Aus der Sicht des Gesetzgebers sind Planer*innen nicht nur bloße Auftragnehmende, sie sind sogenannte Sachwaltende des Auftraggebers mit ungeschriebenen Schutzpflichten. Planer*innen sind daher gut beraten, ihrem Auftraggebenden mit ihrer Fachkompetenz beiseitezustehen und sie aktiv über den bestimmungsgemäßen Betrieb und die Vorkehrungen zur Stagnationsvermeidung hinzuweisen. Um das Risiko von Schadenersatzforderungen möglichst gering zu halten, ist es wichtig, Betreiber*innen so eng wie möglich bei der Planung miteinzubeziehen. Nur so lässt sich das spätere Betriebsszenario möglichst realistisch abbilden und die Anlage für die tatsächliche Nutzung auslegen, um Totleitungen bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Als solche werden gemäß ÖNORM B 2531 selten genutzte oder überdimensionierte Anlagenteile ohne ausreichenden Wasserdurchfluss angesehen. Werden im Zuge von Betriebskontrollen hygienische Mängel festgestellt, sind Totleitungen zur Sanierung entweder vom System abzutrennen oder Spülmaßnahmen vorzusehen. In diesem Fall können Betreiber*innen versuchen, die Wahrung seiner Schutzpflichten durch die Planer*innen in Frage zu stellen und sich betreffend Mehraufwand für Rückbau oder Spülungen schadlos zu halten. Wichtig zu beachten ist, dass Normen allgemein anerkannte Regeln der Technik darstellen. Eventuelle Gründe einer Nichteinhaltung von Normen und der einwandfreie Anlagenzustand zum Zeitpunkt der Übergabe sollten jedenfalls gründlich dokumentiert werden, um sich für einen möglichen späteren Schadensfall abzusichern.
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