Stand der Technik : Muss die Norm extra in den Werkvertrag?
Ein Hauseigentümer (Kläger, Werkbesteller) ließ sich von einem Dachdecker (Beklagter, Werkunternehmer) ein Angebot für die Sanierung seines undichten Dachs legen. Der Hauseigentümer nahm das Angebot des Dachdeckers an. Es kam ein Werkvertrag zustande. Der Dachdecker führte die vereinbarten Arbeiten durch, allerdings beachtete er die einschlägigen ÖNORMEN zum Dachgefälle nicht. Daher war das Dach mangelhaft, obwohl es dicht und funktionstauglich war. Der Hauseigentümer begehrte daraufhin Schadenersatz für die ÖNORM-konforme Reparatur des Daches. Der Dachdecker beharrte auf dem Standpunkt, dass er seine Leistungen nur gemäß seines Angebots ausgeführt hatte und zwischen ihm und Hauseigentümer nie ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Dachsanierung den ÖNORMEN entsprechen musste. Daher müsse der Hauseigentümer selbst für die Verbesserungskosten aufkommen.
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Rechtliche Beurteilung des OGH
Der OGH hatte in diesem Fall zu entscheiden, ob der Sanierung zugrunde liegende Werkvertrag auch ohne ausdrückliche Erwähnung von ÖNORMEN so auszulegen war, dass die Arbeiten ÖNORM-konform zu erledigen gewesen waren. Laut OGH hat die Vertragsauslegung im gegenständlichen Fall ergeben, dass bestimmte Leistungsbeschreibungen für den Werkbesteller (Hauseigentümer) keine Bedeutung haben, weil es ihm (für den Werkunternehmer erkennbar) nur um die (implizit vereinbarte) Funktionalität des Werkes gegangen war.
Dass die Anwendung von ÖNORMEN nicht ausdrücklich vereinbart war, heißt demnach nicht, dass diese nicht zu beachten waren. Wenn es dem Werkbesteller um die Funktionalität des Daches ging, bedeutete das folglich, dass die Ausführung ÖNORM-konform sein musste. Es war auszuschließen, dass der Dachdecker als Fachmann davon ausgehen durfte, dass ein Kunde die nicht ÖNORM-konforme Sanierung seines Dachs wünsche.
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Wie ein Werk auszuführen ist, richtet sich primär nach dem Inhalt des Werkvertrags. Wenn sich der Vertragsinhalt nicht durch ausdrücklich geschriebene Worte ermitteln lässt, ist letztlich auf die Verkehrsauffassung zurückzugreifen.
Damit ist die Ausführung eines Werkes auf dem aktuellen Stand der Technik gemeint. In technischen Branchen, wie hier Dachdeckerei, gehört laut OGH die Arbeitsausführung entsprechend der einschlägigen ÖNORMEN jedenfalls zur Verkehrsauffassung, da diese den aktuellen, anerkannten Stand der Technik widerspiegeln. Deswegen war die Sanierung des Daches entsprechend der gültigen ÖNORMEN als vertraglich geschuldet anzusehen und der Dachdecker musste dem Hauseigentümer Schadenersatz leisten.
Fazit: Vorsicht bei Vertragstexten
Bei unklaren oder unvollständigen Vertragstexten ist Vorsicht geboten. Durch Vertragsauslegung können Inhalte Vertragsinhalt werden, die von den Vertragspartnern ursprünglich gar nicht erwähnt wurden. Gibt es im Vertrag keine genauen Anhaltspunkte für die Werkausführung, wird hilfsweise auf die Verkehrsauffassung zurückgegriffen und diese zum Vertragsinhalt gemacht. In einer früheren Entscheidung urteilte der Gerichtshof, dass Bauprodukte nicht schon deshalb mangelhaft sind, weil ihnen eine CE-Kennzeichnung gemäß ÖNORM fehlt.