Aus TGA 1-2: Rechtskolumne : Wissenswertes um die WEG-Novelle 2022
Überblick der Änderungen:
- Erleichterung der Vornahme von bestimmten Änderungen
- Auskunftspflichten des Verwaltenden
- Erleichterung von Mehrheitsbeschlüssen
- Teilnahme an Eigentümer*innenversammlungen
- Mindestdotierung der Rücklage
1. Erleichterungen bestimmter Änderungen
Die Liste von Änderungen, die Wohnungseigentümer*innen auch ohne weiteren Nachweis von wichtigem Interesse der übrigen Eigentümer*innen durchführen darf, wird um die Anbringung von Ladestationen zum Langsamladen von E-Fahrzeugen und um die barrierefreie Ausgestaltung erweitert. Dafür wurde eine Zustimmungsfiktion geschaffen. Demnach gilt die Zustimmung als erteilt, wenn binnen 2 Monaten nach Zugang der Verständigung keine Wohnungseigentümer*innen widersprechen (§ 16 Abs 5 WEG).
Gegen eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung eines Wohnungseigentumsobjekts kann aber auch ohne Widerspruch weiterhin vorgegangen werden. Werden allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, hat der/die Wohnungseigentümer*in die Kosten der Änderungen selbst zu tragen.
2. Auskunftspflichten des Hausverwaltenden
Der Hausverwaltende ist nun verpflichtet, Namen und Zustelladressen der anderen Wohnungseigentümer*innen bekannt zu geben, wenn dies zu einer vom WEG gedeckten Verständigung benötigt wird (§ 20 Abs 8 WEG). Zur Bekanntgabe von E-Mail- Adressen müssen betroffene Wohnungseigentümer*innen weiterhin einwilligen.
3. Erleichterung von Mehrheitsbeschlüssen
Zum bereits bestehenden Mehrheitserfordernis wird alternativ eine weitere Variante eingeführt. Dabei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Eine Mehrheit liegt demnach vor, wenn 2/3 der abgegebenen Stimmen zustimmen und diese in Summe mindestens 1/3 aller Miteigentumsanteile ausmachen. Als abgegebene Stimme wird jede (auch neutrale) Rückmeldung gewertet.
4. Teilnahme an Eigentümer*innenversammlungen
In Zukunft kann Wohnungseigentümer*innen die Möglichkeit eingeräumt werden, an Eigentümer*innenversammlungen elektronisch teilzunehmen (§ 25 Abs 2a WEG). Auch eine Aufschiebung der Versammlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wird in § 58g Abs 6 WEG erlaubt.
5. Mindestdotierung der Rücklage
Gemäß § 31 Abs 1 WEG soll die monatliche Mindestrücklage mit € 0,90/m2 (wertgesichert erstmals: 01.01.2024) Nutzfläche festgelegt werden. Diese kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, z. B., wenn sie eine bestimmte Höhe erreicht hat oder keine akute Rücklage aufgrund einer Sanierung erforderlich ist.