Änderung der Meldevorschrift (seit 01.01.2018)
Für Teilzeitbeschäftigte und fallweise Beschäftigte sind die Erstmeldungen spätestens bei Aufnahme der Tätigkeitzu erstatten. Diese haben das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort zu enthalten.
Änderungen der gemeldeten Daten sind der Urlaubs- und Abfertigungskasse BUAK vor unmittelbarem Einsatz des Arbeitnehmers AN zu melden.
Bei einem Verstoß gegen die Meldeverpflichtung kann die BUAK ihre Zuschlagsvorschreibung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung vornehmen. Dafür hat sie vom Zuschlagszeitraum, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, sowie von den zwei vorangehenden Zuschlagszeiträumen auszugehen. Der Arbeitgeber AG kann binnen vier Wochen Gegenteiliges nachweisen.
Änderung der Zuschlagsberechnung (seit 01.01.2018)
Bei Teilzeitbeschäftigten sind künftig auch Mehrstunden bei der Berechnung des Lohnzuschlags zur Bestreitung des Aufwandes für das Überbrückungsgeld einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
Der Lohnzuschlag für die Aufwendungen der BUAK gemäß § 21 BUAG beträgt bei fallweiser Beschäftigung für jeden Beschäftigungstag ein Fünftel des Wochenzuschlags.
Änderung der Verzugszinsen (seit 01.01.2018)
Für Zuschlagsrückstände und nicht ausbezahlte unverbrauchte Urlaubsentgelte betragen die Verzugszinsen an die BUAK künftig vier Prozent p.a. zuzüglich des am 31.10. des Vorjahres geltenden Basiszinssatzes.
Änderungen bei Todesfall eines AN (nach dem 31.07.2017)
Stellen anspruchsberechtigte Erben fristgerecht ihren Antrag, kann die BUAK die Anwartschaft auszahlen, ohne das Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens abwarten zu müssen. Wird nicht binnen drei Monaten ab Tod des AN ein solcher Antrag gestellt, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft.
Förderung der Altersteilzeit (seit 01.01.2018)
Die BUAK kann künftig für bauspezifische Altersteilzeitvereinbarungen Förderungen an AG vergeben. Die Förderung dient der Abgeltung des dem AG aus der Baualtersteilzeitvereinbarung resultierenden zusätzlichen Aufwands, höchstens jedoch 90 Prozent des Aufwandes. In § 19 Abs 8 BUAG findet sich eine Auflistung des notwendigen Inhalts einer Altersteilzeitvereinbarungen mit dem AN.
Weitere Änderungen (seit 01.08.2017)
Doppellehrlinge wurden aus dem Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 ausgenommen.
§ 9 Abs 3 BUAG regelt die automatische Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung für Ansprüche, die vom Verfall bedroht sind. Die Frist wurde auf 6 Monate erhöht.
Ein Abfindungsanspruch wird künftig auch durch Zuerkennung des Überbrückungsgeldes begründet.