Erneuerbare Energie : UVP-Novelle kurbelt Energiewende an
Die österreichische Regierung hat sich auf die UVP-Novelle geeinigt. Die Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes war bereits in Begutachtung und könnte daher zeitnahe vom Nationalrat beschlossen werden. Für einen gewissen Zeitdruck sorgt zudem die EU-Notfallverordnung zur Beschleunigung der Genehmigungen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien (siehe weiter unten).
Unter anderem führt die Erneuerung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dazu, dass es zu keine Doppelprüfungen in den Verfahren kommt und diese besser strukturiert werden. Wenn das Landschaftsbild also schon in der Flächenausweisung geprüft wurde, soll das in Zukunft reichen. Wenn in einem Bundesland keine entsprechende Energieraumplanung gemacht wurde, können UVP-Verfahren in Zukunft begonnen werden, ohne dass eine Widmung durch die Gemeinde vorliegt. Die Zustimmung der Gemeinde wird dann im UVP-Verfahren eingeholt. Die Regierung räumt zudem dem Schutz der Böden im Rahmen der UVP-Novelle mehr Platz ein. Für jedes Projekt soll es ein Bodenkonzept brauchen, das den sorgsamen Umgang mit unserer Natur sicherstellt.
So reagiert die Branche
Das Echo zeigt sich bisher weitestgehend positiv. Die Interessenvertretung Oesterreichs Energie, die IG Windkraft, die Wirtschaftskammer und die Industriellenvereinigung äußern sich wohlwollend. Kritikpunkte gibt es von Seiten der Umweltschutzverbände.
„Der aktuelle Vorschlag bringt in vielen Punkten eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Status Quo. Wir sind sehr zuversichtlich, dass damit Verfahren künftig deutlich zügiger umgesetzt werden können“, äußert sich Oesterreichs Energie Präsident Michael Strugl. Oesterreichs Energie hebt insbesondere die Verfahrensvereinfachungen und die Einrichtung einer Überholspur („Fast-Track“) für Vorhaben der Energiewende, die striktere Strukturierung des Verfahrens und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Blankobeschwerden positiv hervor. Zudem begrüßt die Interessenvertretung die Vermeidung von Doppelprüfungen beim Landschaftsbild, die Forcierung von Energieraumplanungen und die Ausnahmen von PV-Freiflächenanlagen von der UVP-Pflicht. Kritisch sieht man hingegen die fehlende Etablierung eines „überwiegenden öffentlichen Interesses“ für Vorhaben der Energiewende, wie es die EU-Vorgaben vorsehen. In den vorliegenden Texten sei lediglich von einem „hohen öffentlichen Interesse“ die Rede.
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Anlässlich der aktuellen Beschlüsse fordert der WWF Österreich eine Energiespar- und Naturschutz-Offensive. „Neben Eignungszonen für ausgewählte Erneuerbare Energien sollte die Politik auch Vorrangzonen für die Natur einrichten. Das wäre eine echte Energie-Raumplanung, die sich nicht nur auf das Durchboxen neuer Kraftwerke beschränken darf“, sagt WWF-Programmleiterin Hanna Simons. Der Dachverband Erneuerbare Energie Österreich (EEÖ) verweist auf den "massiven" Aufholbedarf bei Gesetzen zum Ausstieg aus Gas und Öl, darunter das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG), das Energieeffizienzgesetz, das Klimaschutzgesetz und das Erneuerbares-Gas-Gesetz.
Extra-Antrieb für die UVP-Novelle
Die Verordnung des Rates der Europäischen Union zur Beschleunigung der Genehmigungen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien ist am 30.12.2022 offiziell in Kraft getreten und hat auch die UVP-Novelle in Österreich mit neuer Dringlichkeit versehen. Mit dieser Verordnung werden schnellere Genehmigungsverfahren für Projekte eingeführt, die das größte Potenzial für einen raschen Einsatz erneuerbarer Energien und die geringsten Auswirkungen auf die Umwelt haben. Sie gilt für einen Zeitraum von 18 Monaten und wie ein nationales Gesetz in den Mitgliedsstaaten.
Auf der Tagung des Rates „Energie“ vom 24. November 2022 wurde bereits eine Einigung über den Großteil des Inhalts der Verordnung erzielt. Die Minister*innen haben sich am 19. Dezember 2022 geeinigt und eine Bestimmung hinzugefügt, mit der der Netzausbau beschleunigt und vereinfacht werden soll.
Diese Bereiche regelt die EU-Verordnung
Die Verordnung legt vorübergehende Notfallvorschriften fest, um Genehmigungsverfahren für Erneuerbare zu beschleunigen. Der Rat hat vereinbart, dass die Mitgliedstaaten die Regeln für die schnellere Erteilung von Genehmigungen auch auf laufende Genehmigungsanträge anwenden können. Im Detail sind davon folgende Bereiche umfasst:
- Überwiegendes öffentliches Interesse
- Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für Solarenergieanlagen (Solarthermie- wie Photovoltaik-Anlagen)
- Repowering (dt. Kraftwerkserneuerung) von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
- Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und für die damit zusammenhängende Netzinfrastruktur
- Beschleunigung des Ausbaus der Wärmepumpennutzung
Einfachere und schnellere Verfahren
1. Öffentliches Interesse
Der Rat ist übereingekommen, dass bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien von einem überwiegenden öffentlichen Interesse ausgegangen wird. Dadurch können solche Projekte in Bezug auf eine Reihe von Umweltauflagen, die in spezifischen EU-Richtlinien enthalten sind, von einer vereinfachten Prüfung profitieren. Die Mitgliedstaaten haben überdies die Möglichkeit vorgesehen, die Anwendung dieser Bestimmungen auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets, Arten von Technologien oder Projekte zu beschränken.
2. Verfahrensbeschleunigung für Solaranlagen
Für Solaranlagen mit einer Kapazität von höchstens 50kW gilt die Genehmigung zukünftig automatisch als erteilt, wenn die zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach der Antragstellung keine Antwort übermittelt haben und die Kapazität des Verteilernetzes nicht überstiegen wird. Das Genehmigungsverfahren für Solar- und Energiespeicheranlagen am selben Standort, inklusive gebäudeintegrierter Solaranlagen auf "künstlichen Strukturen" wie Dächern, darf künftig nicht länger als drei Monate dauern.
3. Repowering von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom
Repowering ermöglicht es, bereits bestehende Standorte mit einem erheblichen Potenzial für Erneuerbare weiterhin zu nutzen, sodass weniger neue Standorte geschaffen werden müssen. Im Rahmen des Repowerings einer Windkraftanlage kann etwa die bestehende Kapazität aufrechterhalten oder gesteigert werden und das mit weniger, größeren und effizienteren Turbinen.
Die Genehmigung von solchen – durchaus großen – Repowering-Projekten darf künftig einschließlich etwaiger Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht länger als sechs Monate dauern. Führt das Repowering nicht zu einer Erhöhung der Kapazität der Stromerzeugungsanlage um mehr als 15 Prozent, so werden Netzanschlüsse an das Übertragungs- oder Verteilernetz innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung bei der betreffenden Stelle genehmigt.
4. Verfahrensbeschleunigung für erneuerbare Projekte und Netzinfrastruktur
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen für Projekte in den Bereichen der erneuerbaren Energien, Energiespeicherung und Stromnetze, die für die Integration der Erneuerbaren in das Elektrizitätssystem erforderlich sind, von der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Bewertungen des Artenschutzes vorsehen.
5. Wärmepumpen-Ausbau
Das Genehmigungsverfahren für Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von unter 50 MW darf nicht länger als einen Monat dauern, während das Verfahren zur Genehmigungserteilung bei Erdwärmepumpen nicht länger als drei Monate dauern darf.