Die Arbeitszeitnovelle, die am 5. Juli 2018 im Nationalrat beschlossen wurde, ist bereits mit 1. September 2018 in Kraft getreten. Hier ein kompakter Überblick über die wesentlichen Aspekte dieser Novelle:
Leitende Angestellte und „sonstige Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis“ sowie „Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind“ werden unter bestimmten Voraussetzungen vom Geltungsbereich des AZG und ARG ausgenommen.
Die Höchstarbeitszeit wird von zehn auf zwölf Stunden pro Tag und von 50 auf 60 Stunden pro Woche angehoben.
Wöchentlich sind nicht mehr als 20 Überstunden zulässig. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.
ArbeitnehmerInnen AN können Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.
Eine Anhebung der täglichen Arbeitszeithöchstgrenze bei Gleitzeit auf bis zu zwölf Stunden ist nur dann zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist.
Die Novelle hat auf bestehende Gleitzeitvereinbarungen keine Auswirkung. Sollen die Neuerungen auf bestehende Vereinbarungen zur Anwendung kommen, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden.
Vereinbarte Überstunden (11. und 12. Stunde) sind zumindest mit den gesetzlichen Überstundenzuschlägen zu vergüten. AN können die Abgeltung in Zeitausgleich oder in Geld frei wählen.
Künftig sind mehrmalige Übertragungen von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächsten Durchrechnungszeiträume durch Kollektivvertrag möglich.
Die Verkürzung der täglichen Ruhezeit im Tourismus von elf auf acht Stunden ist künftig auch für AN in Küche und Service mit geteilten Diensten möglich. Bei einem geteilten Dienst wird die Tagesarbeitszeit für drei Stunden (Ruhepause) unterbrochen.
Möglichkeit zur Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe durch Betriebs- oder schriftliche Einzelvereinbarung, jedoch beschränkt auf vier Wochenenden oder Feiertage pro AN und Jahr.
Die Rufbereitschaft wird an die tägliche Höchstgrenze von zwölf Stunden angepasst. Die bisherige Bedingung, dass binnen zwei Wochen ein Ausgleich für die geleistete 11. und 12. Stunde erfolgen muss, entfällt.
Für AN günstigere Bestimmungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen werden durch die Arbeitszeitnovelle nicht berührt.