Nach Rsp sind alle Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen, als Beschränkungen dieser Freiheit zu verstehen. Allerdings können solche Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.
Der EuGH entschied, dass die österreichische Regelung unionsrechtswidrig ist, weil…
… derartige Maßnahmen erlassen werden können, noch bevor die Behörde eine Verwaltungsübertretung festgestellt hat, die auf einen Betrug, insbesondere einen Sozialbetrug, einen Missbrauch oder eine den Schutz der AN beeinträchtigende Praktik hinweisen würde, sondern nur auf Verdacht agieren.
… der Dienstleistungserbringer, gegen den der begründete Verdacht besteht, nach dieser Regelung nicht die Möglichkeit hat, vor dem Erlass der Maßnahmen Stellung zum Vorwurf zu nehmen.
… die Behörde die Höhe der Sicherheitsleistung festlegen kann, ohne etwaige Baumängel oder andere Vertragsverstöße des Dienstleistungserbringers bei der Erfüllung des Werkvertrags zu berücksichtigen. Daher kann die Sicherheitsleistung erheblich über dem Betrag liegen, den der AG an und für sich nach Beendigung der Arbeiten zahlen müsste.
Die österreichische Regelung geht über das hinaus, was zu Erreichung der Ziele des Arbeitnehmerschutzes sowie der Bekämpfung von Betrug und der Verhinderung von Missbräuchen erforderlich ist.