Sanierung und Trinkwasserhygiene : ÖNORM B 2531 und Umbau im Bestand: Ein potenzieller Konflikt?
Fachautor Martin Taschl leitet das Forum Wasserhygiene als Generalsekretär. Seit 2005 begleitet er die Normenarbeit in den Gremien von Austrian Standards, CEN & ISO. Martin Taschl ist hauptberuflich Schulungsleiter bei WimTec Sanitärprodukte.
- © Martin TaschlDie Neufassung der ÖNORM B 2531 hat die Lücke geschlossen, die mit der Zurückziehung der ÖNORM B 5019 aufgetan wurde. Denn die Nachfolgenorm der ÖNORM B 5019 – die ÖNORM B 1921 – beschränkt sich auf Betrieb, Überwachung und Sanierung der Verbrauchsanlagen. Vorgaben in Bezug auf Planung und Auslegung sind in der ÖNORM B 1921 nicht mehr zu finden. Die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM B 5019 und der ebenfalls zurückgezogenen ÖNORM B 5021 wurden aktualisiert und in die neue ÖNORM B 2531 eingearbeitet. Darüber hinaus erfolgte aber auch noch eine Harmonisierung mit anderen relevanten Normen, wie beispielsweise der ÖNORM EN 12828. Damit wurden im Vergleich zum Vorgängerdokument der ÖNORM B 2531 aus 2019 zahlreiche Vorgaben geändert bzw. ergänzt.
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So ist beispielsweise seit April 2025 eine Situierung von warmgehenden und kaltgehenden Leitungen im selben Installationsschacht unzulässig. Auch der Einsatz von Begleitheizung zur Temperaturhaltung des Warmwasserverteilsystems ist nicht mehr erlaubt.
Zu hohe Kaltwassertemperaturen
Besonders im Fokus bei der Überarbeitung standen das Thema Energieeffizienz und die in den letzten Jahren verstärkt aufgetretenen Beanstandungen von zu hohen Kaltwassertemperaturen. Damit wurden auch neue Vorgaben an die Bausubstanz gestellt. So ist beispielsweise seit April 2025 eine Situierung von warmgehenden und kaltgehenden Leitungen im selben Installationsschacht unzulässig. Auch der Einsatz von Begleitheizung zur Temperaturhaltung des Warmwasserverteilsystems ist nicht mehr erlaubt. Was bedeutet dies nur für den Umbau von Bestandsbauten oder die Wiederaufnahme der Arbeiten von temporär stillgelegten Bauvorhaben?
Alle Gebäude, bei denen vor 2023 mit den Bauarbeiten begonnen wurde, sind von dieser Anforderung naturgemäß ausgenommen.
Getrennte Schachtführung für warm- und kaltgehende Leitungen
Die Regelung der Schachtführung ist unter anderem auch einem Abgleich mit der ÖNORM H 12828 geschuldet. Damit ist die Anforderung zwar an anderer Stelle, aber grundsätzlich bereits seit 1. Jänner 2023 normative Vorgabe und anerkannte Regel der Technik, die beachtet werden sollte.
Alle Gebäude, bei denen vor 2023 mit den Bauarbeiten begonnen wurde, sind von dieser Anforderung naturgemäß ausgenommen. Dies gilt auch für die geforderten Abstände zwischen parallel geführten warm- und kaltgehenden Leitungen. Bei diesen Gebäuden ist eine nachträgliche bauliche Trennung des bestehenden Installationsschachtes zwar empfehlenswert, nicht aber zwingend vorgeschrieben.
Der Aufwand für eine bauliche Trennung des Schachtes sollte aber in jedem Einzelfall konkret geprüft und bewertet werden. Letztendlich würden nicht nur die Normkonformität, sondern auch die geringeren Betriebskosten für eine nachträgliche Trennung sprechen. Dem sollten die zusätzlichen Kosten gegenübergestellt und über den Gebäudelebenszyklus bewertet werden. Letztendlich ist es aber eine Entscheidung des Investors, der allerdings vom Planer in jedem Fall umfassend aufgeklärt werden sollte.
Letztendlich sollten aber auch in diesem Fall die Mehrkosten für die Umrüstung auf ein zirkulierendes Warmwasserverteilsystem geprüft und unter Beachtung der genannten Nachteile bewertet werden.
Begleitheizung vs. zirkulierendes Warmwasserverteilsystem
Gerade bei Gebäuden mit Photovoltaikanlage ist aus energetischer Sicht nichts gegen Begleitheizungen einzuwenden. Der Grund für die Bevorzugung eines zirkulierenden Warmwasserverteilsystems liegt darin, dass die Begleitheizung nach Fertigstellung unzugänglich und daher nur mehr mit sehr großem Aufwand austauschbar oder sanierbar ist. Letztendlich sollten aber auch in diesem Fall die Mehrkosten für die Umrüstung auf ein zirkulierendes Warmwasserverteilsystem geprüft und unter Beachtung der genannten Nachteile bewertet werden.
Solange keine hygienischen Beeinträchtigungen zu verzeichnen sind, gilt für diese Abweichungen unter der Voraussetzung, dass sie von den zuständigen Behörden toleriert werden, ein Bestandsschutz.
Bestandsschutz bei hygienischem Zustand
Nichtkonformitäten zu diesbezüglichen normativen Vorgaben sind stets mit den zuständigen Behörden zu klären, denn Behördenvorgaben ist stets Folge zu leisten. Werden die Abweichungen von den Behörden toleriert, sind die Auswirkungen auf den hygienischen Zustand der Verbrauchsanlage zu prüfen. Solange keine hygienischen Beeinträchtigungen zu verzeichnen sind, gilt für diese Abweichungen unter der Voraussetzung, dass sie von den zuständigen Behörden toleriert werden, ein Bestandsschutz. Das bedeutet, die Anlage kann im bestehenden Zustand belassen werden. Sollten Hygienemängel auftreten, ist jedoch gemäß dem aktuellen Regelwerk zu sanieren.
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Fazit
In vielen Fällen gilt zwar der sogenannte Bestandsschutz, dennoch sollte immer eine Sanierung nach den neuesten Regeln der Technik ins Auge gefasst werden. Dadurch werden die Immobilien und damit auch die Investitionen der Anleger zukunftssicherer und nachhaltiger.