Biomasse und Wärmepumpe : Steiermark startet neue Heizungstausch‑Förderung
Mit Februar startet das Bundesland Steiermark eine neue Förderung zum Tausch erneuerbar betriebener Heizungssysteme. Konkret wird der Umstieg von veralteten Biomassekesseln und Wärmepumpen, die mindestens 15 Jahre alt sind, auf effizientere, erneuerbare Heizungssysteme unterstützt. Bis Ende des Jahres oder bis zur Ausschöpfung der Mittel steht dafür ein Fördertopf mit 300.000 Euro zur Verfügung. Mit Stand 9. Februar sind davon noch 135.000 Euro übrig.
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Steirische Heizungstausch-Förderung: Das Wichtigste auf einen Blick
Was gefördert wird:
- Privatpersonen können die Förderung für ein Ein-/Zweifamilienwohnhäuser und Reihenhäuser beantragen.
- Die alten Heizsysteme können durch energieeffiziente Biomassekessel (Hackschnitzel-, Pellets-, Scheitholz- oder Kombikessel) oder energieeffiziente Wärmepumpen (Geothermie-, Grundwasser- oder Luftwärmepumpen) bis zu einer Nennwärmeleistung von maximal
100 kW ersetzt werden. Achtung: Der Umstieg von einer Wärmepumpe auf einen Biomassekessel wird nicht gefördert. - Es darf keine Anschlussmöglichkeit an ein Nah- oder Fernwärmenetz bestehen sowie ein Anschluss an ein klimafreundliches oder hocheffizientes Nah-/Fernwärmenetz aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sein, um die Förderung zu erhalten.
Wie gefördert wird:
- Der maximale Fördersatz ist auf 30 Prozent der förderungsfähigen Investitionskosten sowie fixe Fördersätze (siehe Tabelle) beschränkt.
- Die Kosten für das Material, die Montage und Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Anlagen sind förderungsfähig.
- Die Kombination mit der Bundesförderung ist möglich.
- Im Großraum Graz (Stadt Graz, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Raaba-Grambach, Seiersberg-Pirka) kann die Förderung von Scheitholz- und Kombikesseln nicht Anspruch genommen werden.
Die Landesförderung ist ähnlich wie die Bundesförderung zweistufig aufgebaut. Im ersten Schritt muss der Förderungsantrag vor Lieferung und Montage der neuen Heizungsanlage bzw. zusätzlich vor Rechnungslegung inkl. Zahlungsnachweisen gestellt werden. Dafür sind ein gültiger, amtlicher Lichtbildausweis, ein Kostenvoranschlag der neuen Heizungsanlage, Fotos der alten Heizungsanlage inkl. Typenschild und eine Bestätigung, dass das zu versorgende Objekt nicht an ein geeignetes bestehendes Fernwärmenetz angeschlossen werden kann, notwendig. Nach der positiven Prüfung des Antrags sind die Fördermittel dann für neun Monate reserviert, das Geld wird nach der Fertigstellungsmeldung (Schritt 2) ausbezahlt.
⇨ Anträge können ab 1. Februar hier gestellt werden, weitere Förderungsinformationen gibt es hier.
| Bestehende Heizungsanlage | Max. Förderung für Biomassekessel | Max. Förderung für Wärmepumpe |
|---|---|---|
| Biomassekessel | 3.000 €* | 1.500 €** |
| Wärmepumpe | keine Förderung möglich | 1.500 €** |
* Biomassekessel, die die Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichenrichtlinie UZ 37 (2025) einhalten, erhalten die volle Förderung. Bei Biomassekesseln, die ausschließlich die Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichenrichtlinie UZ 37 (2021) einhalten, wird die Förderung um
20 % reduziert.
** Bei Luft-Wasser-Wärmepumpen mit einem Kältemittel mit einem GWP2-Wert zwischen
150 und 750 wird bei Monoblockgeräten ≤ 50 kW und Splitgeräten ≤ 12 kW die Förderung
um 20 % reduziert.