Stand der Technik : Sind ÖNORMEN immer auf Bauverträge anzuwenden?

Recht & Normen, Paragraph Hand
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Die Auslegung von Verträgen erfolgt allgemein gemäß § 914 ABGB. Demnach ist bei der Vertragsauslegung nicht nur am buchstäblichen Sinn eines Ausdrucks festzuhalten, sondern die Absicht der Vertragspartner zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Verkehrsübung entspricht. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit ÖNORMEN interessant.  

Vertraglich kann zwar vereinbart werden, dass ÖNORMEN nicht anwendbar sind, dennoch können diese als Auslegungshilfe Einfluss auf den Vertrag nehmen, da sie zur Bestimmung der Verkehrsauffassung besonders geeignet sind. Umgekehrt kann die Anwendung einer ÖNORM vereinbart werden, vertraglich aber von einzelnen Bereichen abgewichen werden.  

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Zur Anwendbarkeit von ÖNORMEN

ÖNORMEN spiegeln den jeweiligen Stand der Technik wider, daher werden sie auch zur Feststellung der Verkehrsüblichkeit herangezogen. ÖNORMEN sind erst dann verbindlich, wenn sie aufgrund von Gesetz oder Vertrag anzuwenden sind. 

Beispiele aus der jüngsten Rechtsprechung des OGH

OGH 14.11.2024, 5 Ob 57/24d

Bei einem Bauauftrag über einen barrierefreien Gebäudezugang wurde in der vertraglichen Leistungsbeschreibung die niveaugleiche Bauausführung vereinbart. Nach Ansicht des Bauherrn war die Niveaugleichheit nicht gegeben, und er verlangte sein Geld zurück. Der Auftragnehmer bestritt. Im Gerichtsverfahren stellte sich heraus, dass tatsächlich ein Niveauunterschied bestand, und zwar durch eine Steigung von gerade einmal 0,34 Prozent. 

Der OGH urteilte, dass die vertraglich vereinbarte Niveaugleichheit gegeben war. Vereinbart war eine Angleichung des Estrichs in Form einer Rampe, bei der eine minimale Steigung nicht auszuschließen war. Zur Auslegung der Toleranzgrenzen der Steigung zog der OGH die ÖNORM B 1600 wegen ihrer besonderen Geeignetheit zur Bestimmung der Verkehrsauffassung heran, obwohl deren Anwendung im Vertrag nicht vereinbart worden war.  

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OGH 12.12.2024, 2 Ob 192/24k

Bei einem Bauauftrag über die Neuerrichtung eines Kindergartens wurde vertraglich eine längere Gewährleistungsfrist vereinbart, als die ÖNORM B 2110 regelt. Diese sieht grundsätzlich 3 Jahre, bei bestimmten Bauwerken 5 Jahre Gewährleistung vor (Punkt 12.2.6). Im konkreten Fall hatten die Vertragspartner eine sechsjährige Gewährleistungsfrist vereinbart. 

Der OGH stellte klar: Wird eine solche Verlängerung individuell vereinbart, ist sie nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung zu interpretieren (§ 914 ABGB). Ein redlicher Vertragspartner darf annehmen, dass damit die Gewährleistungsregelung insgesamt und abschließend festgelegt wird. Das bedeutet, die verlängerte Frist tritt an die Stelle der ÖNORM-Regelung. Zusätzliche Fristmechanismen der ÖNORM gelten nicht automatisch weiter. Die Regelung der Vertragspartner verdrängt die ÖNORM-Bestimmung.  

Mag. Sylvia Unger ist Rechtsanwältin und begleitet seit über 20 Jahren Unternehmen durch die rechtlichen Herausforderungen ihres Alltags. In ihrer TGA- Kolumne erklärt sie aktuelle OGH-Urteile zum Bau-/Immobilien-/Liegenschaftsrecht.

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Fazit: Nicht automatisch anwendbar, aber ...

ÖNORMEN sind im Bauvertragswesen allgegenwärtig. Sie sind grundsätzlich nicht automatisch auf alle Verträge anwendbar, sondern nur, wenn dies vertraglich vereinbart oder gesetzlich angeordnet ist. Aber auch in Fällen, in denen keine ÖNORM-Anwendung vereinbart wurde, können sie als Auslegungshilfe auf den Vertrag einwirken. Ebenso kann eine ÖNORM-Anwendung vereinbart werden, aber vertraglich von gewissen Regelungsbereichen abgewichen werden, sodass die ÖNORM in diesem Vertragsbereich keine Geltung entfaltet.  

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