Trinkwasser-Erwärmungsanlagen : Die ÖNORM B 1921 – Noch immer im Schatten der ÖNORM B 5019

Sofern es sich nicht um eine einzelne Wohnung, ein Ein- oder ein Zweifamilienhaus handelt, fallen Gebäude, die seit dem 15. April 2023 geplant und errichtet wurden, in den Anwendungsbereich der ÖNORM B 1921. Für Sie gibt es strenge Vorgaben an den hygienisch sicheren Betrieb und die Überwachung der Trinkwasser-Erwärmungsanlagen. Alle älteren Gebäude fallen weiterhin unter die Vorgängernormen ÖNORM B 5019 oder ÖNORM B 5021. Die Folge davon: Obwohl die ÖNORM B 1921 seit fast zwei Jahren veröffentlicht ist, wird noch immer das Gros der Gebäude nach ÖNORM B 5019 betrieben.

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Von einer Norm zur anderen

Im April 2023 ist die ÖNORM B 1921 erschienen. Sie ersetzt die ÖNORM B 5019 und die ÖNORM B 5021. Beide Vorgängernormen wurden zurückgezogen. Das ist ein standardisierter Prozess beim Erscheinen einer neuen Norm, der jedoch nicht besagt, dass die zurückgezogenen Normen nicht mehr anwendbar wären. In der ÖNORM B 1921 ist sogar explizit geregelt, wie mit älteren Gebäuden umzugehen ist. 

Bei diesen steht es den Betreiber*innen frei, sie weiterhin nach der zum Zeitpunkt der Planung und Errichtung anzuwendenden Norm oder nach der ÖNORM B 1921 zu betreiben. Etablierte Strukturen werden in der Praxis gerne beibehalten. Die ÖNORM B 1921 ist bekannt, es wird über sie gesprochen, nach ihr betrieben werden Gebäude selbst fast zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung noch immer nur in seltenen Fällen.

>>> Neufassung der ÖNORM B 2531 als Entwurf erschienen

Paradigmenwechsel in der Trinkwasserhygiene

Im Zuge des Paradigmenwechsels von der ÖNORM B 5019 zur ÖNORM B 1921 haben sich die von der Norm angesprochenen Zielgruppen gravierend verändert. Wie der Name bereits ausdrückt, richtet sich die ÖNORM B 5019 mit den Inhalten zur hygienerelevanten Planung, Ausführung und Sanierung an die Planenden und die Ausführenden

Lediglich die Inhalte zum Betrieb und zur Überwachung sprechen die Betreiber*innen an. Im Gegensatz dazu richtet sich die ÖNORM B 1921 fast ausschließlich an die Betreiber*innen und spricht die Planenden sowie die Ausführenden mit wenigen für sie relevanten Punkten nur am Rande an. Zur Festlegung von Probenahmestellen und Betriebsparametern sowie zur fachkundigen Beratung ihrer Kund*innen sollten aber auch die Planenden und die Ausführenden mit der ÖNORM B 1921 „auf Du“ sein.

Die 3 goldenen Regeln der ÖNORM B 1921

Was die ÖNORM B 1921 auszeichnet, ist ihre Einfachheit. Letztendlich lassen sich die Anforderungen an den Betrieb in drei Kernaussagen zusammenfassen.

  1. Wasser nicht zwischen 25 °C und 55 °C speichern!
  2. An jeder Stelle im Warmwasserverteilsystem mit Temperaturhaltung und in den Zirkulationsleitungen gilt eine Mindesttemperatur von 55 °C.
  3. In Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen muss die Austrittstemperatur aus dem Warmwasserbereiter mindestens 55 °C betragen.

Wassersicherheitsplan und Risikomanagement

Von Einrichtungen des Gesundheit- und Sozialwesens fordert die ÖNORM B 1921 ein Risikomanagement auf Basis eines Wassersicherheitsplans. Dadurch sollen präventiv mögliche Gefährdungen aus der typischerweise unsteten Nutzung in diesen Einrichtungen berücksichtigt werden. Alternativ wird der Wassersicherheitsplan in allen anderen Gebäuden dann gefordert, wenn eine abweichende Betriebsweise gewählt wird. 

Denn dann liegt es an den Betreiber*innen nachzuweisen, dass seine gewählte Betriebsweise für die Trinkwasser-Erwärmungsanlage geeignet ist. Dazu benötigt er einen Wassersicherheitsplan mit der entsprechenden Dokumentation. Die mikrobiologischen Untersuchungen erfolgen in den ersten 18 Monaten vierteljährlich. Bestätigen alle Untersuchungsergebnisse, dass der Anlagenzustand hygienisch sicher ist, kann danach auf eine jährliche Untersuchung umgestellt werden.

Die Elemente eines Wassersicherheitsplans: Dokumentation, Bildung WSP-Team, Systembeschreibung, Systembewertung, Risikobeherrschung, Verifizierung und Revision.
Der Wassersicherheitsplan nach CEN/TR 17801, wie er in der ÖNORM B 1921 für Pflegeeinrichtungen, Krankenanstalten und medizinische Einrichtungen sowie bei abweichender Betriebsweise gefordert wird. - © Martin Taschl
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12. Technik im Krankenhaus Tagung

20. Mai 2025

Regel der Technik: Nichtbeachtung kann grob fahrlässig sein

Bei der Umsetzung des Wassersicherheitsplans fordert die ÖNORM B 1921 das Vorgehen nach CEN/TR 17801. Grundlagen sind die Systembeschreibung, die Risikobewertung und die Maßnahmen zur Risikobeherrschung. Die nach ÖNORM B 1921 ohnedies erforderlichen regelmäßigen Untersuchungen eigenen sich hervorragend zur Verifizierung des Wassersicherheitsplans. 

Daher sollten Untersuchungshäufigkeit und Untersuchungsumfang im Wassersicherheitsplan stets mit den Vorgaben der ÖNORM B 1921 harmonisiert werden. Bereits seit dem Erscheinen der ÖNORM B 5021 im Jahr 2020 ist der Wassersicherheitsplan für die Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens eine anerkannte Regel der Technik. Die 

Anwendung der Regeln der Technik sind ebenso wie die einer Norm grundsätzlich freiwillig. Dennoch gilt die Nichtbeachtung im Schadensfall als grob fahrlässiges Fehlverhalten. Daher sollten Planende bei ihren Projekten im Gesundheits- und Sozialwesen auf die Wichtigkeit des Wassersicherheitsplans hinweisen. Dadurch unterstreichen sie nicht nur ihre Kompetenz, sondern haben auch die Möglichkeit, durch das Mitwirken bei der Erstellung eines Wassersicherheitsplans einen Zusatzauftrag zu lukrieren.

Fachautor Martin Taschl leitet das Forum Wasserhygiene als Generalsekretär. Seit 2005 begleitet er die Normenarbeit in den Gremien von Austrian Standards, CEN & ISO. Martin Taschl ist hauptberuflich Schulungsleiter bei WimTec Sanitärprodukte.
Fachautor Martin Taschl leitet das Forum Wasserhygiene als Generalsekretär. Seit 2005 begleitet er die Normenarbeit in den Gremien von Austrian Standards, CEN & ISO. Martin Taschl ist hauptberuflich Schulungsleiter bei WimTec Sanitärprodukte. - © Martin Taschl