F-Gase-Verordnung: Das müssen Sie wissen : Der ultimative F-Gase-Fahrplan
Inhalt
- F-Gase-VO: Was Installationsunternehmen und Ingenieurbüros wissen müssen
- 1. In-Verkehrbringungsverbote für Wärmepumpen und Klimageräte
- 2. Serviceverbote für Kältemittel
- 3. Gängige Kältemittel und ihr GWP
- 4. Zertifizierung und Ausbildung
- F-Gase-VO: Was Betreiber*innen wissen müssen
- F-Gase-VO: Was die Industrie wissen muss
- 5. Produktionsplan für HFKW
- 6. Inverkehrbringen von HFKW
Die am 11. März 2024 in Kraft getretene, neue F-Gase-Verordnung der EU bringt wesentliche Änderungen für Hersteller, Installateur*innnen und Betreiber*innen mit sich, die insbesondere Wärmepumpen und Klimageräte betreffen. Fluorierte Treibhausgase, wie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) tragen maßgeblich zur Erderwärmung bei und sind bis zu tausendmal klimaschädlicher als CO₂. Da sich die Emissionen dieser Gase seit 1990 verdoppelt haben – zwar auf einem niedrigen Niveau, heute stellen F-Gase 2,5 Prozent der gesamten EU-Treibhausgasemissionen – hat die EU strengere Maßnahmen eingeführt, um deren Einsatz bis 2050 vollständig zu beenden.
F-Gase-VO: Was Installationsunternehmen und Ingenieurbüros wissen müssen
Installationsunternehmen sind in der Regel von der F-Gase Verordnung zwar nicht direkt betroffen, da sie im Gegensatz zu Herstellern, Vertriebsgesellschaften, Großhändlern oder Importeuren keine Wärmepumpen in Verkehr bringen. Was sie aber bemerken werden: Einschränkungen in der Verfügbarkeit gewisser Produkte oder Produktgruppen, die teils auch schon vor den harten Fristen der EU aufgrund der Vorlaufzeiten bei den Herstellern und Lieferanten eintreten können.
Das hat auch etwas Gutes: Jede Wärmepumpe, die heute oder zukünftig von einem Hersteller, einer Vertriebsgesellschaft oder einem Großhändler in Österreich (innerhalb der EU) bezogen wird, kann auch verkauft und installiert werden, da diese Verordnungs-konform sein müssen. Auch das Inverkehrbringen von Teilen zur Reparatur und Wartung ist zulässig. Installationsunternehmen, die Inbetriebnahmen und/oder Arbeiten am/im Kältekreislauf mit F-Gasen selbst durchführen, sind von den Serviceverboten sowie den Vorschriften zu Zertifizierung und Ausbildung betroffen.
Für Planer*innen ist die Kenntnis der Verordnungsvorgaben ebenfalls aus mehreren Gründen wichtig. Einerseits wäre da die offensichtliche Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, relevanter ist jedoch andererseits die Förderung einer umweltfreundlichen Gebäudetechnik und die Zukunftssicherheit dieser Anlagen. Bereits jetzt gibt es in Österreich verringerte Zuschüsse für Wärmepumpen mit einem zu höhen GWP. Planer*innen sollten demnach darauf achten, nachhaltige Technologien zu wählen, um Projekte auf lange Sicht effizient und wirtschaftlich zu gestalten und die Nachfrage nach z.B. natürlichen Kältemitteln bedienen zu können.
1. In-Verkehrbringungsverbote für Wärmepumpen und Klimageräte
Alle Regelungen sind im Anhang IV der F-Gase-VO festgelegt und gelten mit Jahresbeginn:
- 2025 für Single-Splitgeräte mit weniger als 3 kg Füllmenge, mit F-Gasen mit einem GWP > 750
- 2027 für Luft-Wasser Split-Wärmepumpensysteme mit einer Leistung bis zu 12 kW, mit F-Gasen GWP > 150* sowie Monoblock-Wärmepumpen und Monoblock-Klimageräte mit einer Leistung von 12 kW bis 50 kW mit F-Gasen GWP > 150**
⇨ Die Leistungsabgrenzung wird nach derzeitigem Informationsstand nach der Ökodesign-Richtlinie bzw. dem Energy-Labeling vorgenommen. Betroffen sind Kältemittel wie R410A, R407C, R417A, R134a, R32, R448A, R452B, R454B und R513A. - 2029 für Split-Wärmepumpensysteme und Split-Klimageräte mit einer Leistung größer als 12 kW, mit F-Gasen GWP > 750* und Luft-Luft Split-Wärmepumpensysteme mit einer Leistung bis zu 12 kW, mit F-Gasen GWP > 150*
- 2030 für Monoblock Wärmepumpen und Monoblock-Klimageräte ohne Beschränkung der Leistung, d.h. auch über 50 kW, mit F-Gasen GWP > 150**
- 2032 für Monoblock Wärmepumpen und Monoblock-Klimageräte mit einer Leistung bis zu 12 kW, die F-Gase enthalten**
- 2033 für Split-Wärmepumpensysteme und Split-Klimageräte mit einer Leistung größer als 12 kW, mit F-Gasen mit einem GWP > 150*
- 2035 für Split-Wärmepumpensysteme und Split-Klimageräte mit einer Leistung bis zu 12 kW, die F-Gase enthalten*
** Wenn Sicherheitsanforderungen einen Einsatz von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von 150 oder weniger nicht zulassen, dann gilt das Limit GWP = 750.
2. Serviceverbote für Kältemittel
- 2026 für Wärmepumpen mit F-Gasen mit einem GWP > 2.500 mit frischem Kältemittel
⇨ Das betrifft ausschließlich Arbeiten am oder im Kältekreislauf bzw. mit F-Gasen, das heißt Arbeiten mit F-Gasen im Zuge von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, wie Befüllen und Entleeren. Betroffen sind etwa bestehende Wärmepumpen mit dem Kältemittel R404A, dort muss ab 2026 mit recyceltem oder wiederaufbereitetem Kältemittel gearbeitet werden. Andere Service-, Reparaturen-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der gesamten Heizungsanlage, wie Hydraulik-, Speicher-, Verteil- und Abgabesystem können wie bisher vom Installationsunternehmen vorgenommen werden. - 2032 für recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel mit F-Gasen mit einem GWP > 2.500
3. Gängige Kältemittel und ihr GWP
Für HFKW hat sich mit der neuen Verordnung nichts am GWP geändert, dieser wird weiterhin nach dem 4. IPCC-Bericht definiert. Für FKW und HFO werden nun aber die Werte aus dem 6. IPCC-Bericht verwendet – das wirkt sich auch auf Kältemittelgemische, die diese Stoffe enthalten, aus.
>> Noch mehr Informationen zu Wärmepumpen und den eingesetzten Kältemitteln in Österreich gibt's hier.
Kältemittel | Stoffgruppe | GWP laut F-Gase-VO |
---|---|---|
R410A | HFKW-Gemisch | 2.088 |
R32 | HFKW | 675 |
R407C | HFKW-Gemisch | 1.774 |
R290 | KW | 0,02 |
R134a | HFK | 1.430 |
R454C | HFO/HFKW-Gemisch | 146 |
R417A | HFKW/KW-Gemisch | 2.346 |
R404A | HFKW-Gemisch | 3.922 |
R452B | HFKW/HFO-Gemisch | 697 |
R448A | HFKW/HFO-Gemisch | 1.386 |
R454B | HFKW/HFO-Gemisch | 465 |
R449A | HFKW/HFO-Gemisch | 1.396 |
R513A | HFO/ HFKW-Gemisch | 629 |
4. Zertifizierung und Ausbildung
Für gewisse Arbeiten an Geräten mit fluorierten Treibhausgasen wie
- Dichtheitskontrollen, Installation, Wartung, Reparatur, Außerbetriebnahme oder die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Kühlkreisläufen
- von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
stellt die F-Gase-VO in Artikel 10 und einer gesonderten Durchführungsverordnung auch neue Anforderungen an die Zertifizierungen und Ausbildungen von Fachpersonal. Mitgliedsstaaten haben bis September 2025 (ein Jahr nach Inkrafttreten der Durchführungs-VO) Zeit, Zertifizierungsprogramme inklusive Bewertungsverfahren einzurichten oder anzupassen.
Bestehende Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen, die gemäß der alten F-Gase-VO aus 2014 ausgestellt wurden, bleiben unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig. Bis 12. März 2027 müssen die Mitgliedstaaten sichergestellt haben, dass zertifizierte Personen mindestens alle sieben Jahre an Auffrischungskursen teilnehmen oder ein Bewertungsverfahren abschließen. Zudem muss dafür gesorgt werden, dass Personen, die im Besitz eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung gemäß der alten F-Gase-VO sind, spätestens am 12. März 2029 erstmals an Auffrischungskursen teilnehmen oder ein Bewertungsverfahren abschließen.
F-Gase-VO: Was Betreiber*innen wissen müssen
Artikel 5 der F-Gase-VO schreibt Betreiber*innen von Anlagen Dichtheitskontrollen vor, wenn Einrichtungen
- HFKW oder FKW (siehe Anhang I der VO) in einer Menge von mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder
- HFO (siehe Anhang II - Gruppe 1 der VO) in einer Menge von mindestens 1 kg enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind.
⇨ Das gilt auch für Gemische von zwei oder mehr Stoffen.
Hermetisch geschlossene Einrichtungen werden im Gegensatz dazu keinen Dichtheitskontrollen unterzogen, wenn sie
- als hermetisch geschlossene Einrichtungen gekennzeichnet sind und entweder
- weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent an HFKW oder FKW enthalten oder
- weniger als 2 kg HFO enthalten.
⇨ Gut zu wissen: Hermetisch geschlossene Einrichtungen, die in Wohngebäuden installiert sind, werden nicht auf Dichtheit kontrolliert, wenn diese Einrichtungen weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase enthalten, sofern sie als hermetisch geschlossen gekennzeichnet sind.
Wenn bei einer Anlage, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, eine Leckage festgestellt und repariert wurde, haben Betreiber*innen ebenfalls Pflichten. Sie müssen dafür sorgen, dass die Anlage frühestens nach einer Betriebszeit von 24 Stunden und spätestens innerhalb eines Monats nach der Reparatur von einer Fachkraft geprüft wird, um zu bestätigen, dass die Reparatur erfolgreich war.
Dazu kommen eine Aufzeichnungspflicht in Artikel 7 sowie die Pflicht zur Sicherstellung, dass fluorierte Treibhausgase, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, rückgewonnen und nach Außerbetriebnahme ortsfester Anlagen von Fachpersonal recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden (Artikel 8).
Einrichtungen | Kontrollfrequenz |
---|---|
Einrichtungen, die HFKW oder FKW in einer Menge von weniger als 50 Tonnen CO2-Äquivalent oder HFO in einer Menge von weniger als 10 kg enthalten | Mind. alle zwölf Monate, oder wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist: Mind. alle 24 Monate |
Einrichtungen, die HFKW oder FKW in einer Menge von mindestens 50 Tonnen und weniger als 500 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten oder HFO in einer Menge von 10 bis 100 kg enthalten | Mind. alle sechs Monate oder, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist: Mind. alle zwölf Monate |
Einrichtungen, die HFKW oder FKW in einer Menge von mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten oder HFO in einer Menge von 100 kg oder mehr enthalten | Mind. alle drei Monate oder, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist: Mind. alle sechs Monate |
F-Gase-VO: Was die Industrie wissen muss
Die F-Gase-Verordnung definiert neben Vorschriften für das Inverkehrbringen sowie die Wartung von Wärmepumpen und Klimageräten auch einen Produktionsplan für teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKWs) für die Industrie. Bis 2050 soll der Verbrauch von HFKWs vollständig eingestellt werden – ein Ziel, das die alte Regelung aus 2014 eigentlich bis 2030 definiert hatte. Der Zeithorizont wurde also um 20 Jahre erweitert.
5. Produktionsplan für HFKW
Unternehmen, die HFKWs in der EU produzieren wollen – und diese nicht vollständig als Ausgangsstoff für andere Chemikalien nutzen –, müssen gemäß Artikel 14 der neuen F-Gase-Verordnung Produktionsrechte zugewiesen bekomme. Das gilt sowohl für HFKW in Gebinden als auch Füllmengen in importierten Geräten. Die Kommission teilt Unternehmen, die 2022 HFKWs hergestellt haben, vor dem 1. Jänner 2025 – also noch 2024 – Produktionsrechte zu, die sich gestaffelt nach Zeitraum verändern:
- Von 2025 bis 2028 betragen die Produktionsrechte 60 Prozent des Jahresdurchschnitts der jeweiligen Produktion zwischen 2011 und 2013.
- Von 2029 bis 2033 betragen die Produktionsrechte 30 Prozent des Jahresdurchschnitts der jeweiligen Produktion zwischen 2011 und 2013.
- Von 2034 bis 2035 betragen die Produktionsrechte 20 Prozent des Jahresdurchschnitts der jeweiligen Produktion zwischen 2011 und 2013.
- Ab 2036 betragen die Produktionsrechte 15 Prozent des Jahresdurchschnitts der jeweiligen Produktion zwischen 2011 und 2013.
⇨ Gut zu wissen: Innerhalb eines Mitgliedsstaats können Hersteller ihre Produktionsrechte ganz oder teilweise auf andere Unternehmen im selben Staat übertragen.
6. Inverkehrbringen von HFKW
Wie schon die alte F-Gase-VO aus 2014, teilt auch die neue Verordnung in Artikel 17 Quoten für das Inverkehrbringen von HFKWs zu. Wichtig ist dabei, dass „Inverkehrbringen“ als erstmalige Lieferung oder Bereitstellung definiert wird, was etwa für den Abverkauf von Lagerbeständen relevant sein kann.
Die bisherige Ausnahme für Hersteller oder Einführer mit einer jährlichen HFKW-Menge von weniger als 100 Tonnen CO2-Äquivalent gab, ist in der neuen Verordnung nicht mehr enthalten. Darin wird nur noch eine jährliche Höchstmenge an HFKWs definiert, die in der EU in Verkehr gebracht werden darf – alle Nachfragenden konkurrieren dabei um diese Menge, es gibt keine dezidierten Kontingente für Staaten oder Anwendungen.
Die Kommission will nun jedes Jahr oder häufiger die Auswirkung des Systems zum Ausstieg aus den Quoten auf den Wärmepumpenmarkt prüfen. Falls dadurch etwa der REPowerEU-Plan und dessen Ziele für den Einsatz von Wärmepumpen gefährdet wird, können zusätzliche Quoten aktiviert werden.
Vom Referenzwert zur Quote
Bis 31. Oktober 2024 und danach mindestens alle drei Jahre legt die Kommission Referenzwerte für das Inverkehrbringen von HFKWs für Hersteller und Einführer fest. Grundlage für diese Werte ist der Jahresdurchschnitt an in Verkehr gebrachten HFKWs seit 2015.
Bis Ende 2024 und danach jährlich werden Herstellern und Einführern über das F-Gas-Portal im zweiten Schritt HFKW-Quoten für das Inverkehrbringen mitgeteilt. Die Quoten berechnen sich wie folgt:
89 % des Referenzwerts x Höchstwert des Jahres, für das die Quote zugewiesen wird
Basiswert von 176.700.479 Tonnen CO2-Äquivalent
Sollte die Höchstmenge nach der Quotenzuweisung überschritten werden, werden alle Quoten proportional gekürzt. Danach können die Unternehmen entscheiden, ob sie ihre gesamte Quote in Anspruch nehmen wollen oder nur einen Teil.
⇨ Gut zu wissen: Unternehmen können ihre Quote ganz oder teilweise an andere Hersteller oder Einführer in der EU übertragen.
Die Höchstmenge an HFKWs, die pro Jahr in der Union in Verkehr gebracht werden darf, beträgt zukünftig:
Jahr | Höchstmenge in Tonnen CO2-Äquivalent |
---|---|
2025-2026 | 42.874.410 |
2027-2029 | 21.665.691 |
2030-2032 | 9.132.097 |
2033-2035 | 8.445.713 |
2036-2038 | 6.782.265 |
2039-2041 | 6.136.732 |
2042-2044 | 5.491.199 |
2045-2047 | 4.845.666 |
2048-2049 | 4.200.133 |
Ab 2050 | 0 |
Zur vollen Verordnung
⇨ Hier geht's zur F-Gase-VO auf Deutsch: https://eur-lex.europa.eu/legal-content...