Rechtsspruch zu Heizungstausch : „Wärmepumpe statt Gas“: Ein Dämpfer vom OGH

Recht & Normen, Paragraph Hand
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Ein Wohnungseigentümer (Antragsteller) ersetze die Gas-Kombitherme durch eine Wärmepumpe in seinem Wohnungseigentumsobjekt. Die Wärmepumpe hatte im Gegensatz zur Therme zusätzlich eine Außeneinheit. Diese wurde auf dem Dach des Hauses angebracht – einem „allgemeinen Teil“ der Liegenschaft. Sind allgemeine Teile von Baumaßnahmen betroffen, muss der Wohnungseigentümer die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer einholen. Der Wohnungseigentümer brachte stattdessen einen Antrag beim Erstgericht gem. § 16 Abs 2 Wohnungseigentumsgesetz ein, um die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer vom Gericht ersetzen zu lassen. Das Erstgericht erteilte keine Zustimmung, ebenso wenig die zweite Instanz. Daraufhin wurde der OGH mit dem Fall befasst.

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Was sind privilegierte Änderungen?

Werden bauliche Maßnahmen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft vorgenommen, müssen diese entweder verkehrsüblich sein oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen, damit das Gericht seine Zustimmung erteilt. § 16 Abs 2 Z 2 WEG sieht für bestimmte privilegierte Änderungen vor, dass die Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse nicht nachgewiesen werden müssen, z.B. die Installation eines „Balkonkraftwerks“

Rechtsansicht des OGH

Der OGH musste in diesem Fall beurteilen, ob der Tausch von Gastherme zu Wärmepumpe eine privilegierte Änderung darstellt. Der Wohnungseigentümer war der Ansicht, dass es sich beim Heizungstausch um eine solche handelte, da gem. § 16 Abs 2 Z 2 WEG die Errichtung von Beheizungsanlagen eine privilegierte Änderung ist.

„Errichtung“ bedeutet die Herstellung oder Neuschaffung einer bis dahin nicht vorhandenen Beheizungsanlage. Der Tausch oder die Umgestaltung einer vorhandenen Heizung zählt laut OGH nicht als privilegierte Änderung. Deswegen war für die Zustimmung des Gerichts die Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse nachzuweisen.

  • Die Verkehrsüblichkeit bestimmt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung, und ob die Änderung unter Berücksichtigung des Zustands des Hauses und seines Umfeldes als üblich anzusehen ist.
  • Damit ein wichtiges Interesse vorliegt, muss die beabsichtigte Änderung dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Wohnungseigentumsobjekts ermöglichen. 

Dem Wohnungseigentümer gelang es nicht zu beweisen, dass der Heizungstausch verkehrsüblich war. Weiters war ihm eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seiner Wohnung bereits mit seiner Gasheizung möglich. Dem Heizungstausch wurde daher nicht zugestimmt

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Sylvia Unger
Mag. Sylvia Unger ist Rechtsanwältin und begleitet seit über 20 Jahren Unternehmen durch die rechtlichen Herausforderungen ihres Alltags. In ihrer TGA- Kolumne erklärt sie aktuelle OGH-Urteile zum Bau-/Immobilien-/Liegenschaftsrecht. - © Unger

Fazit: Heizungstausch ist nicht privilegiert

Privilegierte Änderungen sind in § 16 Abs 2 Z 2 WEG aufgezählt. Ein Heizungstausch ist nicht privilegiert. Wenn sich eine Änderung nicht in diesem Katalog befindet, muss ihre Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse an ihr nachgewiesen werden, damit ein Gericht die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer ersetzen kann.