Eine Bauvereinigung errichtete auf einem ihrer Grundstücke eine Wohnhausanlage. Sie wurde mit zwei Technikräumen mit Luft-Wasser-Wärmepumpen ausgestattet. Eine Pumpe versorgt Stiege 1 bis 3 und die andere Stiege 4 bis 6 mit Heizung und Warmwasser. Die klagende Mieterin wohnt in einer der 33 Wohneinheiten von Stiege 4 bis 6, die mit per Funk ablesbaren Verbrauchsmessern ausgestattet sind.
Die Mieterin kann die Wärmeabgabe im Objekt individuell beeinflussen. Eine GmbH betreibt im Namen und Auftrag der Bauvereinigung die Wärmepumpenanlage, die durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach mit Strom versorgt wird. Dies ist ein Fall von Energie-Contracting.
⇨ Exkurs Energie-Contracting: Dabei handelt es sich um ein Finanzierungsmodell, bei dem ein spezialisiertes Unternehmen auf eigene Kosten eine Anlage zur Energieerzeugung plant, finanziert, errichtet und betreibt. Kund*innen zahlen nur die tatsächlich benötigten Leistungen wie z. B. die verbrauchten Kilowattstunden (kWh) für eine vorab definierte Laufzeit. Die Kosten für die Errichtung der Anlage werden durch erzielte Energieeinsparungen bzw. aus dem Verkauf von Strom/Wärme refinanziert. Das Eigentum der Anlage geht erst nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit an die Kund*innen über.
Nun zum „Kern“ des konkreten Falls: Die Mieterin einer Wohneinheit schloss mit der GmbH einen Einzelwärmelieferungsvertrag ab. Sie behauptete, dass die ihr zugestellte Heizkostenabrechnung inhaltlich und formell nicht richtig sei, und forderte die Feststellung der korrekten Abrechnung. Die GmbH habe eine falsche gesetzliche Bestimmung als Grundlage für die Berechnung angenommen, die auf die konkrete Contractingstruktur nicht anwendbar sei.