Aus TGA 3: Rechtskolumne : Änderungen der Rechtslage während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens

Baubewilligungsverfahren

Grundsätzlich gilt im Verwaltungsverfahrensrecht jene Rechtslage, die die Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwenden hat. Dies ist auch im Baurecht anerkannt.

Bebauungsbestimmungen

Bei Bebauungsbestimmungen ist der Zeitpunkt der Baueinreichung maßgeblich. Ein Bauwerbender kann sich auf die bisherige Rechtslage selbst dann verlassen, wenn sich diese während des anhängigen Verfahrens ändert. Ist die neue Rechtslage vorteilhafter und will der Bauwerbende, dass diese zur Anwendung kommt, muss das Bauansuchen zurückgezogen und neu eingereicht werden. Da schon vor dem Zeitpunkt der Einreichung mit der Planung des Bauvorhabens begonnen wird, besteht (in Wien) die Möglichkeit, eine bescheidmäßige Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen zu beantragen (§§ 9 und 10 Abs 1 Wr BauO). Mit einer solchen Bekanntgabe kann für 18 Monate die Verwendung der bisherigen Bestimmungen sichergestellt werden. Eine solche Bekanntgabe bleibt auch bei einer Bausperre durch den Gemeinderat weiterhin wirksam. Will der Bauwerbende nach einer bescheidmäßigen Bekanntgabe, dass die neue Rechtslage zur Anwendung kommt, kann dieser erklären, dass die Bekanntgabe nicht mehr Teil der Baueinreichung ist.

Sylvia Unger
Mag. Sylvia Unger, Rechtsanwältin - Ferstelgasse 1/1, 1090 Wien - © Sylvia Unger

Befristete Baulandwidmung

Damit ein ausgewiesenes Bauland tatsächlich für die vorgesehene Verbauung genutzt wird, werden Baulandwidmungen häufig befristet ausgewiesen. Dann kann es vorkommen, dass das Baubewilligungsverfahren länger dauert, als die Widmung gilt. In so einem Fall ist der Ablauf der Widmung unbeachtlich und das Verfahren kann zu Ende geführt werden.

Bautechnische Anforderungen

Bei bautechnischen Anforderungen gelten grundsätzlich für alle Verfahren, welche noch vor dem Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage eingereicht wurden, die alten Bestimmungen. Um erneute Einreichungen zu vermeiden, wird in Übergangsbestimmungen oft vorgesehen, dass die neuen Regelungen auch auf bereits anhängige Verfahren anwendbar sind, soweit es sich um günstigere Regelungen handelt. Kein Schutz besteht gegen Änderung der Judikatur, wenn diese zu einer anderen Auslegung von bestehenden Regelungen führt.

Parteistellung – Änderung im Bauverfahren

Änderungen bei Anrainer*innen (z. B.: Verkauf der Liegenschaft, Tod) sind beachtlich, wenn diese zwischen der Baueinreichung und der Ausschreibung der Bauverhandlung eintreten. Treten solche Änderungen der Eigentumsverhältnisse erst nach der Bauverhandlung ein, sind diese unbeachtlich.

Fazit

Grundsätzlich bleibt die alte Rechtslage auch bei Änderungen während des Baubewilligungsverfahrens anwendbar. Damit neue, vorteilhaftere Bestimmungen auf das bereits anhängige Verfahren angewendet werden können, muss der Bauwerbende das Bauansuchen nochmals einreichen.

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