F-Gase-Verordnung der EU 2023 : F-Gase-Verordnung: Trilog abgeschlossen

Die EU kommt der neuen F-Gase-Verordnung und damit einer Zukunft ohne fluorierte Kältemittel einen Schritt näher. Nach der vierten Trilog-Verhandlung* haben sich das europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union am 5. Oktober auf einen gemeinsamen Entwurf für die Novellierung der F-Gase-Verordnung geeinigt. Auf EU-Ebene machen F-Gase derzeit 2,5 Prozent der Treibhausgasemissionen aus. Bis 2050 soll die verschärfte F-Gase-Verordnung Emissionen von rund 300 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent verhindern.

Bis zur Veröffentlichung der novellierten Verordnung dauert es aber trotzdem noch ein wenig: Dafür muss die die vorläufige Einigung noch förmlich durch das Parlament und den Rat angenommen werden. Ein Statement zum Entwurf aus Deutschland gibt es bereits: Der Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV), der Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF) und die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik äußern Bedenken.

*Dreiertreffen zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament.

Das wissen wir über den neuen Entwurf

Folgende Punkte über den neuen Entwurf für die F-Gase-Verordnung der EU sind bereits bekannt:

  • Ein beschleunigter Phase-down der insgesamt zur Verfügung stehenden Menge an fluorierten Treibhausgasen bis auf null im Jahr 2050.
  • Ein Verbot des Inverkehrbringens von Monoblock-Wärmepumpen und -Klimageräten (bis 12 kW), die F-Gase mit einem Treibhauseffekt (GWP) von mehr als 150 enthalten ab 2027 sowie ein komplettes F-Gase-Verbot für diese Produkte ab 2032.
  • Ein Verbot des Inverkehrbringens von Split-Luft-Wasser-Wärmepumpen und -Klimageräten (bis 12 kW), die F-Gase mit einem Treibhauseffekt (GWP) von mehr als 150 enthalten ab 2027, von Split-Luft-Luft-Wärmepumpen ab 2029 sowie ein komplettes F-Gas-Verbot für diese Produkte ab 2035.
  • Ein Verbot des Inverkehrbringens von stationären Kälteanlagen (Ausnahmen für Chiller) mit F-Gasen mit einem GWP über 150 ab 2030.
  • Ein Service- und Wartungsverbot für stationäre Kälteanlagen mit F-Gasen mit einem GWP über 750 ab 2032; recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel ist hiervon ausgenommen.

GWP gängiger synthetischer Kältemittel

Zum Vergleich schlüsselt die folgende Tabelle gängige synthetische Kältemittel und ihr GWP-Potenzial auf:

>> Noch mehr Informationen zu Wärmepumpen und den eingesetzten Kältemitteln in Österreich gibt's hier.

Kältemittel GWP gemäß IPCC AR5 Stoffgruppe
R404A 3943 HFKW-Gemisch
R417A 2108 HFKW/KW-Gemisch
R410A 1924 HFKW-Gemisch
R407C 1624 HFKW-Gemisch
R134a 1300 HFKW
R449A 1282 HFKW/HFO-Gemisch
R448A 1273 HFKW/HFO-Gemisch
R32 677 HFKW
R452B 676 HFKW/HFO-Gemisch
R513A 573 HFO/ HFKW-Gemisch
R454B 474 HFKW/HFO-Gemisch
R454C 146 HFO/HFKW-Gemisch

Feedback zum neuen Entwurf der F-Gase-VO

BIV, Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik und VDKF haben ihre Anmerkungen während des Novellierungsprozesses der F-Gase-Verordnung mehrmals in Stellungnahmen geäußert. Ihr Fazit zum aktualisierten Entwurf:

Kritikpunkt 1: Phase-down zu schnell

„Mit der nun vorliegenden Vereinbarung können und müssen Betreiber*innen und das Kälteanlagenbauerhandwerk für eine Zukunft nahezu ohne fluorierte Kältemittel planen", fasst Karl-Heinz Thielmann, VDKF-Präsident zusammen. Auch wenn im Moment noch einige Fragen zum Novellierungstext offen seien, begrüßen man aber, dass es zu einer Einigung gekommen sei.

Aber: „Den schnellen Phase-down der zur Verfügung stehenden Kältemittelmengen sehen wir jedoch sehr kritisch. Das wird absehbar zu Engpässen vor allem bei Service und Wartung von Bestandsanlagen und voraussichtlich auch zu einer Zunahme des illegalen Kältemittelhandels führen", befürchtet Thielmann.

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Karl-Heinz Thielmann, VDKF-Präsident
Karl-Heinz Thielmann, VDKF-Präsident - © VDKF
Mit der nun vorliegenden Vereinbarung können und müssen Betreiber*innen und das Kälteanlagenbauerhandwerk für eine Zukunft nahezu ohne fluorierte Kältemittel planen.
Karl-Heinz Thielmann, VDKF-Präsident

Kritikpunkt 2: Ausbildung braucht mehr Zeit

Als Bildungseinrichtung der Kälte- und Klimabranche, wisse man zudem aus erster Hand, dass es noch „großen Schulungsbedarf" für den Umgang mit natürlichen Kältemitteln sowohl bei Betreiber*innen als auch im Kälteanlagenbau gebe, ergänzt Markus Freund, Obermeister jener deutschen Landesinnung, die Träger der Bundesfachschule ist.

„Diese Kältemittel sind entweder brennbar, toxisch oder es müssen sehr hohe Anlagendrücke beherrscht werden. Wir haben daher für mehr Zeit geworben, um alle Akteure ausreichend weiterbilden zu können. Diese Zeit wurde uns leider nicht zugestanden, obwohl die Schulungskapazitäten begrenzt und nicht beliebig ausbaubar sind", kritisiert Freund.

>> Lesen Sie auch: Novellierung der F-Gase-Verordnung bedroht die Wärmepumpenbranche

Markus Freund, Obermeister der LIK (Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg)
Markus Freund, Obermeister der LIK (Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg) - © privat
Große Bedenken haben wir vor allem beim Service- und Wartungsverbot von Kälteanlagen mit F-Gasen mit einem GWP über 750 ab 2032. Abertausende Anlagen sind davon betroffen, die 2032 noch lange nicht das Ende ihrer Lebenszeit erreicht haben werden.
Heribert Baumeister, deutscher Bundesinnungsmeister

Kritikpunkt 3: Service- und Wartungsverbot nicht nachhaltig

„Die Novellierung der F-Gase-Verordnung wird alle in der Branche vor große Herausforderungen stellen. Große Bedenken haben wir vor allem beim Service- und Wartungsverbot von Kälteanlagen mit F-Gasen mit einem GWP über 750 ab 2032. Abertausende Anlagen sind davon betroffen, die 2032 noch lange nicht das Ende ihrer Lebenszeit erreicht haben werden", gibt auch Heribert Baumeister, deutscher Bundesinnungsmeister zu bedenken. Solche Anlagen vorzeitig außer Betrieb zu nehmen sei nicht nachhaltig und stelle darüber hinaus eine finanzielle Belastung für die Betreiber*innen dar.

Heribert Baumeister, deutscher Bundesinnungsmeister
Heribert Baumeister, deutscher Bundesinnungsmeister - © BIV