Das Bauunternehmen hatte Kenntnis darüber, dass der Bauherr kein Bodengutachten eingeholt hatte. Es wäre verpflichtet gewesen, auf das Erfordernis einer Baugrunduntersuchung hinzuweisen. Den Regeln der Technik entsprechend hätte es vor Baubeginn oder vor Berechnung der Statik eine solche beim Bauherrn einfordern müssen. Schon aufgrund der Fachkenntnis als Bauunternehmen hätte es Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bodens in einer solchen alpinen Region haben müssen.
Ist die Warnpflichtverletzung des Architekten dem Bauherrn als Mitverschulden anrechenbar?
Nach Rechtsprechung des OGH muss sich ein Bauherr nicht jedes Verschulden eines von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen. Ein Mitverschulden kommt nur dann in Betracht, wenn der Bauherr Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung ihn persönlich treffen oder die er nachträglich übernommen hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Bauherr den Auftrag unter verbindlicher Festlegung der Herstellungsmethode – etwa durch Erstellung eines exakt ausgearbeiteten Ausführungsplans – erteilt, ohne dem Auftragnehmer erkennen zu geben, an seiner fachlichen Ansicht oder Kritik interessiert zu sein.
Eine solche Erklärung gab weder der Bauherr noch der ihm zurechenbare Architekt ab. Vielmehr legte er die fehlende Bodenuntersuchung dem Bauunternehmen offen. Der Bauherr verletzte daher keine ihn persönlich treffende Obliegenheit, sodass ihm die unterlassene Warnung durch den Architekten nicht als Mitverschulden angelastet werden kann.