Kolumne : Für Wiener Ingenieurbüros: Frühstück mit Extra!
Ende April haben wir das Obmann-Frühstück im neuen Format durchgeführt und konnten gleich einen Teilnehmerrekord verbuchen. Nach einem hochinteressanten Vortrag zum Thema Social-Media-Marketing für Ingenieurbüros durch DI Barbara Seidelmann stand uns diese dann auch noch für Fragen und praktische Anwendungen zur Verfügung.
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Susanne Draxler, Obmann-Stellvertreterin
„In Österreich regelt die Trinkwasser-Verordnung BGBl. II Nr. 304/2001 auf Basis des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes den Umgang mit Trinkwasser, wobei Österreich als Mitgliedstaat der EU verpflichtet ist, die jeweils aktuelle Richtlinie zu diesem Thema umzusetzen. Die neueste Richtlinie 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch wurde im Februar 2024 in § 11 der Trinkwasser-Verordnung verankert und ist somit in Kraft.
Damit hat sich Österreich verpflichtet, die nun strikteren Reglements der EU umzusetzen und Trinkwasser von der Quelle bis zur Konsumation zu überwachen und die in der EU-Richtlinie veröffentlichten Grenzwerte einzuhalten. Neu in diesem Zusammenhang ist, dass nun auch Legionellen im Kaltwasser einen verbindlichen Grenzwert von 100 KBE pro 100 ml haben und der Grenzwert für Blei mit Übergangsfrist bis 2035 auf 5 µg pro Liter halbiert wurde. Weiters tritt nun die Erstellung von Wassersicherheitsplänen in Kraft.
Weiters liegt mit der ON B 1921 eine umfassende neue ÖNORM vor, die das Thema Legionellen (und andere Keime) im Warmwasser regelt. Diese Norm kann für Bestandsgebäude freiwillig in Erwägung gezogen werden, was den Vorteil bietet, dass die/der Sachverständige nach eigenem Ermessen auf Basis periodischer Überprüfung die Anlage bewerten darf, sofern sie nicht normgemäß betrieben werden kann.
Verantwortlich für die Umsetzung der Vorschriften sind neben den Wasserversorgern die Eigentümer*innen bzw. Betreiber*innen von Objekten, die Trinkwasserversorgungsanlagen beinhalten (ausgenommen sind lediglich Privatpersonen in ihrer Wohnung bzw. im 1- oder 2-Familienwohnhaus). Für Wohnungseigentumsgemeinschaften gilt somit die Überprüfungsverpflichtung für die nicht als Privatwohnungen genutzten Teile des Objekts, wobei die Richtlinie klar bevorzugt, an jenen Entnahmestellen zu überprüfen, die den Konsument*innen als Zapfstellen dienen.Die Verantwortung kann an die Hausverwaltung delegiert werden, die sich allerdings auch an die gesetzlichen Vorgaben zu halten hat. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass jedenfalls die zumindest jährliche Überwachung der Trinkwasseranlagen laut Art. 13 der Richtlinie umzusetzen ist. Das beinhaltet jedenfalls Probenahmen und Laborauswertungen durch akkreditierte Sachverständige bzw. Laboratorien sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der geforderten Trinkwasserqualität bei Unregelmäßigkeiten.“
PlannING Day 2024
Der PlannING Day 2024 rückt näher und ich kann allen Kolleg*innen nur empfehlen, diesen zu besuchen. Es warten hochkarätige Vortragende wie unter anderem Trendforscher Harry Gatterer (Zukunftsinstitut), das Fraunhofer Institut (BIM / Virtual Reality in der Praxis) oder Peter Filzmaier (Politikwissenschaftler). Für den humorvollen Abschluss sorgt die steirische Frauenpower der "Kernölamazonen".
>> Weitere Informationen gibt es hier.