Kolumne : Ausblick Arbeitsrecht 2021
Anpassung der Kündigungszeiten für
Arbeiter und Angestellte verschoben
Die Kündigungsfristen der Arbeiter werden an jene der Angestellten angeglichen. Das Gesetz tritt aber nicht wie geplant am 01.01.2021, sondern erst mit 01.07.2021 in Kraft und gilt für Kündigungen, die nach dem 30.06.2021 ausgesprochen werden. Für Kündigungen, die vor dem 01.07.2021 ausgebrochen wurden, gelten die alten Fristen.
Verlängerung der Dienstfreistellung für COVID-19-Risikogruppen
Arbeitnehmer und Lehrlinge, die zu einer COVID-19-Risikogruppe gehören, hatten schon bisher unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Die bezahlte Freistellung von COVID-19-Risikogruppen wurde bis zum Ablauf des 31.03.2021 verlängert.
Sonderbetreuungszeit verlängert
von 01.11.2020 bis 09.07.2021
Schon bisher bestand Anspruch auf Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen bei Betreuungspflichten für Kinder bis 14 Jahren und Menschen mit Betreuungsnotwendigkeit. Die Sonderbetreuungszeit wird nun erneut erweitert. Nunmehr besteht ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu vier Wochen. Auch Schlüsselkräfte können von der Sonderbetreuungszeit Gebrauch machen. Der Rechtsanspruch gilt, wenn
- (Schul-) Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden,
- das Kind aufgrund Quarantänemaßnahmen abgesondert werden muss.
Der Rechtsanspruch gilt nur, wenn es keine alternativen Kinderbetreuungsmöglichkeiten gibt. Schulen oder Kindergärten, die für die Kinderbetreuung geöffnet bleiben, stellen eine alternative Kinderbetreuungsmöglichkeit dar. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung zu verständigen und alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. (zB angebotenes Homeoffice annehmen, Freistellung auf die notwendigen Tage oder Stunden beschränken, angebotene Arbeitszeitverschiebung annehmen).
Der Anspruch der Vergütung des Arbeitgebers erhöht sich auf 100% des fortgezahlten Entgelts. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG iHv € 5.370 brutto pro Monat gedeckelt. Dieser ist binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) geltend zu machen.
Insgesamt darf von 01.11.2020 bis 09.07.2021 die Vergütung für die Sonderbetreuungszeit 4 Wochen nicht übersteigen. Zu Unrecht bezogene Vergütungen sind zurückzuzahlen.
Beendigung eines Dienstverhältnisses nach Corona Kurzarbeit
Für viele Unternehmer stellt sich nach Auslaufen der Kurzarbeit die Frage, welche Möglichkeiten es zur Beendigung von Dienstverhältnissen gibt und was dabei zu beachten ist. Nach Beendigung der Kurzarbeit besteht für die betroffenen Arbeitnehmer eine Behaltefrist von grundsätzlich einem Monat (abhängig von der Sozialpartnerschaftsvereinbarung). Kündigungen dürfen erst nach dem Ende der Behaltefrist ausgesprochen werden. Eine Ausnahme besteht nur im Falle der Zustimmung des ÖGB oder des AMS. Betriebsverfassungsrechtliche Kündigungsvorverfahren und das AMS-Frühwarnvorverfahren können bereits während der Behaltefrist eingeleitet werden. Eine einvernehmliche Auflösung ist an keine Fristen gebunden.