EPBD und OIB : Rückenwind für die Lüftung aus Europa

Neu im Energieausweis ist unter anderem die nötige Angabe der „Art der Lüftungsanlage“ – doch leider ohne Wärmerückgewinnung und erst auf Seite 2, so die Kritik der Lüftungsbranche.

Neu im Energieausweis ist unter anderem die nötige Angabe der „Art der Lüftungsanlage“ – doch leider ohne Wärmerückgewinnung und erst auf Seite 2, so die Kritik der Lüftungsbranche. 

- © OIB

Wenn es um die Umsetzung von Europäischen Richtlinien für die Gebäude geht, führt in Österreich kein Weg am OIB vorbei. Das „Österreichische Institut für Bautechnik“ versteht sich als Schnittstelle zwischen Baurecht und Technik und fördert seit 33 Jahren die Harmonisierung des Baurechts. Organisiert ist das OIB als Verein, den alle neun österreichischen Bundesländer als Mitglieder tragen. Grundlage dafür war eine von den Bundesländern geschlossene „Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen“. 

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OIB: Institutionell und sachverständig

Der sichtbarste Ausdruck findet diese angestrebte Vereinheitlichung der Standards am Bau in den OIB-Richtlinien, die sozusagen die „Bibel“ des technischen Baurechts darstellen. Die in sechs Bereiche gegliederten Richtlinien orientieren sich an den Grundanforderungen der Bauprodukteverordnung, gehen aber auch mit der Zeit: Eine siebte Richtlinie zur „nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen“ am Bau ist in Vorbereitung.  

In der Erarbeitung oder Neufassung der Richtlinien orientiert sich das OIB in jeder Hinsicht an der föderalen und damit „überparteilichen“ Struktur des Vereins. So gibt es zum einen für die inhaltliche Arbeit die jeweiligen Sachverständigenbeiräte, zum anderen die Einladung an die verschiedenen Stakeholder, Stellungnahmen zu den bevorstehenden Umsetzungen abzugeben. Ausdruck findet diese Struktur darin, dass das OIB nur als Institution nach außen kommuniziert: Anfragen der Presse werden gemeinsam vom jeweiligen Sachverständigenbeirat beantwortet, ohne Nennung von konkreten Ansprechpersonen oder gar Sprecher*innen: „Unsere Beiträge sind bewusst institutionell getragen, eine Hervorhebung einzelner Personen ist seitens der Beteiligten nicht vorgesehen“, so die Erklärung des OIB für diese Vorgangsweise. 

EPBD ab 28. Mai 2026 verbindlich

Zurück zur „European Performance of Buildings Directive“: Die EPBD, im deutschen Sprachraum auch kurz „Gebäuderichtlinie“ genannt, wurde 2024 beschlossen und ist nach der üblichen zweijährigen Übergangsfrist in allen Mitgliedsstaaten ab 28. Mai 2026 verbindlich umzusetzen. Zentrale Zielvorgabe ist es, bis 2050 den gesamten Gebäudebestand Europas auf „Nullemissions-Standard“ umzustellen. Das heißt nichts weniger, als dass alle bestehenden Gebäude kein CO₂ mehr emittieren dürfen. 

Im Neubau gelten ohnehin bereits entsprechende Standards; neu hingegen ist, dass der Bestand so saniert werden muss, dass Öl und Gas keinerlei Rolle mehr bei der Beheizung, Warmwasserbereitung und Klimatisierung spielen dürfen. Neben dieser Etablierung des Nullemissions-Gebäudestandards sieht die OIB aber noch einige weitere wesentliche Änderungen durch die EPBD, die in den OIB-Richtlinien umzusetzen waren. Das OIB nennt dabei die Solarverpflichtung, das Instrument des Renovierungspasses, die im Energieausweis anzugebenden Treibhausgasemissionen sowie die Schwellenwertfestlegung für Nicht-Wohngebäude. 

Die wesentlichen Änderungen in der OIB 6

Die OIB 6 zu Energieeinsparung und Wärmeschutz wurde im Herbst 2025 überarbeitet und gilt ab September des Vorjahres. In dieser OIB 6 machen sich die Vorgaben der EPBD an mehreren Stellen bemerkbar. So wurde das Nullemissionsgebäude, das Solargebot und der Schwellenwert für Nicht-Wohngebäude gemäß den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1275 eingeführt. Auch das Layout der Muster für die Energieausweise wurde entsprechend angepasst, und das Instrument des Renovierungspasses entwickelt. Dieser Renovierungspass besteht aus einem freiwilligen und einem verpflichtenden Teil und soll vor allem in der Beratung eingesetzt werden.  

>> EBPD: Warum eine einheitliche Bauordnung helfen würde

Ein weiterer neuer Punkt ist der Wegfall des Gesamtenergieeffizienzfaktors als möglicher Nachweisweg, da dies nicht mehr konform mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2024/1275 ist. Die Möglichkeit auf duale Art und Weise die Einhaltung der Anforderungen nachzuweisen wurde jedoch erhalten. Die Konversionsfaktoren wurden von der bisherigen ex-post-Ermittlung gemäß den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1275 auf eine ex-ante-Ermittlung umgestellt. Außerdem wurde die Ermittlung eines erneuerbaren Anteils von am Standort erzeugter Energie aufgenommen, und auch die nutz- bzw. deckbaren Strombedarfsanteile wurden wesentlich erweitert, um den Erträgen aus Solarenergie mehr Gewicht zu geben. Die Umstellung auf eine Bemessungs-Innentemperatur von 20 °C dient einer besseren Vergleichbarkeit im europäischen Umfeld.  

Nullemissionsgebäude laut EPBD sind mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität auszustatten.

Was in der OIB 6 zur Lüftungstechnik steht

Die Lüftungstechnik könnte ebenfalls von den neuen Vorgaben der EPBD profitieren, so die Hoffnung der Branche. Konkret wurde ein Punkt zur Raumluftqualitätsanzeige neu in die OIB-Richtlinie 6:2025 aufgenommen, und zwar unter Punkt 4.9.8. Demnach sind die neuen Nullemissionsgebäude der Gebäudekategorien 4 bis 12 mit „Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität auszustatten“. In bestehenden Gebäuden dieser Gebäudekategorien, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, ist die Installation solcher Einrichtungen nun neu sogar vorgeschrieben – allerdings mit dem üblichen Zusatz, dass das „technisch und wirtschaftlich realisierbar“ sein muss. 

Wie die Raumluftqualität bewertet wird

Die EPBD nennt als wesentliche Faktoren für die Raumluftqualität unter anderem Feinstaubmessung, CO₂-Gehalt der Luft und die Luftfeuchtigkeit. Auch diese Qualitätsparameter finden in der OIB 6 Niederschlag, allerdings ein einem technologieneutral formuliertem Passus. Demnach sind die neuen Nullemissionsgebäude der Gebäudekategorien 4 bis 12 mit „Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität“ auszustatten. Dasselbe gilt für bestehende Gebäuden dieser Gebäudekategorien, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, wo die Installation von Einrichtung zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität dann vorgeschrieben wird, wenn – siehe oben – diese technisch und wirtschaftlich umsetzbar sind.  

Es gibt bei uns keine A-Gebäude, weil die Wärmerückgewinnung nicht in den Energieausweis aufgenommen wurde.
Jochen Sattelberger, Komfortlüftungssysteme Austria

Energieausweis & Lüftungstechnik: Die Kritik der Branche

Für die erhöhte Sichtbarkeit der Lüftungstechnik sorgt auch die Neuaufnahme in den Energieausweis: Hier ist ab sofort anzugeben, welche „Art der Lüftungsanlage“ im Gebäude verbaut ist. Diese Angabe findet sich auf Seite 2 des Energieausweises im obersten Teil bei den Gebäudekenndaten. 

Genau hier setzt auch die Kritik der Lüftungs-Branche an. Jochen Sattelberger, Präsident des Verbands Komfortlüftungssysteme Austria: „Maßgeblich ist, was beim Energieausweis auf der ersten Seite steht, die zweite Seite schaut schon kaum mehr jemand an“, so sein Einwand. Und hier wurde auch auf eine wesentliche Quelle der Energieeffizienz im Gebäude verzichtet, nämlich die Wärmerückgewinnung aus der Lüftungsanlage. Sattelberger: „Es gibt bei uns keine A-Gebäude, sondern immer nur B – weil die OIB die Wärmerückgewinnung nicht vollends in den Energieausweis aufgenommen hat.“  

In dieselbe Kerbe schlägt Wolfang Hucek, Vorstand des Lüftungstechnik-Verbands ZULuft Austria: „In der OIB 6 steckt leider wenig Mut drinnen, insbesondere bei der Wärmerückgewinnung, die man da mitnehmen hätte können.“ Das gilt beispielsweise auch für den Referenzwert des Heizwärmebedarfs, bei der die Wärmerückgewinnung aus der Lüftung nicht berücksichtigt ist.  

Jochen Sattelberger, Präsident des Verbands Komfortlüftungssysteme Austria

- © KLA

OIB zum Knackpunkt Wärmerückgewinnung

Die Erklärung des Instituts für Bautechnik: Die OIB 6 stelle bestimmte Anforderungen an die Energiekennwerte. Bei der Methodik zur Ermittlung der Energiekennwerte und damit auch die Behandlung der Wärmerückgewinnung habe sich das OIB an den relevanten ÖNORMEN orientiert, in denen diese definiert sind. Neu sei beim Thema Wärmerückgewinnung lediglich, dass die Wärmerückgewinnung aus Abwasser und Grauwasser via Wärmepumpen in die ÖNORM H 5056 aus dem Jahr 2025 aufgenommen wurde. Bei der Lüftungstechnik gibt es hier keine Neuerungen. 

Es ist klar, dass die Lüftungstechnik mehr zur Energieeffizienz des Gebäudes beiträgt als bisher.
Jochen Sattelberger, Komfortlüftungssysteme Austria

Die Chancen für die Lüftungstechnik

Dennoch sehen sowohl die Anbieter von kontrollierter Wohnraumlüftung für den Wohnbereich, versammelt im Verband Komfortlüftung Austria, als auch die von ZULuft Austria vertretenen Anlagenbauer einige Chancen in den neuen Bestimmungen der OIB. 

Sattelberger: „Es ist klar, dass die Lüftungstechnik mehr zur Energieeffizienz des Gebäudes beiträgt als bisher.“ Für ihn hat das auch wirtschaftliche Vorteile: Denn dass es wesentlich einfacher ist, an der Lüftungsanlage Verbesserungen anzubringen, als eine PV-Anlage zu installieren oder beim Heizsystem auf eine Wärmepumpe zu wechseln, wird bei den Gebäudebetreibern naturgemäß die Aufmerksamkeit stärker auf die Lüftung lenken. Sein Punkt dabei: „Wird der Endenergiebedarf eines Gebäudes gemäß EPDB überschritten sind Kompensationsmaßnahmen zu setzen – und das kann auch eine Lüftungsanlage sein!“ Damit steht die Lüftung auf einer Stufe mit erneuerbaren Energien oder einer Optimierung der Gebäudeleittechnik, beides Maßnahmen, die er selbstverständlich ausdrücklich begrüßt – und mit einer Aufwertung der Lüftung ergänzt sieht. 

>> Wohn- und Gewerbenutzung: So flexibel kann Lüftung sein

Früher hat man behaupten können, dass eine Fensterlüftung reicht. Nun ist nachweisbar, dass dem nicht so ist.
Wolfgang Hucek, ZULuft Austria

Auch Wolfgang Hucek sieht die Lüftungstechnik aufgewertet. Denn mit der EPBD müssen Gebäude auch digitaler und vernetzter werden, um genau überprüfen zu können, wie effizient sich ein Gebäude verhält. Hucek: „Früher hat man behaupten können, dass eine Fensterlüftung reicht – das ist nun nachweisbar, dass es nicht so ist!“ Der Markt für Lüftungstechnik wird daher insgesamt größer werden. Dass auch internationale Player auf diesen vergrößerten Lüftungskuchen in Europa aufmerksam geworden sind, sieht man schon alleine durch die zunehmenden Aktivitäten und Übernahmen im Lüftungsgeschäft, vor allem durch asiatische Konzerne. „Die Businesspläne der Konzerne basieren auf den neuen normativen Rahmenbedingungen durch die EPBD“, ist Wolfgang Hucek überzeugt. Doch wegen des wachsenden Marktes für Lüftungstechnik und der hohen Anforderungen sieht er vor allem für etablierte Anbieter gute Chancen: „Lüftung ist keine Commodity, die jeder kann.“  

 Wolfang Hucek, Vorstand des Lüftungstechnik-Verbands ZULuft Austria

- © Trox Austria
Von der OIB 3 zur Hygiene erwarte ich nichts weniger als eine Revolution.
Wolfgang Hucek, ZULuft Austria

Hygiene kommt 2027: Ausblick auf die OIB 3

Derzeit steht eine weitere OIB-Richtlinie zur Überarbeitung an, die große Relevanz für die Lüftungstechnik hat. Die OIB 3 zu Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz soll bis 2027 neu überarbeitet werden und dann in Kraft treten. Da die EPBD eine „gesunde Innenraumluft“ und Maßnahmen zur Überwachung der Qualität der Innenraumluft explizit notwendig macht, erwartet die Lüftungsbranche hier einen entsprechenden Niederschlag.  

Wolfgang Hucek erwartet sich von der OIB 3 „nichts weniger als eine Revolution“. Denn die klaren Vorgaben in Sachen Temperatur, Feuchte, Feinstaub und CO₂-Gehalt der Innenraumluft müssten da unbedingt konkreten Niederschlag finden. ZULuft hat dazu auch als Stakeholder nach OIB-Kriterien bereits eine entsprechende Eingabe gemacht und erwartet Richtlinien in der OIB 3, die die konsistente Übernahme der Lufqualitäts-Anforderungen in die Bauordnungen der Bundesländer verpflichtend macht. Die Stellungnahme der OIB selbst nimmt der Hoffnung auf eine rasche Umsetzung etwas den Wind aus den Segeln: Demnach sei die OIB-Richtlinie 3, Ausgabe 2027 „für die Umsetzung der EPBD nicht geeignet, da diese mit Mai 2026 erfolgen muss“. 

Jochen Sattelberger rechnet daher damit, dass die OIB 3 nach dem Erscheinen 2027 sofort wieder überarbeitet werden wird müssen. Das sei unabdingbar, um den Anforderungen der EPBD zu entsprechen und beispielsweise die Luftqualität verbindlich auch in den Energieausweisen anzuzeigen. Sattelberger verweist in dem Zusammenhang auf eine Stellungnahme von Peter Tappler, Leiter des Arbeitskreises Innenraumluft am Umweltministerium, der sogar schon konkrete Textvorschläge zur Erfüllung der sehr konkreten EPBD-Forderungen an die Sicherstellung der Innenraumluftqualität liefert. Dazu gehört etwa die Forderung, dass zur Sicherstellung eines ausreichenden Luftwechsels schon in der Planungsphase ein Lüftungskonzept zu erstellen sei, samt Verweis auf entsprechende Berechnungstools.  

Raumklimaqualität wird gesetzlicher Standard

Auch wenn wie bei allen rechtlichen und technischen Regularien die Meinungen im Detail auseinandergehen, und auch wenn die weiteren Entwicklungen noch im Fluss sind, kann eines nach heutigem Stand mit Sicherheit gesagt werden: Mit der neuen EBPD geht eine Aufwertung der Lüftungstechnik und die Etablierung verbindlicher Standards für die Sicherstellung der Raumklimaqualität einher.  

Terminblocker für die Lüftungstechnik

Am 7. Oktober 2026 werden die beiden Verbände ZULuft Austria und Komfortlüftungssteme Austria gemeinsam mit dem Verein Komfortlüftung in Wien eine Fachtagung zu den EPBD-Neuerungen abhalten. Dabei sollen sowohl die rechtlichen und normativen Rahmenbedingungen gezeigt werden als auch die technischen Möglichkeiten diskutiert werden, wie die vorgeschriebenen Luftqualitäten erreicht werden können.  

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