Herstellung von Kältemitteln 2024 : F-Gase-VO: Produktionsplan für HFKW

Brussels, Belgium - August 27, 2017: Refrigerant gas cylinders under pressure of the Luxfer brand ready to transport in Brussels, Belgium
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Die neue F-Gase-Verordnung beschränkt ab 11. März 2024 nicht nur das Inverkehrbringen und die Wartung von Wärmepumpen, Klimageräten und Co., sondern will den Verbrauch von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKWs) bis 2050 vollständig einstellen. Die alte Verordnung aus 2014 regelte den HFKW-Phase-down nur bis 2030, während die neue Version den Zeithorizont nun um 20 Jahre erweitert.

Um das Ziel von null Tonnen CO2-Äquivalent an HFKWs bis 2050 zu erreichen, begrenzt die EU sowohl deren Verbrauch als auch ihre Herstellung ab 2036 schrittweise. Die Kommission verschärft zudem die Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen.

Grund dafür ist, dass F-Gase, wie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) eine bis zu mehrere hunderttausendmal stärkere Auswirkungen als CO₂ auf die Erderwärmung haben. Der Anteil der F-Gas-Emissionen an den gesamten Treibhausgasemissionen der EU beläuft sich zwar nur auf 2,5 Prozent, im Vergleich zu anderen Treibhausgasemissionen hat sich ihr Aufkommen zwischen 1990 und 2014 aber verdoppelt – dem wird nun ein Riegel vorgeschoben.

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Das sagt die neue F-Gase-VO zur Produktion von HFKWs

Wer zukünftig teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die nicht vollständig als Ausgangsstoff für andere Chemikalien verwendet werden, in der EU produzieren will, muss laut Artikel 14 der neuen F-Gase-Verordnung Produktionsrechte zugewiesen bekommen. Sowohl HFKW in Gebinden als auch Füllmengen in importierten Geräten sind von dieser Mengenbeschränkung und der Quotierung (siehe unten) betroffen. Die Kommission teilt Unternehmen, die 2022 HFKWs hergestellt haben, vor dem 1. Jänner 2025 – also noch 2024 – Produktionsrechte zu.

Die Produktionsrechte verändern sich gestaffelt nach Zeitraum:

  • Von 2025 bis 2028 betragen die Produktionsrechte 60 Prozent des Jahresdurchschnitts der jeweiligen Produktion zwischen 2011 und 2013.
  • Von 2029 bis 2033 betragen die Produktionsrechte 30 Prozent des Jahresdurchschnitts der jeweiligen Produktion zwischen 2011 und 2013.
  • Von 2034 bis 2035 betragen die Produktionsrechte 20 Prozent des Jahresdurchschnitts der jeweiligen Produktion zwischen 2011 und 2013.
  • Ab 2036 betragen die Produktionsrechte 15 Prozent des Jahresdurchschnitts der jeweiligen Produktion zwischen 2011 und 2013.

⇨ Gut zu wissen: Innerhalb eines Mitgliedsstaats können Hersteller ihre Produktionsrechte ganz oder teilweise auf andere Unternehmen im selben Staat übertragen.

Das sagt die neue F-Gase-VO zur Inverkehrbringung von HFKWs

Wie schon die Version aus 2014, weist auch die neue F-Gase-Verordnung in Artikel 17 Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorieren Kohlenwasserstoffen zu. Wichtig ist dabei, dass „Inverkehrbringen“ als erstmalige Lieferung oder Bereitstellung definiert wird, was etwa für den Abverkauf von Lagerbeständen relevant sein kann.

Während es in der alten F-Gase-Verordnung eine Ausnahme für Hersteller oder Einführer mit einer jährlichen HFKW-Menge von weniger als 100 Tonnen CO2-Äquivalent gab, ist dieser Passus in der neuen Verordnung nicht mehr enthalten. Die neue Verordnung definiert eine jährliche Höchstmenge an HFKWs, die in der EU in Verkehr gebracht werden darf – alle Nachfragenden konkurrieren dabei um diese Menge, es gibt keine dezidierten Kontingente für Staaten oder Anwendungen.

Vom Referenzwert zur Quote

Bis 31. Oktober 2024 und danach mindestens alle drei Jahre legt die Kommission Referenzwerte für das Inverkehrbringen von HFKWs für Hersteller und Einführer fest. Grundlage für diese Werte ist der Jahresdurchschnitt an in Verkehr gebrachten HFKWs seit 2015.

Bis Ende 2024 und danach jährlich werden Herstellern und Einführern über das F-Gas-Portal im zweiten Schritt HFKW-Quoten für das Inverkehrbringen mitgeteilt. Die Quoten berechnen sich wie folgt:

89 % des Referenzwerts x Höchstwert des Jahres, für das die Quote zugewiesen wird
Basiswert von 176.700.479 Tonnen CO2-Äquivalent

Sollte die Höchstmenge nach der Quotenzuweisung überschritten werden, werden alle Quoten proportional gekürzt. Danach können die Unternehmen entscheiden, ob sie ihre gesamte Quote in Anspruch nehmen wollen oder nur einen Teil.

⇨ Gut zu wissen: Unternehmen können ihre Quote ganz oder teilweise an andere Hersteller oder Einführer in der EU übertragen.

Jahr Höchstmenge in Tonnen CO2-Äquivalent Jahr Höchstmenge in Tonnen CO2-Äquivalent
2025-2026 42.874.410 2039-2041 6.136.732
2027-2029 21.665.691 2042-2044 5.491.199
2030-2032 9.132.097 2045-2047 4.845.666
2033-2035 8.445.713 2048-2049 4.200.133
2036-2038 6.782.265 ab 2050 0
⇨ Gut zu wissen: Die Kommission bewertet im Falle eines Antrags durch einen Mitgliedsstaat oder in Rücksprache mit Interessenträgern nun jedes Jahr oder häufiger die Auswirkung des Systems zum Ausstieg aus den Quoten auf den Wärmepumpenmarkt. Falls dadurch etwa der REPowerEU-Plan gefährdet wird, können zusätzliche Quoten aktiviert werden.