Voraussetzung für die Anwendung des § 1319 ABGB ist, dass die Mangelhaftigkeit des Gebäudes das Einstürzen oder Ablösen von Teilen verursacht hat. Es sind auch plötzliche statisch-mechanische Gebrechen erfasst. Ein Schaden, der durch Bauarbeiten entstanden ist, fällt nicht darunter, weil die Ursache nicht ein Mangel des Bauwerkes war. Grundsätzlich haftet derjenige, der die Möglichkeit hat, Gefahren durch Vorkehrungen zu verhindern (in der Regel Verfügungsberechtigte, wie z.B. Eigentümer, Pächter, Mieter). Nach Ansicht des OGH trifft den Bauführer bis zur Übergabe an den Bauherrn die Haftung nach § 1319 ABGB.
Der Besitzer muss Maßnahmen setzen, um solche Schäden präventiv zu verhindern. Jedoch werden nur solche Maßnahmen erwartet, die zumutbar sind und vernünftigerweise vorausgesetzt werden können. Etwa ist die regelmäßige Überprüfung der Fassade eines alten Universitätsgebäudes durch einen Fachmann zumutbar. Wenn dennoch jemand durch das Einstürzen oder Ablösen von Teilen verletzt wird, entfällt aber die Haftung des Besitzers nach § 1319 ABGB, da der Schaden trotz Vorkehrungen entstanden ist. Wenn bewiesen werden kann, dass der Schaden trotz solcher Vorkehrungen eingetreten wäre, kommt es zu keiner Haftung nach § 1319 ABGB.