Gemäß § 4 Abs 1 ZTG sind ZT „auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet“ ua zur „berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts“ berechtigt, „sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird“.
Der VwGH hielt fest, dass die berufsmäßige Vertretung durch ZT vor Behörden somit einerseits unter der Einschränkung steht, dass nicht bundesgesetzlich eine besondere Berechtigung gefordert wird, andererseits bezieht sie sich auf das gesamte, von der Befugnis des ZT umfasste Fachgebiet.
Abgesehen von bundesgesetzlich geforderten besonderen Berechtigungen kommt daher dem Fachgebiet des ZT hervorragende Bedeutung zu. Damit lässt der Gesetzgeber erkennen, dass es ihm nicht auf die organisatorische Zurechnung des Organs, vor dem vertreten werden soll, ankommt. Sondern kommt es vielmehr darauf an, dass ein hoheitlicher Entscheidungsträger ("Behörde") berufen ist, in einer Sache zu entscheiden, die zum von der Befugnis des ZT umfassten Fachgebiet gehört. Ist somit ein Bauprojekt Gegenstand der Entscheidung eines hoheitlich handelnden Organs (zB Verwaltungsgericht), dann ist davon auszugehen, dass der dieses konkrete Projekt planende ZT in den dazugehörigen Verfahren auch zur berufsmäßigen Vertretung vor dem jeweiligen Entscheidungsträger befugt ist.