Stunde.