Es liegt an uns Planer*innen! : Das neue Erneuerbare-Wärme-Gesetz und die TGA

Der Individualverkehr steht derzeit im Mittelpunkt, wenn es um Treibhausgase geht. Aber verstärkt rücken auch Immobilien in den Fokus, um dem Klimawandel Einhalt zu gebieten. Ein Beispiel dafür ist das Erneuerbare-Wärme- Gesetz, das kurz vor seiner Umsetzung steht. Im Neubau sind Öl- und Kohleheizungen bereits seit 2020 verboten. Ab 2023 stellt das neue Gesetz weitgehende Anforderungen (Details siehe Kasten):

In Neubauten sind Anlagen zur Wärmebereitstellung, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ab dem Jahr 2023 unzulässig. Beim Ersatz von Anlagen dürfen nur mehr Anlagen, die nicht für fossile Brennstoffe geeignet sind, eingesetzt werden. Alle Anlagen zur Wärmebereitstellung in bestehenden Bauten sollen, soweit sie für den Betrieb flüssige fossile Brennstoffe, fossiles Flüssiggas oder feste fossile Brennstoffe nutzen, bis zum Jahr 2035 stillgelegt werden. Alle Anlagen basierend auf gasförmigen fossilen Brennstoffen müssen bis zum Jahr 2040 stillgelegt werden. Alle fossil betriebenen Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas und Kohle sollen ab Erreichen eines bestimmten Alters verpflichtend zu einem festgelegten Datum stillgelegt werden.

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solar panels and wind turbines that use green energy. artwork in a flat design. Generative AI
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Altbau als Hauptziel

Das bedeutet ein großes Umdenken für die Planung sowohl bei Neubauten, aber vor allem bei Renovierungen. Hier sollen nicht nur beim Tausch der Anlagen erneuerbare Energieformen eingesetzt werden, sondern es steht ein Stilllegungsgebot für bestehende Anlagen im Raum. Bei Austausch und Renovierung ist daher der Einsatz der üblichen Warmwasserbereitungs- und Heizungsanlagen in den meisten Fällen nicht mehr möglich.

Laut dem Entwurf soll auch die dezentrale Warmwasserbereitung und Heizung konsolidiert werden. Dies stellt große Herausforderungen vor allem bei älteren Wohnbauten, wo diese Form der Versorgung die Mehrzahl der Gebäude betrifft. Die aktuellen Alternativen sind aber begrenzt. In größeren Kommunen kann man natürlich auf Fernwärme setzen. Aber erst vor Kurzem hat mir ein Planer einer Generalsanierung in einem Innenstadtbezirk von Wien seine Probleme damit geschildert:

Das Gründerzeitgebäude kann leider nicht an die Fernwärme angeschlossen werden, auch in diesem Fall würden erhebliche Kosten für den Anschluss und den Betrieb auf die Nutzerzukommen. Eine Photovoltaikanlage ist aufgrund der Vorgaben nur in einem sehr beschränkten Maße möglich, die nur einen geringen Teil der benötigten Energie zur Verfügung stellen kann. Eine Tiefenbohrung ist aufgrund der Grundstücksgröße und Geometrie nicht möglich. Bei der Luft-Wärmepumpe ist die Traglast, die Vibration und vor allem die Geräuschentwicklung ein großes Problem, das somit auch zu erheblichen Kosten führt. Noch mehr stellt sich aber die Frage, ob der lokale Stromversorger die notwendige Leistung überhaupt zur Verfügung stellen kann.

Der Planer zeigte sich im Gespräch ratlos, welche Lösung er nun dem Eigentümer vorschlagen soll. Leider ist diese Schilderung kein Einzelfall. Die Planer*innen stehen also vor einem größeren Wandel in ihren Ansätzen. Die kurzfristige Gesetzgebung erhöht hier den Druck und die geringen Alternativen sowie die anderen einzuhaltenden Gesetze, wie Lärmschutz und die Anrainerinteressen, versprechen ein interessantes Jahr 2023.

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Regierungsvorlage: Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG)

Folgende Anlagen zur Wärmebereitstellung sollen stillgelegt werden: bis zum Jahr 2035 alle Anlagen, die auf Basis von fossilen flüssigen oder festen Brennstoffen oder fossilem Flüssiggas betrieben werden; bis zum Jahr 2040 alle Anlagen, die mit fossilen gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

  • Einlagen im Nationalrat: 2. November 2022
  • Geplantes Inkrafttreten: Voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Ziele

  • Phase-Out Öl, Flüssiggas und Kohle bis zum Jahr 2035
  • Phase-Out Gas bis zum Jahr 2040

Inhalt

  • Kompetenzdeckung
  • Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten
  • Erneuerbarengebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung
  • Allgemeines Stilllegungsgebot von Anlagen zur Wärmebereitstellung
  • Altersbedingtes Stilllegungsgebot für fossil betriebene Anlagen auf Basis
    von Öl, Flüssiggas und Kohle ab Erreichen eines bestimmten Alters
  • Verpflichtung zur Mitteilung der Behörde über den Einbau und die Stilllegung einer fossilen Heizungsanlage
  • Umstellungsgebot für dezentrale Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas, Kohle und Erdgas, soweit das Gebäude in einem mit Fernwärme versorgten Gebiet oder Fernwärmeausbaugebiet liegt
  • Datenerfassung
  • Berichtspflicht der Bundesländer an den Bund

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Österreich hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2040 klimaneutral zu sein. Im österreichischen Regierungsprogramm (für die Jahre 2020 bis 2024) wurde daher ein Phase-Out-Plan für fossile Energieträger in der Raumwärme vereinbart. Dafür muss auf die Verbrennung von fossilen Energieträgern für die Bereitstellung von Raumwärme und -kälte sowie Warmwasser weitgehend verzichtet werden.

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz soll die gesetzliche Grundlage für den Ausstieg aus der fossil betriebenen Wärmebereitstellung schaffen. Von den neuen gesetzlichen Regelungen sind Eigentümerinnen/Eigentümer von Gebäuden betroffen, die mit fossilen festen oder fossilen flüssigen Brennstoffen oder mit dezentralen Gasheizungen in Fernwärmegebieten konditioniert werden, sowie Eigentümerinnen/Eigentümer von neuen Baulichkeiten. Zur Erfüllung des Phase-Out-Plans sieht das Erneuerbare-Wärme-Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Der Bund und die Bundesländer einigen sich im Rahmen des eingerichteten Strategieprozesses auf die Bündelung der notwendigen Kompetenzen beim Bund.
  • Die Errichtung, der Einbau sowie die Aufstellung von Anlagen zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, sollen in neuen Baulichkeiten ab dem Jahr 2023 unzulässig sein.
  • Wenn Gebäudeeigentümer*innen eines Bestandsgebäudes sich dafür entscheiden, ihre Anlagen auf Basis von fossilen Energieträgern zu ersetzen, soll dies nur noch dann möglich sein, wenn der Betrieb der Ersatzanlage nicht für fossile Brennstoffe geeignet ist.
  • Zentrale oder dezentrale Anlagen zur Wärmebereitstellung in bestehenden Bauten sollen, soweit sie für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet sind oder mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, bis zum Jahr 2035 stillgelegt werden. Soweit sie mit gasförmigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, sollen diese Anlagen bis zum Jahr 2040 stillgelegt werden.
  • Fossil betriebene Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas und Kohle sollen ab Erreichen eines bestimmten Alters verpflichtend zu einem festgelegten Datum stillgelegt werden. Der Einbau einer Ersatzanlage soll möglich sein, sofern die Anlage nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden kann.
  • Bei bestehenden Bauten soll die erstmalige Inbetriebnahme einer fossilen Anlage oder einer Anlage, an der ein wesentlicher Anlagenteil geändert wurde, den Behörden unter Angabe des eingesetzten Brennstoffes oder Energieträgers, des Standortes sowie der Eigentümer*innen der Liegenschaft mitgeteilt werden. Sofern eine Anlage zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist, stillzulegen ist, soll die durchgeführte Stilllegung den Behörden mitgeteilt werden.
  • In Gebäuden mit einer oder mehreren bestehenden dezentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung sollen die Eigentümer*innen des Gebäudes eine zentrale klimafreundliche Anlage zur Wärmebereitstellung, die nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden kann, mit einer ausreichenden Leistung zum Anschluss aller einzelnen Nutzungseinheiten errichten.
  • Für die Umsetzung des Stilllegungs- und Umstellungsgebots soll eine ausreichende Datenbasis der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich befindlichen Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, Voraussetzung sein.
  • Die Bundesländer sollen jährlich dem Bund einen Bericht über die jeweils im Zuständigkeitsbereich in Betrieb befindlichen Anlagen übermitteln.