GEG wird zu GMG : Wirbel um deutsches Gebäudeenergiegesetz
Ein bisschen über zwei Jahre alt wurde sie, die 65 Prozent-Regelung im deutschen Gebäudeenergiegesetz (GEG). Ende Februar haben die deutschen Regierungsparteien die Eckpunkte für das neue Gebäudeenergiegesetz bzw. das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG), wie es künftig heißen soll, vorgestellt. Bis Ostern soll nun ein konkreter Gesetzentwurf veröffentlicht werden, das Inkrafttreten ist für Anfang Juli 2026 geplant – Wirbel gibt um die Pläne der deutschen Regierung gibt es bereits. Der Verband deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF) fasst zusammen, was sich für die Gebäudetechnik ändern soll.
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Ende der 65 Prozent-Regelung
Die wohl wichtigste Änderung zum bisherigen GEG ist der Wegfall des § 71. Um diesen ging es bisher vor allem, wenn über das „Heizungsgesetz“ geredet wurde. Die Vorgabe, dass neue Heizungen einen Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten haben müssen, soll entfallen. Künftig können neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung auch wieder reine Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Gekippt wurden auch Betriebsverbote für alte Heizkessel.
Voraussetzung ist, dass diese einen bestimmten Anteil CO₂-neutraler Brennstoffe wie Biomethan und synthetischen Treibstoff nutzen – als „Bio-Treppe“ bezeichnet. Ab 2028 soll die Bio-Treppe mit 1 Prozent starten, der Biomethananteil im deutschen Erdgasnetz liegt laut Fachverband Biogas jetzt schon bei 1,6 Prozent. Mit Jahresbeginn 2029 muss dieser Anteil bei mindestens 10 Prozent liegen, weitere Stufen sollen bis 2040 folgen.
Im alten Gebäudeenergiegesetz (GEG) gab es im Zusammenhang mit der früheren 65-Prozent-Regel Vorschriften zur Information und Beratung von Betroffenen über erneuerbare Optionen beim Heizungstausch. Die Beratungspflicht ist im aktuellen Eckpunktepapier nicht mehr enthalten und soll offenbar gestrichen werden.
Wärmepumpenförderung soll bleiben
Die Wärmepumpen-Förderung soll jedenfalls bis mindestens 2029 „auskömmlich“ fortgeführt werden. Was das bedeutet, hat CDU-Politiker Jens Spahn am 25. Februar im ARD-Morgenmagazin auf Nachfrage klargestellt: „Die Förderung wird so fortgesetzt, wie sie ist.“ CSU-Chef Söder hingegen sprach er davon, die Förderung um mindestens 50 Prozent oder mehr zu reduzieren. Der VDKF befürchtet eine Verunsicherung bei Endkund*innen.
Betrifft auch Kältemittel und Gebäudeautomation
Zwei weitere Aspekte im Zusammenhang mit der Streichung des gesamten Paragrafen betreffen Kältemittel und Gebäudeautomation. Hiermit wäre auch der §71p hinfällig, der der Bundesregierung erlauben würde, den Einsatz natürlicher Kältemittel in Wärmepumpen vorzuschreiben. Wenn das im künftigen GMG so bleibt, würde sich in Deutschland nichts an den Vorgaben für das Inverkehrbringen von Wärmepumpen, die sich aus der F-Gase-Verordnung ergeben, ändern.
Aber auch §71a würde weggefallen. Darin wird geregelt, dass Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden müssen. Diese Anforderung wird jedoch durch die europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) vorgegeben, dürfte also gar nicht entfallen und gilt sogar ab 2030 für Anlagen mit mehr als 70 kW. Im Gesetzentwurf des GMG dürfte diese Vorgabe also wahrscheinlich wieder auftauchen, vermutet der VDKF.
Die "Struck'sche Regel"
Der VDKF verweist auf eine grundsätzliche Anmerkung zum Schluss: Alles Punkte beziehen sich auf das veröffentlichte Eckpunktepapier. Im Gesetzentwurf und erst recht im finalen Gesetz mögen manche Aspekte freilich noch angepasst werden. Ganz nach der „Struck'schen Regel“ – benannt nach dem früheren SPD-Fraktionschef Peter Struck – die besagt, dass kein Gesetz so aus dem Parlament kommt, wie es eingebracht wurde.
Allzu viele Änderungen an den Kernpunkten des Eckpunktepapiers seien aus Sicht des Verbands allerdings nicht zu erwarten. Spannend werde auf jeden Fall sein, ob im GMG auch tatsächlich die Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) vollumfänglich umgesetzt werden.