Normen und Richtlinien : Brandschutz für Lüftungsleitung aus Kunststoff

In immer mehr Wohngebäuden finden Lüftungsleitungen aus Kunststoff ihren Einsatz. Typische Anwendungsbereiche sind die kontrollierte Wohnraumlüftung, Bad/WC Abluft und Abluftleitungen von Dunstabzugshauben. Gründe hierfür sind unter anderem die Hygiene, der Schallschutz und die einfache Montage. Wie überall gibt es auch hier einige wesentliche Normen die es zu beachten gilt.

Entsprechend der ÖNORM M7624:1985 müssen Luftleitungen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. In der ÖNORM B3806:2012 findet man unter Punkt 5.2 „Lüftungsleitungen, Luft führende Schächte und Kanäle" die Tabelle 1, die die brandschutztechnische Klassifizierung von Lüftungsleitungen sowie Dämmstoff und Außenschicht regelt. Aus dieser Tabelle geht hervor, welche Mindestklassifizierung der Baustoff für Lüftungsleitungen in Bezug auf die jeweilige Gebäudeklasse aufweisen muss. Die Definitionen der Gebäudeklassen, GK1 – GK5, Hochhaus, sind den Erläuterungen der OIB-Richtlinien zu entnehmen. Air Fire Tech Prolap FLI-VE90 – Aufbau Feuerschutzabschluss für Lüftungsleitungen, geeignet für brennbare Rohre Bild: Airfiretech Die in dieser Tabelle angeführten Baustoffklassifizierungen entsprechen der europäischen Klassifizierungsnorm ÖNORM-EN13501-1. Die Klassifizierungen des Brandverhaltens von Baustoffen gemäß ÖNORM B3800 oder der deutschen DIN4102 sind nicht mehr zulässig. Anhand der oben angeführten Tabelle kann der Fachmann nun feststellen, ob die zur Verwendung geplanten Baustoffe die Mindestklassifizierung in Bezug auf die vorhandene Gebäudeklasse erfüllen. Grundsätzlich sind ab Gebäudeklasse fünf nicht-brennbare Baustoffe zu verwenden. Die bis zur Gebäudeklasse vier verwendbaren brennbaren Baustoffe müssen dennoch den Mindestanforderungen gemäß Tabelle 1 entsprechen.

Die europäischen Baustoffklassifizierungen sind beim jeweiligen Hersteller zu eruieren. Natürlich kommt es dabei häufig vor, dass diese luftführenden Leitungen aus Kunststoff auch durch brandabschnittsbildende Bauteile geführt werden. Diese Durchführungen sind brandschutztechnisch entsprechend abzuschotten, damit im Brandfall ein Ausbreiten des Brandes über den Brandabschnitt hinweg nicht möglich ist. Dabei sind die einschlägigen Normen und Richtlinien zu beachten und nur geprüfte und hierfür zugelassene Systeme einzubauen.

Im Wohnbau bzw. für die wohnraumähnliche Nutzung ist für Abschottungszwecke beispielsweise der Einsatz von FLI-VE90 und FLI90 Feuerschutzabschlüssen für Lüftungsleitungen, mit und ohne Verschlusselement, entsprechend den OIB-Verwendungsgrundsätzen, vorgesehen. Die Verwendung und der Einbau haben gemäß der ÖNORM H6027 zu erfolgen. Air Fire Tech FSA-ST FLI-VE90 Einschub– Feuerschutzabschluss für Lüftungsleitungen, geprüft auch für brennbare Rohre Bild: Airfiretech In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass Kunststoffrohrleitungen grundsätzlich auch mittels Brandschutzmanschetten abgeschottet werden können. Nicht unwesentlich dabei ist jedoch, dass die Hersteller ihre Brandschutzmanschetten als Abschottungen gemäß der EN 1366-3 zu prüfen haben und nicht nach den einschlägigen Normen für Abschottungen von Lüftungsleitungen (Brandschutzklappen oder Feuerschutzabschlüsse).

Diese Prüfungsanordnung der EN 1366-3 gilt allerdings nicht für Lüftungssysteme, Lüftungsleitungen etc., die ausdrücklich nicht im Anwendungsbereich der EN 1366-3 angeführt sind. De facto ist somit der Einsatz von Brandschutzmanschetten bei Kunststofflüftungsleitungen derzeit aufgrund fehlender Prüfkonfigurationen nicht möglich.