Neue EU-Gebäuderichtlinie : Gebäudeenergieffizienz: EPBD zeigt Ehrgeiz
Kurz vor der Europawahl im Juni 2024 hat das EU-Parlament mit dem Rat verhandelte Pläne zur neuen EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) angenommen. Und zwar mit klarer Mehrheit: Die Richtlinie wurde mit 370 zu 199 Stimmen bei 46 Enthaltungen angenommen. Nun muss sie noch der Ministerrat förmlich billigen, damit sie in Kraft treten kann. Damit setzt die EU auf einen großen Hebel, denn innerhalb der Union sind Gebäude für insgesamt 40 Prozent des Energieverbrauchs und 36 Prozent der Treibhausgasemissionen verantwortlich. 75 Prozent der Gebäude der Union gelten als energieineffizient.
Hintergrund
Am 15. Dezember 2021 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzesvorschlag zur Überarbeitung der EU-Gebäuderichtlinie gemacht. Sie gehört zum Paket „Fit für 55“, das eine Reihe von Vorschlägen zur Überarbeitung und Aktualisierung der EU-Rechtsvorschriften umfasst, um die Netto-Treibhausgasemissionen der EU bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Das europäische Klimagesetz vom Juli 2021 machte die Ziele für 2030 und für 2050 EU-weit rechtsverbindlich.
Die geltende Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die zuletzt 2018 überarbeitet wurde, enthält Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude und bestehender Gebäude, die renoviert werden. Sie legt eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden fest und führt einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ein. Nun folgt eine Aktualisierung der EPBD.
Schwerpunkt 1 der neuen EU-Gebäuderichtlinie: Sanierung
Ab 2030 sollen alle Neubauten emissionsfrei sein. Für Neubauten, die Behörden nutzen oder besitzen, soll das schon ab 2028 gelten. Die Mitgliedstaaten können dabei das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial eines Gebäudes berücksichtigen, das das Treibhauspotenzial der für den Bau verwendeten Produkte von ihrer Herstellung bis zu ihrer Entsorgung umfasst.
Regelung für Nichtwohngebäude:
Die Mitgliedstaaten müssen Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, also die maximale Energiemenge, die Gebäude pro m2 jährlich verbrauchen können – auf der Grundlage des gesamten Gebäudebestands im Jahr 2020 – festlegen. Nach der neuen Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis 2030 16 Prozent und bis 2033 26 Prozent der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz sanieren lassen und dafür sorgen, dass sie die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.
Regelungen für Wohngebäude:
Bei Wohngebäuden müssen die Mitgliedstaaten den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch mit entsprechenden Maßnahmen bis 2030 um mindestens 16 Prozent und bis 2035 um mindestens 20 bis 22 Prozent senken. 55 Prozent dieser Energieeinsparungen müssen durch die Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz erreicht werden.
⇨ Bis 2050 sollte der nationale Gebäudebestand in Nullemissionsgebäude umgewandelt werden.
Ausnahmen von den neuen Vorschriften sind für landwirtschaftliche und denkmalgeschützte Gebäude, frei stehende Gebäude mit weniger als 50 m2, Ferienhäuser und Wohngebäude, die für eine begrenzte Dauer genutzt werden und einen geringeren Energieverbrauch aufweisen, für Verteidigungszwecke genutzte Gebäude im Eigentum der Streitkräfte, Werkstätten und Industrieanlagen möglich. EU-Staaten können auch beschließen, auch Gebäude, die wegen ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes geschützt sind, sowie provisorische Gebäude, Kirchen und für Gottesdienste genutzte Gebäude davon auszunehmen.
Regelungen für Solaranlagen:
Sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, müssen die Mitgliedstaaten bis 2030 schrittweise Solaranlagen in öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden – je nach deren Größe – und in allen neuen Wohngebäuden installieren lassen:
- Ab 2027 gilt das für alle neuen öffentlichen Gebäude und Nichtwohngebäude ab 250 m2 Nutzfläche.
- 2028 kommen alle bestehenden Nichtwohngebäude ab 500 m2 Nutzfläche, die einer genehmigungspflichtigen Maßnahme unterzogen werden, alle bestehenden öffentlichen Gebäude und Nichtwohngebäude ab 2.000 m2 Nutzfläche dazu.
- 2029 wird dieser Kreis erneut um alle bestehenden öffentlichen Gebäude und Nichtwohngebäude ab 750 m2 erweitert
- Ab 2030 gilt das für alle neuen Wohngebäude, für alle an die Gebäude angrenzenden neuen überdachten Parkplätze und ab 2031 für alle bestehenden öffentlichen Gebäude ab 250 m2 Nutzfläche.
Schwerpunkt 2 der neuen EU-Gebäuderichtlinie: Wärmeversorgung
Die EU nimmt auch den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen mit der EPBD in Angriff: Erdgas spielt in der Union immer noch eine große Rolle bei der Beheizung von Gebäuden und macht rund 39 Prozent des Energieverbrauchs für die Raumheizung in Wohngebäuden aus. Öl ist mit 11 Prozent der zweitwichtigste fossile Brennstoff für Heizzwecke, während der Anteil von Kohle bei etwa 3 Prozent liegt.
Laut der neuen Gebäuderichtlinie sollen Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Dekarbonisierung von Heizungsanlagen und zum allmählichen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärme- und Kälteversorgung ergreifen müssen: Bis 2040 soll es keine mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkessel mehr geben. Ab 2025 dürfen eigenständige, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel nicht mehr subventioniert werden. Weiter zugelassen sind dagegen finanzielle Anreize für hybride Heizanlagen, bei denen beispielsweise Heizkessel mit Solarthermieanlagen oder Wärmepumpen kombiniert werden.
In Österreich waren ähnliche Vorgaben im alten Entwurf des Erneuerbaren-Wärme-Gesetzes (EWG) enthalten, das schlussendlich vom Erneuerbare-Wärme-Paket, das auf Förderungen statt Verbote setzt, abgelöst wurde. Nun regelt das EWG zwar, dass im Neubau keine Gasheizungen mehr eingebaut werden dürfen – nationale Vorgaben, die ein Aus für Heizkessel mit fossilen Brennstoffen bis 2040 regeln, gibt es jedoch (noch) keine.