Forum Wasserhygiene : Kontaminierte Hausinstallation: Was vor Schadenersatz schützt
Planer*innen und Installateur*innen sind das Bindeglied zwischen Wasserversorger und Betreiber*innen. Sie schulden eine funktionsfähige und hygienisch einwandfreie Hausinstallation, die es den Betreiber*innen ermöglicht, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und allen Verbraucher*innen das vom Wasserversorger gelieferte Wasser sicher zur Verfügung zu stellen.
Gesetzlich ist klar festgehalten, dass vom Trinkwasser weder beim Trinken noch bei anderer Verwendung eine Gefahr ausgehen darf. Mit Krankheitserregern kontaminierte Trinkwasser-Installationen stellen somit eine unzulässige Gefahrenquelle dar. Sie sind mangelhaft und müssen saniert werden.
Im Gegensatz zur technischen Funktionalität kann der Nachweis, dass eine mikrobiologisch einwandfreie Anlage übergeben wurde, später nicht mehr erbracht werden. Dann wird die Frage nach dem/der Verursacher*in zu einer höchst delikaten Angelegenheit mit ungewissem Ausgang. Zu den Kosten für Gerichte, Rechtsanwält*innen und Sachverständige kommen mitunter erhebliche Schadenersatzforderungen.
Nicht die Augen zu verschließen und sich bei der Übergabe von Hausinstallationen abzusichern, sollte daher gängige Praxis sein. Auch wenn der Auftraggebende selbst keinen Nachweis fordert, lässt sich so selbst Jahre nach der Inbetriebnahme belegen, dass die Anlage mikrobiologisch einwandfrei übergeben wurde und normgerecht funktioniert hat. Das sichert ab, denn obwohl die Einhaltung von Normen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sehen sie Sachverständige und Gerichte häufig als jedenfalls zu erfüllende Mindeststandards an.
Voraussetzung für eine Haftung
Neben dem Schaden selbst sind auch die Kausalität und ein Verstoß gegen Gesetze oder vertragliche Pflichten Voraussetzung für eine Haftung. Kausalität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten des Beklagten eine notwendige Bedingung für den Schadenseintritt war. Dies kann einerseits durch eine aktive Handlung (z.B. Einbau verschmutzter Komponenten), andererseits aber auch durch Unterlassung einer notwendigen Handlung (z.B. Spülung mit einwandfreiem Trinkwasser im Zuge der Inbetriebnahme) erfolgen.
Möglichst realistisches Betriebsszenario
Aus der Sicht des Gesetzgebers sind Planer*innen nicht nur bloße Auftragnehmende, sie sind sogenannte Sachwaltende des Auftraggebers mit ungeschriebenen Schutzpflichten. Planer*innen sind daher gut beraten, ihrem Auftraggebenden mit ihrer Fachkompetenz beiseitezustehen und sie aktiv über den bestimmungsgemäßen Betrieb und die Vorkehrungen zur Stagnationsvermeidung hinzuweisen. Um das Risiko von Schadenersatzforderungen möglichst gering zu halten, ist es wichtig, Betreiber*innen so eng wie möglich bei der Planung miteinzubeziehen. Nur so lässt sich das spätere Betriebsszenario möglichst realistisch abbilden und die Anlage für die tatsächliche Nutzung auslegen, um Totleitungen bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Als solche werden gemäß ÖNORM B 2531 selten genutzte oder überdimensionierte Anlagenteile ohne ausreichenden Wasserdurchfluss angesehen. Werden im Zuge von Betriebskontrollen hygienische Mängel festgestellt, sind Totleitungen zur Sanierung entweder vom System abzutrennen oder Spülmaßnahmen vorzusehen. In diesem Fall können Betreiber*innen versuchen, die Wahrung seiner Schutzpflichten durch die Planer*innen in Frage zu stellen und sich betreffend Mehraufwand für Rückbau oder Spülungen schadlos zu halten. Wichtig zu beachten ist, dass Normen allgemein anerkannte Regeln der Technik darstellen. Eventuelle Gründe einer Nichteinhaltung von Normen und der einwandfreie Anlagenzustand zum Zeitpunkt der Übergabe sollten jedenfalls gründlich dokumentiert werden, um sich für einen möglichen späteren Schadensfall abzusichern.
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