Energieträger : Europäische Kommission definiert erneuerbaren Wasserstoff

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Mit der Annahme von zwei delegierten Rechtsakten* im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie hat die Europäische Kommission am 13. Februar Vorschriften vorgeschlagen, mit denen definiert werden soll, was in der EU als erneuerbarer Wasserstoff gilt. Die Rechtsakte sollen dafür sorgen, dass alle erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (renewable fuels of non-biological origin – RFNBOs) mit Strom hergestellt werden, der aus erneuerbaren Quellen stammt. Angesichts des Ziels der EU im Rahmen des REPowerEU-Plans (siehe Kasten), geht es dabei auch um Rechtssicherheit für Investoren.

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*Die Rechtsakte werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die zwei Monate Zeit haben, um sie zu prüfen und die Vorschläge entweder anzunehmen oder abzulehnen. Das Parlament und der Rat haben keine Möglichkeit, die Vorschläge zu ändern.

Gut zu wissen: Europäische Wasserstoffstrategie

Im Jahr 2020 nahm die Kommission eine Wasserstoffstrategie an, die eine Vision für die Schaffung eines europäischen Wasserstoffökosystems – angefangen bei Forschung und Innovation bis hin zu Erzeugung und Infrastruktur – sowie für die Entwicklung internationaler Normen und Märkte enthält. Wasserstoff wird voraussichtlich eine wichtige Rolle bei der Dekarbonisierung der Industrie und des Schwerlastverkehrs in Europa und weltweit spielen. Im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ hat die Kommission mehrere Anreize für die Nutzung von Wasserstoff eingeführt, darunter verbindliche Ziele für die Industrie und den Verkehrssektor.

Wasserstoff ist auch eine tragende Säule des REPowerEU-Plans, der auf die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland abzielt. Die Kommission hat das Konzept eines „Wasserstoff-Accelerators“ entworfen, das den Einsatz von erneuerbarem Wasserstoff voranbringen soll. Der REPowerEU-Plan zielt insbesondere darauf ab, bis 2030 innerhalb der EU 10 Mio. Tonnen erneuerbaren Wasserstoffs zu erzeugen und weitere 10 Mio. Tonnen zu importieren.

Grundsatz der „Zusätzlichkeit“

Der erste delegierte Rechtsakt legt fest, unter welchen Bedingungen Wasserstoff, wasserstoffbasierte Kraftstoffe oder andere Energieträger als RFNBOs angesehen werden können. Mit dem Rechtsakt wird der in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU dargelegte Grundsatz der „Zusätzlichkeit“ für Wasserstoff präzisiert. Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff müssen demnach an neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen angeschlossen werden. Mit diesem Grundsatz soll sichergestellt werden, dass die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff Anreize dafür schafft, die Menge der im Netz verfügbaren erneuerbaren Energie im Vergleich zur derzeitigen Menge zu erhöhen. Auf diese Weise kann die Wasserstofferzeugung zur Dekarbonisierung beitragen und die Elektrifizierungsbemühungen ergänzen, wobei gleichzeitig vermieden wird, dass die Stromerzeugung unter Druck gerät.

Zwar wird der Strombedarf für die Wasserstofferzeugung zunächst eine kleinere Rolle spielen, mit dem zunehmenden Einsatz großer Elektrolyseure bis 2030 aber wachsen. Schätzungen der Kommission zufolge werden etwa 500 TWh Strom aus erneuerbaren Quellen benötigt, um das mit dem REPowerEU-Plan für 2030 gesetzte Ziel einer Erzeugung von 10 Mio. Tonnen RFNBOs zu erreichen. Dieses Ziel für 2030 entspricht 14 Prozent des gesamten Stromverbrauchs in der EU.

Zeitliche und geografische Korrelation

Gemäß dem Rechtsakt können die Erzeuger auf verschiedene Arten nachweisen, dass der für die Wasserstofferzeugung genutzte erneuerbare Strom den Vorschriften über die Zusätzlichkeit entspricht. Außerdem werden Kriterien eingeführt, die gewährleisten sollen, dass erneuerbarer Wasserstoff nur zu Zeiten und an Orten erzeugt wird, an denen ausreichend erneuerbare Energie zur Verfügung steht (sogenannte zeitliche und geografische Korrelation).

Die Vorschriften werden stufenweise eingeführt und werden im Laufe der Zeit strenger. So ist insbesondere bei Wasserstoffprojekten, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden, einen Übergangszeitraum für die Anforderungen an die „Zusätzlichkeit“ vorgesehen. Die Mitgliedstaaten werden jedoch die Möglichkeit haben, ab dem 1. Juli 2027 strengere Vorschriften über die zeitliche Korrelation einzuführen.

Im Hinblick auf die Anrechnung auf die EU-Ziele für erneuerbare Energien gelten diese Anforderungen für inländische Erzeuger wie auch Erzeuger aus Drittländern, die erneuerbaren Wasserstoff in die EU exportieren wollen. Ein auf freiwilligen Systemen beruhendes Zertifizierungssystem soll dafür sorgen, dass Erzeuger in der EU oder in Drittländern nachweisen können, dass sie die Vorschriften des EU-Rahmens einhalten.

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Und was ist mit Wasserstoff aus Atomkraft?

Die EU-Kommission will auch mit Kernenergie erzeugten Wasserstoff unter bestimmten Bedingungen als "grün" einstufen. Wenn Strom für die nötige Elektrolyse aus einem Netz mit hohem Atomenergie-Anteil und damit niedrigen CO2-Emissionen genutzt wird, könnte dies als grüner Wasserstoff etikettiert werden. Weitere Voraussetzung dafür: Der Netzbetreiber muss einen langfristigen Kaufvertrag für erneuerbaren Strom in der Region abgeschlossen haben. Dies soll parallel den Ausbau von Wind- und Solarstrom beschleunigen. Verhindert werden soll mit der Regelung auch, dass bestehende Ökostrom-Kapazitäten von Wasserstoff-Produzenten aufgesogen und für andere Nutzungsarten nicht mehr zur Verfügung stehen.

Treibhausgasemissionen von RFNBOs

Der zweite delegierte Rechtsakt enthält eine Methode zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von RFNBOs. Die Methode berücksichtigt die Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Brenn- bzw. Kraftstoffe:

  • vorgelagerte Emissionen
  • Emissionen im Zusammenhang mit der Entnahme von Strom aus dem Netz
  • Emissionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und der Beförderung

In der Methode wird auch verdeutlicht, wie die Treibhausgasemissionen von erneuerbarem Wasserstoff und seiner Derivate zu berechnen sind, wenn sie in einer Anlage erzeugt werden, in der auch Brenn- oder Kraftstoffe auf fossiler Grundlage hergestellt werden.

Zum Volltext des ersten Rechtsaktes: https://energy.ec.europa.eu/de...

Zum Volltext des zweiten Rechtsaktes: https://energy.ec.europa.eu/de...