EPBD Solarpflicht : Mehr Solarenergie für die EU
In ihrer neuen Gebäuderichtlinie steckt sich die EU hohe Ziele. Ab 2030 müssen alle Neubauten emissionsfrei sein, bis 2050 soll der gesamte Gebäudebestand aus Nullemissionsgebäuden bestehen. Für Nichtwohngebäude und Wohngebäude gibt es dabei unterschiedliche Fristsetzungen.
Um Renovierungsvorgaben auch einheitlich umzusetzen, gleicht die Union zudem die Gesamtenergieeffizienzklassen an. Mitgliedsstaaten sollen Klassen auf einer Skala von A bis G einführen, wobei A für Nullemissionsgebäude gilt und G die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz umfasst. Für besonders nachhaltige Gebäude kann auch eine Energieeffizienzklasse A+ eingeführt werden. Die Nationen müssen weiters Gebäudesanierungspläne mit Zwischenzielen für 2030 und 2040 erstellen, bis 2040 ist etwa der Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln zu erreichen.
Dazu kommt eine neue Regelung für Solaranlagen in Artikel 10 der Richtlinie. Sofern es technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, müssen die Mitgliedstaaten bis 2030 schrittweise Solaranlagen in öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden – je nach deren Größe – und in allen neuen Wohngebäuden installieren lassen.
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Es ist dringend erforderlich, in Gebäuden die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und die Anstrengungen zur Dekarbonisierung und Elektrifizierung ihres Energieverbrauchs zu beschleunigen.EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Solarpflicht in der EPBD: Die Fristen
- Bis Ende 2026 auf allen neuen öffentlichen Gebäuden und auf allen neuen Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2.
- Auf allen bestehenden öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 2.000 m2 bis Ende 2027, bei 750 m2 bis Ende 2028 und bei 250 m2 bis Ende 2030.
- Bis Ende 2027 auf bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m2, wenn das Gebäude einer größeren Renovierung o.ä. unterzogen wird, die eine behördliche Genehmigung erfordert.
- Bis Ende 2029 auf allen neuen Wohngebäuden und neuen überdachten Parkplätzen, die physisch an Gebäude angrenzen.
Umsetzungsvorschlag von Austria Solar
Wie die Umsetzung einer solchen Pflicht in der Praxis aussehen könnte, skizziert Austria Solar. Da es sich bei der EPBD um eine EU-Richtlinie handelt, muss sie von den Mitgliedstaaten noch in nationales Recht gegossen werden, im Falle der Solarregelung wäre das die österreichische Bauordnung.
Dabei sei wichtig, alle Solartechnologien – das heißt Solarthermie, PV und PVT-Hybridkollektoren – in die Bauordnung aufzunehmen, wie der Verband betont. Als Beispiel für die Umsetzung könnte die Bauordnung der Steiermark dienen, die den unterschiedlichen Energieertrag von Solarthermie und PV bereits berücksichtigt. Ein aktueller Auszug aus dem steirischen Baugesetz § 80b könnte mit der Ergänzung von PVT einen guten Startpunkt bieten:
„Bei Neubauten von Gebäuden, ausgenommen Wohngebäuden, mit einer oberirdischen Bruttogeschossfläche von mehr als 250 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² Bruttogeschossfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 6 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 2 m² anzubringen."
So bliebe es Bauherr*innen überlassen, für welche Technologie sie sich entscheiden – je nach deren Ertrag sind jedoch andere Flächen vorgeschrieben.