Aus TGA 4: Rechtskolumne : OGH zur Kündigung und Entlassung wegen Nichteinhaltung von Corona-Maßnahmen

Ein kurzer Überblick: Aktuelle Entscheidungen des OGH zu COVID-19

Eine Arbeitnehmerin weigerte sich, am Arbeitsplatz einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und begründete dies damit, dass das Coronavirus nicht gefährlicher als das Influenzavirus sei und einige Gesetzes- und Verordnungsstellen bezüglich Corona-Schutzmaßnahmen durch den Verfassungsgerichtshof bereits aufgehoben wurden. Aufgrund dessen sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus, die angefochten wurde. Diese hat die Arbeitnehmerin wegen Diskriminierung angefochten. Eine Kündigung kann aufgrund von Diskriminierung wegen der Weltanschauung angefochten werden (§17Abs1Z7GlBG). In älterer Rechtsprechung wurde der Begriff der Weltanschauung schon als „Sammelbezeichnung für alle ideologischen, politischen und ähnlichen Leitauffassungen vom Leben und von der Welt“ definiert. Die Argumente der Klägerin wurden als punktuelle Kritik gegen das Tragen von Masken und daher nicht als ihre Weltanschauung gewertet. Daher handelte es sich hier um keine Diskriminierung. Die Kündigung war daher rechtswirksam.

Entscheidung 2 (OGH 14.09.2021, 8 ObA 42/21s)

In der zweiten Entscheidung argumentierte ein Arbeitnehmer eines Pflegeheims damit, keine Eingriffe in seine physische und psychische Integrität durch Testungen dulden zu müssen. Zusätzlich zweifelte er an der Sinnhaftigkeit der Tests. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine Entlassung aus, die ebenfalls angefochten wurde. Eine Verpflichtung, sich regelmäßig Tests zu unterziehen, ergab sich aus einer Verordnung, welche den Arbeitgeber dazu verpflichtet, einem Arbeitnehmer bei allfälliger Weigerung das Betreten des Arbeitsplatzes zu verwehren. Die Verweigerung von Covid-Testungen wurde vom OGH als zulässiger Entlassungsgrund erachtet. Zur Sinnhaftigkeit von Testungen stellte der OGH klar, dass es nicht Aufgabe des Arbeitnehmers sei, dies in Frage zu stellen.

Entscheidung 3 (OGH 14.09.2021, 8 ObA 54/21f)

Eine Arbeitnehmerin wurde aufgrund eines durchgeführten Coronatests bis zum Vorliegen des Ergebnisses als Verdachtsfall abgesondert. Sie erschien dennoch am folgenden Tag im Dienst, ohne den Arbeitgeber darüber zu informieren. Daraufhin wurde sie entlassen. Der OGH sah das Erscheinen der Arbeitnehmerin als Vertrauensbruch. Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Arbeitnehmerin nahm zumindest fahrlässig die Gefährdung der Gesundheit ihrer Kolleg*innen in Kauf. Die Entlassung war zulässig.

Fazit

Der OGH erachtet eine Kündigung aufgrund der Weigerung eines Arbeitnehmenden, sich regelmäßig auf das Coronavirus zu testen oder eine Maske zu tragen, als zulässig. Die Entlassung eines Arbeitnehmenden, der trotz eines Absonderungsbescheides zur Arbeit erscheint, ist ebenso gerechtfertigt.

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Sylvia Unger
Mag. Sylvia Unger, Rechtsanwältin - Ferstelgasse 1/1, 1090 Wien - © Sylvia Unger