Unter brandgefährliche Gegenstände gem § 4 WFLKG sind nach Ansicht des VwGH nur solche Gegenstände gemeint, die auf Grund ihrer Konsistenz und Eigenart leicht zu brennen beginnen und dadurch leicht das Entstehen eines Brandes bewirken können. Unter diesen Begriff sind auch Gegenstände und Stoffe zu subsumieren, die eine rasche Ausbreitung eines Brandes besonders begünstigen. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Zweck der Regelung des § 4 WFLKG, der Verhütung eines Brandes. Gegenstände, die im Falle eines Brandes Fluchtwege in einem Gebäude verstellen oder behindern, sind von diesem Begriff der brandgefährlichen Gegenstände nicht mitumfasst. Bei den im vorliegenden Fall vorgefundenen Gegenstände, nämlich Blumenstöcke, Fahrräder, Kinderroller und Kinderwagen, handelt es sich nach Ansicht VwGH um keine Gegenstände, von denen eine Brandgefahr ausgeht.
Der VwGH hält auch fest, dass nach herrschender Judikatur die Voraussetzungen für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des HV gemäß § 18 Abs 4 WFLKG nur dann nicht vorliegt, wenn der Hauseigentümer wusste, dass eine sich aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung auf ein bestimmtes Tun in dem Gebäude besteht und den HV an der Erfüllung dieser Verpflichtung in irgendeiner Weise gehindert hat. Allein das Wissen des Hauseigentümers, dass ein gesetzwidriger Zustand im Gebäude vorliegt und eine Verpflichtung zur Beseitigung dieses Zustandes besteht, begründet keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Hauseigentümers.
Blumenstöcke, Fahrräder und Kinderwagen sind für den VwGH keine brandgefährlichen Gegenstände. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es aufgrund anderer Schutzvorschriften sein kann, dass ein Abstellen solcher Gegenstände nicht erlaubt ist, zum Beispiel das Verbot, den Fluchtweg zu verstellen.