Recht & Normen : Der Brandschutzplan und was Sie darüber wissen sollten
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Die Arbeitsstättenverordnung sieht unter „Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz“ vor, dass ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen ist. Für bestimmte Objekte ist es durch Behördenvorschreibung oder durch den Umstand, dass spezielle Brandschutzanlagen - welche an öffentliche Brandmeldestellen angeschaltet sind - betrieben werden, vorgesehen, Brandschutzpläne anzufertigen.
Um eine einheitliche Gestaltung von Brandschutzplänen sicherzustellen hat der Österreichische Bundesfeuerwehrverband gemeinsam mit den österreichischen Brandverhütungsstellen die Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz „TRVB 121/15 (O) Brandschutzpläne für den Feuerwehreinsatz“ erarbeitet.
Brandschutzpläne sind färbige, vereinfachte Lage- und Gebäudepläne, welche alle für eine effiziente Feuerwehreinsatzdurchführung notwendige Informationen enthalten müssen. Sie sind primär für die Feuerwehr bestimmt und müssen stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Sie dienen den Einsatzkräften der Feuerwehr als wesentliches Hilfsmittel bei der Festlegung der einsatztaktischen Maßnahmen sowie zur schnellen Orientierung im Gebäude, um einen raschen, gefahren- und schadensmindernden Einsatz zu leisten.
Ein wichtiges Kontrollinstrument
Es spricht nichts dagegen, dass der/die Brandschutzbeauftragte den Brandschutzplan als Hilfsmittel bei der Durchführung der Betriebsbrandschutzeigenkontrolle entsprechend der Vorgaben der „TRVB 120/06 (O) Betrieblicher Brandschutz – Eigenkontrollen – Kontrollplan“ verwendet.
Aus den Brandschutzplänen müssen in übersichtlicher Weise die Raumeinteilungen, die Lage der Rauch- und Brandabschnitte, die Flucht- bzw. Zugangsmöglichkeiten, die brandschutztechnische Einrichtungen, die Vorkehrungen für den Brandfall oder andere Schadensfälle sowie Hinweise auf besondere Gefahren ersichtlich sein. Die brandschutztechnischen Einrichtungen werden mit in der TRVB 121/15 (O) festgelegten einheitlichen Symbolen dargestellt.
Brandschutzpläne sind jedenfalls von der örtlich zuständigen Feuerwehr oder mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen und auf formale Richtigkeit zu überprüfen sowie zu vidieren. Es liegt in der Betreiberverantwortung, dass die Brandschutzpläne stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
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Grundsätzlich sind zumindest folgende Brandschutzplan-Unterlagen zu erstellen:
- Deckblatt
- Objektbeschreibung
- Legende nur mit den verwendeten Plansymbolen
- Lageplan
- und je Objekt die erforderlichen Geschoßpläne (Grundrisspläne)
Um Bereitstellungräume, Lotsenpunkte, komplexe Zufahrtswege etc. darzustellen kann optional ein Übersichtsplan in Form eines Lagebildes (Orthofoto) zur weiträumigen Orientierung um das Objekt / die Betriebsanlage erstellt werden, Brandschutzpläne mit Bedienungsgruppenkarten, welche bei Bedarf für die Erkundung im Zuge einer Brandmelderauslösung vorgesehen sind, bilden eine weitere Darstellungsmöglichkeit, wobei folgende Teilpläne dazu erforderlich sind:
- Übersichtspläne
- Bedienungsgruppenpläne
- Bedienungsgruppen-Übersichtspläne
Für die Feuerwehr sind die Brandschutzpläne in einem geeigneten Ordner übersichtlich einzuordnen. Sofern sie auf Grund ihres Umfanges nicht im Ordner für die Feuerwehr hinterlegt werden können, sind sie in deutlich sichtbar dauerhaft beschrifteten Mappen bereitzuhalten. Die Brandschutzpläne sind auf geeignetem Papier auszudrucken. Sie sind so zu falten und einzulegen, dass sie zum Auffalten nicht herausgenommen werden müssen. Generell ist maximal A3 Querformat anzustreben, falls erforderlich, kann auf A3+A4 oder A3 Hochformat abgewichen werden.
Für den Lageplan sowie für die Geschoßpläne ist grundsätzlich ein solcher Maßstab zu wählen, dass die erforderlichen Informationen und Symbole klar ersichtlich sind und das gewählte Blattformat möglichst ausfüllt wird.
Formale Vorgaben
Für den Lageplan sowie für die Geschoßpläne ist grundsätzlich ein solcher Maßstab zu wählen, dass die erforderlichen Informationen und Symbole klar ersichtlich sind und das gewählte Blattformat möglichst ausfüllt wird. Ein bestimmter Maßstab ist daher nicht vorgeschrieben. Für einen allfällig erforderlichen Übersichtsplan ist ein Maßstab dermaßen zu wählen, dass sämtliche für eine weiträumigere Orientierung relevanten Informationen am Plan dargestellt werden können. Empfohlen wird ein Maßstab von 1:1000 bis 1:2500. Es müssen alle Geschoßpläne grundsätzlich in einem einheitlichen Maßstab gezeichnet werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist eine Teilung der einzelnen Geschoße auf mehrere Einzelpläne zulässig.
Die Lagepläne beinhalten soweit vorhanden zumindest nachstehende Informationen:
- Angrenzende und benachbarte Grundstücke
- Gebäude und Verkehrswege
- Feuerwehrzufahrten und -zugänge
- Flächen für die Feuerwehr gemäß TRVB F 134/17 (F) „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“
- Brandschutzstreifen und -zonen im Freien
- Standort(e) der Brandmelderzentrale(n), der/des Feuerwehrwehrbedienfeldes/r und des Feuerwehrschlüsselsafes
- Stiegenhäuser und Aufzüge inklusive allfällig vorhandener
- Druckbelüftungsvarianten
- Geschoßanzahl
- Löschwasserversorgung
- Einspeisestelle(n) von Löschwasserleitungen mit der Art der Dimension und Anzahl der Anschlüsse
- Angaben über Brandschutzeinrichtungen wie z.B. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Stiegenhausentlüftungen
- Angaben über besondere Gefahren (bei Bedarf Angabe des relevanten Stoffes)
- Gebäudebezeichnung mit der Art der Nutzung
- Lagerungen brennbarer Stoffe im Freien
- Hauptabsperreinrichtungen, mit Angabe der Geschoße
- Kennzeichnung der Feuerwiderstandsklasse der Decken
- Brandwände, die vertikal durch alle Geschoße - ausgenommen Garagengeschoße – reichen
- Bereiche, die durch Wasserlösch- oder Gaslöschanlagen geschützt werden, mit
- Angabe des Löschmittels bzw. Löschgases.
- Bereiche, die durch Sauerstoffreduktionsanlagen geschützt sind
- Sprinkler-/Schaumlösch- bzw.- Hochdrucklöschzentrale(n)
- Gaslöschanlagenzentrale(n)
- Objektfunkbedienfeld
- Feuerwehr-Einsprechstelle
- Druckbelüftungsanlagen
- Photovoltaik- bzw. Solarthermieanlagen
- Sammelplätze
- weitere Informationen
Sämtliche am Lageplan eingetragenen Brandschutzsymbole, welche sich innerhalb des / der Gebäude(s) befinden, sind aus Gründen einer erleichterten Zuordnung mit einer entsprechenden Geschoßangabe zu bezeichnen.
Die Lagebilder können / sollen nachstehende Informationen veranschaulichen:
- betroffenes Gebäude (färbig hervorzuheben)
- Feuerwehrzufahrten
- Bereitstellungsräume
- Lotsenstandorte
- notwendige Absperrungen
- Wasserflächen, Wasserbezugsstellen
- Straßenbezeichnungen
- ev. Namensgebung/Objektbezeichnungen der Nachbarobjekte
- Löschwasserrückhaltemöglichkeiten, Löschwasserrückhalteeinrichtungen
- besondere Gefahren (z.B. Freileitungen, Trafostationen)
- weitere Informationen
In den jeweiligen Geschoßplänen sollten zumindest folgende Informationen dargestellt werden:
- Wände, die Brandabschnitte begrenzen
- Rauchabschnitte bzw. Rauchschürzen
- Wände
- Öffnungen in Wänden und Decken mit und ohne Brandschutzabschlüssen
- Brandschutzklappen nur nach Rücksprache mit der planvidierenden Stelle
- Stiegenhäuser inklusive allfällig vorhandener Druckbelüftungsvarianten
- Angriffswege für die Feuerwehr
- Fluchtwege ins Freie
- Aufzüge inklusive allfällig vorhandener Entrauchungs- bzw. Druckbelüftungsvarianten
- Hinweise auf besondere Gefahren in einzelnen Räumen oder Raumnutzungen mit Angabe der relevanten Stoffe
- Hinweise auf Löschmittel, die nicht eingesetzt werden dürfen
- Absperr- und Abschalteeinrichtungen
- Sämtliche Brandschutzeinrichtungen wie Entrauchungsanlagen, (DBA/RWA/BRE/BRA/BRV/RAA), Stiegenhausentlüftungen (RA), Brandmelder, etc.
- Brandschutzklappen nur nach Rücksprache mit der planvidierenden Stelle
- Raum- bzw. Raumgruppenbezeichnungen
- Bereiche die durch Wasserlösch-, Sauerstoffreduktions-, Pulver-, Schaum- oder Gaslöschanlagen geschützt werden, im letzteren Fall mit Angabe des Löschgases
- Sprinkler-/Schaumlösch- bzw.- Hochdrucklöschzentrale(n)
- Gaslöschanlagenzentrale(n)
- Objektfunkbedienfeld
- Feuerwehr-Einsprechstelle
- Bereiche, die durch Druckbelüftungsanlagen geschützt werden
- Druckbelüftungszentrale
- Photovoltaik- bzw. Solarthermieanlagen
- Haltemagnete (optional - nach Rücksprache mit der planvidierenden Stelle)
- weitere Informationen
Übersichts-/ Geschoßübersichts- und Bediengruppenübersichtspläne
Bei Vorliegen besonderer Situationen kann es zur Optimierung der Lesbarkeit und zur Erhöhung der Übersichtlichkeit notwendig werden, dass Übersichts- bzw. Geschoßübersichts- bzw. Bediengruppenübersichtspläne angefertigt werden, welche ebenfalls in der TRVB 121/15 (O) beschrieben sind. Von den Brandschutzplanerstellern ist darauf zu achten, dass alle Geschoßpläne in einem einheitlichen Maßstab gezeichnet werden.
Falls, auf den Brandschutzplänen mehrere nicht aneinandergebaute Objekte dargestellt werden, die in ihrer Größe stark differieren, kann vom einheitlichen Maßstab abgewichen werden. In diesem Fall ist unbedingt auf jedem Plan in der Nähe der Maßleiste ein Vermerk „unterschiedlicher Maßstab“ anzubringen
Eine Teilung der einzelnen Geschoße auf mehrere Einzelpläne ist zulässig. Dabei müssen zumindest nachstehende Eintragungen vorgenommen werden:
- Angabe im Plankopf (z.B. Erdgeschoß / Teil 1 usw..)
- Eine verkleinerte Gesamtdarstellung des Geschoßes mit Kennzeichnung des jeweils dargestellten Planinhaltes in der Nähe des Nordpfeiles
- Angabe des Anschlussplanes
- Die Pläne sind mit einem Übergriff zu zeichnen.
- Ab 4 Plänen pro Ebene ist ein Geschoß-Übersichtsplan erforderlich. Dieser kann das Format A3 überschreiten und muss alle wesentlichen Brandschutzsymbole (z.B. baulicher Brandschutz, betriebstechnischer Brandschutz, Gefahrenstellen, Entrauchungsanlagen, erweiterte Löschhilfe, besondere Gefahren) in gut leserlicher Form enthalten.
Um Entfernungen (Abstände) richtig abschätzen zu können sind sämtliche Pläne mit einer Maßleiste oder einem Randraster zu versehen, welche 20 Meter oder ein Mehrfaches davon darstellen müssen. Der Hauptzugang in jedes Objekt ist am unteren Blattrand zu situieren. Falls es für eine bessere Darstellung erforderlich ist, kann der Hauptzugang am rechten Blattrand situiert werden.
Bei der Erstellung eines Brandschutzplans ist unbedingt darauf zu achten, dass der Lageplan und alle Geschoßpläne in identischer Ausrichtung gezeichnet werden. Falls die Ausrichtung der Geschoßpläne vom Lageplan abweicht, ist dies durch einen Hinweis in der Form „Geänderte Drehrichtung im Vergleich zum Lageplan“ anzugeben. Die kartographische Richtung muss durch einen nach Norden gerichteten Pfeil in der rechten oberen Planecke erkennbar sein. In den Planköpfen und am Deckblatt ist zumindest die Einsatzadresse (Hauptzugang für die Feuerwehr – Standort des Feuerwehr-Schlüsselsafes) anzugeben.
Zur Erhöhung der Übersichtlichkeit sind in den Brandschutzplänen nachstehende Farben zu verwenden:
Farbe | Funktion |
---|---|
Blau: | für Löschmittel und Löscheinrichtungen für die Feuerwehr |
Grün: | für Fluchtwegsymbole, Notausgänge, Notausstiege, Entrauchungsvariante - Druckbelüftungsanlage etc. |
Rot: | für Räume und Flächen mit erhöhter Brand und Explosionsgefahr, zur Kennzeichnung von Verboten sowie zum Herausheben wichtiger Informationen für die Feuerwehr |
Gelb: | für Kennzeichnung von anderen besonderen Gefahren (Gifte, Chemikalien, radioaktive Stoffe, Säuren, Laugen etc.), Gefahren durch Elektrizität |
Orange: | für Brand- und Rauchabschnittsgrenzen |
Grafische Gestaltung
Der Sättigungsgrad der Farben ist so zu wählen, dass die in den farbigen Bereichen vorhandenen Schrift- oder Planzeichen deutlich lesbar bleiben. Die Brandmeldergruppen sind gruppenspezifisch verschiedenfarbig abzubilden. Diese Farben sind frei wählbar, da sie keine Warn- oder Hinweisfarben darstellen, müssen allerdings so gewählt werden, dass sie im Einsatzfall deutlich erkennbar und zu unterscheiden sind. Auf den jeweiligen Geschoßplänen sind nur die auf diesen eingezeichneten Brandmeldergruppen in ihrer Farbe - numerisch geordnet - in Form einer Leiste in der Nähe des Plankopfes anzuführen.
Die Verkehrswege wie Gänge, ständig frei zu haltende Bewegungsflächen, Eingangshallen usw., welche sich innerhalb eines Gebäudes befinden sind zur leichteren Lesbarkeit der Pläne mit einer hellgrauen Flächenfüllung zu hinterlegen. Die Schrift muss in schwarzer Farbe ausgeführt sein und deren Schrifthöhe muss mindestens 2,5 mm betragen. Angaben zum Inhalt müssen - mit oder ohne Farbe - als Klartext ohne Abkürzungen oder als Planzeichen dargestellt werden.
Jeder Raum im Brandschutzplan ist mit einer eigenen unverwechselbaren Raumbezeichnung (Raumnummer oder Raumwidmung, wie z.B. Wohnung 1, Wohnung 2) zu bezeichnen. Sind wichtige Angaben zu umfangreich, um auf dem Brandschutzplan im jeweiligen Raum eingetragen werden zu können, sind die entsprechenden Symbole oder Texte in einem freien Planbereich mit einer Bezugslinie zur tatsächlichen Position darzustellen.
Nachstehende Strichstärken und Symbolgrößen sind bei der Planerstellung einzuhalten:
Außenwände, Brandabschnittsbildende Wände, Stiegenhauswände ..............1,0 mm
Wände, öffentliche Verkehrswege, benachbarte Objekte .................................0,5 mm
Hilfslinien .........................................................................................................0,25 mm
Alle Wände sollten generell in einer annähernd maßstäblich richtigen Dicke dargestellt werden. Ebenso sind Symbole in ihrer Größe nach dem Gesichtspunkt der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Brandschutzpläne anzupassen.
Nachträgliche Baumaßnahmen, Nutzungsänderungen, Einbauten, Veränderungen der Brandlasten und Brandgefahren usw. erfordern auch das Adaptieren der Brandschutzpläne.
Anpassungen nicht vergessen
- eine Brandschutzplanparie im Ordner für die Feuerwehr inklusive einer Kopie des vidierten Deckblattes
- eine Brandschutzplanparie sowie PDF-Dateien aller Pläne bei der örtlich zuständigen Feuerwehr
- eine Brandschutzplanparie bei dem/der Brandschutzbeauftragten
Der/die Brandschutzbeauftragte ist entsprechend der Vorgaben der TRVB 119/21 (O) „Organisatorischer Brandschutz“ für die Veranlassung der Ausarbeitung und Anpassung von Brandschutzplänen verantwortlich.
Aktuell werden viele Objekte mit Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sowie KFZ-Ladestationen nachgerüstet, ohne dass die daraus resultierenden besonderen Gefahren in den Brandschutzplänen – nachträglich – eingetragen werden.
Woher sollen die Einsatzkräfte der Feuerwehr wissen, dass sich z.B. an der abgekehrten Seite eines Satteldachs eine Photovoltaikanlage befindet? Woher sollen sie wissen wo sich die Wechselrichter, die Stromspeicher, die Spannungsfreischalter und dergleichen befinden, wenn sie nicht im Brandschutzplan eingetragen sind?
Vielfach sind sich Brandschutzbeauftragte bzw. Betreiber von Betriebsanlagen nicht bewusst, dass z. B. nachträgliche Baumaßnahmen, Nutzungsänderungen, Einbauten, Veränderungen der Brandlasten und Brandgefahren usw. auch das Adaptieren der Brandschutzpläne erfordern.
Disclaimer:
Der vorliegende Artikel wurde mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch kann vom Autor für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts keine Haftung übernommen werden, da die Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz TRVB 121/15 (O) „Brandschutzpläne für den Feuerwehreinsatz“ und die Arbeitsstättenverordnung nur auszugsweise vorgestellt wurde. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Angaben wird nicht übernommen.
Literaturquellenverzeichnis:
- Skriptum „Brandschutzwart“ und Brandschutzbeauftragter“ - Brandschutz & Consulting GmbH
- Arbeitsstättenverordnung (AStVO)
- TRVB 001 A „Definitionen“, Stand 2022
- TRVB 119/21 (O) „Organisatorischer Brandschutz“
- TRVB 120/06 (O) „Betrieblicher Brandschutz – Eigenkontrollen – Kontrollplan“
- TRVB 121/15 (O) „Brandschutzpläne für den Feuerwehreinsatz“