Für den OGH stellte sich die Frage, ob die Zusatzaufträge als außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen gelten. Der Hauptauftrag wurde im Büro des Unternehmens unterfertigt, die Zusatzaufträge direkt auf der Baustelle erteilt. Es war daher zu beurteilen, ob diese jeweils als gesonderte Verträge zu qualifizieren sind oder mit dem Hauptauftrag eine Einheit bilden. Bilden diese eine Einheit, wären sie nicht außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen worden.
Der Vertrag wurde als Einheitspreisvertrag abgeschlossen, dh dass Werk wurde in einzelne Teilleistungen aufgeteilt, die mit entsprechenden Einheitspreisen bewertet wurden. Nach Ansicht des OGH wird ein Einheitspreisvertrag vor allem dann gewählt, wenn die Vertragsparteien Leistungsänderungen erwarten. Gerade für den Bauvertrag ist es typisch, dass im Zuge der Bauausführung Leistungsänderungen vereinbart werden, um das Leistungsziel zu erreichen.
In diesem Fall ist nach dem Verständnis redlicher Parteien grundsätzlich davon auszugehen, dass sich auf der Baustelle ergebende Leistungsänderungen, die im Rahmen des ursprünglichen Leistungsziels liegen, dem Hauptauftrag zuzuordnen sind. Dieser wurde durch den Zusatzauftrag konkretisiert. Es lag somit ein einheitlicher Vertrag vor.
Nach Standpunkt des Unternehmers handelte es sich nur bei der Deckensanierung im Badezimmer um einen Zusatzauftrag (und nicht um eine Modifikation des Hauptauftrages). Nach Meinung des OGH schließt der Umstand, dass ein Zusatzauftrag erteilt wurde, die Zuordnung zum Hauptauftrag aber nicht generell aus. Entscheidend ist alleine, ob dadurch der Hauptauftrag konkretisiert werden soll.
Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass alle von der Verbraucherin erteilten Zusatzaufträge nach der Vertragsauslegung und der Übung des redlichen Verkehrs als Konkretisierung des Hauptauftrages zu qualifizieren sind und das FAGG in diesem Fall nicht anwendbar ist.