Der Verkäufer (Übergeber, Schuldner, Händler, Werkunternehmer, etc.) gewährleistet, dass die Ware bei Übergabe oder die Erbringung der Leistung dem Vertrag (der Vereinbarung) entspricht und mängelfrei ist. Er muss für Mängel, die die Ware bei Übergabe oder die Leistung bei Erbringung aufweist, einstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen, ohne diese vereinbaren zu müssen. Der Käufer (Kunde, Übernehmer, Werkbesteller etc) hat einen gesetzlichen Anspruch.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen zwei Jahre und für unbewegliche Sachen drei Jahre. Innerhalb der ersten sechs Monate muss der Verkäufer nachweisen, dass bei Übergabe kein Mangel vorlag. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand.
Der Käufer kann im ersten Schritt die Verbesserung oder den Austausch verlangen, außer diese sind nicht möglich. Erst im zweiten Schritt besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Preisminderung oder Aufhebung (Wandlung) des Vertrags. Wichtig ist: Es besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährleistung. Die oft verlangte Aufbewahrung der Originalverpackung ist unerheblich.