Die thermischen Grundwassernutzungen unterliegen in Österreich generell einer Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz. Laut Dr. Stefan Wildt, Stellvertreter des Vorstands der Abteilung Wasserwirtschaft im Amt der Tiroler Landesregierung, gibt es keine allgemeingültige maximale Tiefe für die entsprechenden Bohrungen.
Mit dem Einreichprojekt, das die Grundlage für das Ansuchen um die individuelle wasserrechtliche Bewilligung bildet, schlagen die Projektplaner*innen die Tiefe vor. „Prinzipiell besteht die Möglichkeit, auf einen sinkenden Grundwasserspiegel durch Nachbohren zu reagieren, sofern eine wasserrechtliche Bewilligung dafür erteilt wird“, so Wildt. Schluss ist allerdings in jedem Fall beim sogenannten ersten Grundwasserhorizont.
Thomas Ehrendorfer stellt fest: „Ob ein ‚Nachbohren‘ bei sinkendem Grundwasserspiegel möglich ist, ist standortabhängig: Wie mächtig ist bzw. bis in welche Tiefe reicht der ‚erste Grundwasserhorizont? Das Ausweichen auf ,Tiefengrundwasser ́ bei Versiegen des ersten Grundwasserhorizontes ist keine Option. Entsprechend umsichtig muss die Planung durchgeführt werden.“
Oberösterreichs Wasserwirtschaftsexperte ergänzt: „Bei Grundwasserüberdeckungen ab 30 bis 40 Metern sinkt wegen des erhöhten Strombedarfs der Förderpumpe die Energieeffizienz der Grundwasser-Wärmepumpe wesentlich. Hier kann die Nutzung der oberflächennahen Geothermie, zum Beispiel durch Erdwärmesonden, angedacht werden.“